VwGH 2008/20/0502

VwGH2008/20/050216.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des MO, vertreten durch Mag. Michaela Speer-Vejnik, Rechtsanwältin in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. März 2008, Zl. 241.773/5/10E-XII/37/05, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages wegen entschiedener Sache (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Oktober 2005, mit dem sein Asylantrag vom 28. Oktober 2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Über fristgerechten Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm mit hg. Beschluss vom 21. April 2008 die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewilligt. Die von der bestellten Verfahrenshelferin verfasste Beschwerde wurde am 2. Juli 2008 erhoben.

In den von der belangten Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Verwaltungsakten erliegt eine Bestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 30. April 2008, der zufolge der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 24. April 2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet (offenbar in den Herkunftsstaat) ausgereist ist.

Zum hg. Vorhalt vom 3. November 2010, wonach nach einer vorläufigen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die vorliegende Ausreisebestätigung davon auszugehen sei, dass auf Grund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und dessen Rückkehr nach Nigeria an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen den eingangs genannten Bescheid kein rechtliches Interesse bestehe, nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers innerhalb der ihr eingeräumten Frist nicht Stellung.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. Juni 2009, Zl. 2009/07/0092, und die dort wiedergegebene Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646, mwN).

Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bereits nicht (mehr), dann ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. Juli 2004, Zl. 2001/07/0002); fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Beschwerde gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. April 2008, somit vor Einbringung der gegenständlichen Beschwerde (am 2. Juli 2008), wenn auch nach Bewilligung seines Antrages auf Verfahrenshilfe zur Erhebung dieser Beschwerde, in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Durch seine freiwillige Rückkehr hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er seine Rechtsstellung als Asylwerber bzw. seine Ansprüche auf Asylgewährung in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid, der sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann, bereits vor Beschwerdeerhebung weggefallen war.

Der Beschwerde steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 erster Fall VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. Dezember 2010

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