Normen
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §14 Abs3;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §27 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §14 Abs3;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §27 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 7. März 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. August 2006 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 14 Abs. 2 und 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen. Die erstinstanzliche Behörde führte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 14. März 1997 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin seit 18. September 1996 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, der Grad ihrer Behinderung sei mit 50 v.H. festgestellt worden. Mit Bescheid vom 6. September 1999 sei der Grad der Behinderung mit 60 v.H. eingeschätzt worden, mit Bescheid vom 21. Februar 2002 mit 80 v.H. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf Grund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 18. Oktober 2006 - dieses wird im Einzelnen dargestellt - habe sich ergeben, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 80 v.H. betrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2008 wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung auf der Rechtsgrundlage der §§ 2 Abs. 1, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie 27 Abs. 1 BEinstG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage 80 v.H. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 16. Juli 2007 (nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2007), in welchem unter anderem ausgeführt wird:
"...
Einschätzung:
GS 1 | Degenerative Wirbelsäulenveränderung mit Osteoporose und Kopfgelenksarthrose bei seronegativer chronischer Polyarthritis (1 Stufe über dem unteren Richtsatzwert entspricht der höhergradigen Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule und der mittelgradigen Bewegungseinschränkung in den übrigen Wirbelsäulenabschnitten bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen) | I/f/191 50 v.H. |
GS 2 | Seronegative chronische Polyarthritis bei ausgeprägten Gelenksbeschwerden insbesondere der Kniegelenke, sowie der Schultergelenke, der Finger- und Zehengelenke (oberer Richtsatzwert entspricht der Bewegungseinschränkung in den Gelenken und der Reizsymptomatik bei rheumatologischer Grunderkrankung) | III/j/418 50 v.H. |
GS 3 | Depression(3 Stufen über dem unteren Richtsatzwert entspricht der Dysthymie und der vegetativen Reizsymptomatik unter Therapie) | V/e/585 30 v.H. |
GS 4 | Autoimmunerkrankung vom Typ Hashimoto (unterer Richtsatzwert entspricht der Notwendigkeit einer Hormonsubstitution und Therapieanpassung) | III/h/376 10 v.H. |
GS 5 | Polyallergien mit polymorpher Lichtdermatose und allergischer Rhinopathie (GZ auf Grund des klinischen Bildes am ehesten vergleichbar, unterer Richtsatzwert entspricht den Hautveränderungen auf zahlreiche Antigene) | GZ IX/a/697 20 v.H. |
GS 6 | Laktoseintoleranz(mittlerer Richtsatzwert entspricht der Notwendigkeit einer Diät) | III/d/355 10 v.H. |
Gesamt GdB
80 v.H.
Der Gesamt-GdB wird gebildet vom führenden GS 1, GS 2 hebt um 2 Stufen weiter an, weil sie eine zusätzliche maßgeblichen Behinderung darstellt, GS 3 hebt um 1 Stufe weiter an, weil sie die GS 1 negativ beeinflusst. GS 4, GS 5 und GS 6 heben nicht weiter an, weil sie keine maßgebliche negative Beeinflussung auf die GS 1 besitzen.
Die GS 1 wurde mit 50 v.H. eingeschätzt, dies entspricht der höhergradigen Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule und der leicht- bis mittelgradigen Bewegungseinschränkung in den übrigen Wirbelsäulenabschnitten bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen. In der GS 1 inkludiert sind auch die Gefühlsstörungen an den Extremitäten. Somit wurde die GS 1 unverändert zum Vorgutachten eingeschätzt. Wirbelsäulenbedingte motorische Defizite waren nicht nachweisbar.
Die GS 2 wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Dies entspricht der Bewegungseinschränkung und der Reizsymptomatik in mehreren Gelenken. Derzeit besteht ein akuter Schub im linken Knie, weswegen die Beweglichkeit gegenüber den Vorgutachten und den vorliegenden ärztlichen Befunden höher eingeschränkt ist. In der Einschätzung mit 50 v.H. ist inkludiert, dass es bei dieser rheumatologischen Grunderkrankung immer wieder solche Schübe gibt, während denen die Einschränkung höher ist als außerhalb dieser Schübe. Dies erklärt auch die Einschätzung der GS 2 mit 50 v.H. im Vorgutachten, in dem die Bewegungseinschränkung in den Knien wie auch in den meisten vorliegenden ärztlichen Befunden nur geringfügig war. Die Patientin ist in regelmäßiger physikotherapeutischer Behandlung und nimmt regelmäßig Kuraufenthalte in Anspruch. Eine medikamentöse Basistherapie wird nicht durchgeführt, da sie nach Angabe der Patientin nicht vertragen werde.
Die GS 3 wurde mit 30 v.H. eingeschätzt, dies entspricht der Dysthemie und den negativen Reizerscheinungen und den rezidivierenden depressiven Episoden, während denen die Patientin wenig oder nicht belastbar ist. Die Patientin befindet sich in regelmäßiger nervenfachärztlicher Behandlung, ein stationärer Aufenthalt an einer Psychiatrie war bisher nicht erforderlich. Unter klaustrophobischen Zuständen leidet die Patientin nach eigenen Angaben nicht mehr, weswegen dieser Zusatz in der Diagnose weggelassen wurde.
Die GS 4 wurde mit 10 v.H. eingeschätzt. Dies entspricht der Notwendigkeit einer Hormonsubstitution und immer wieder erforderlicher Therapieanpassung, zumal die Schilddrüsenmedikamente wegen ihres Milchzuckeranteils schlecht vertragen werden. Es besteht eine Symptomüberschneidung mit der GS 3.
Die GS 5 wurde mit 20 v.H. eingeschätzt. Dies entspricht der Notwendigkeit der Vermeidung zahlreicher Allergene im Alltag. In der GS 5 inkludiert ist die polymorphe Lichtdermatose, die Auswirkungen durch die Unverträglichkeit von Zahnprothesen und der Zustand nach Angioödem bei Kontaktsensibilisierung. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren keine pathologischen Hautveränderungen erkennbar.
Die GS 6 wurde wegen der Magenbeschwerden und der Diätnotwendigkeit als eigene GS eingeschätzt.
Der Hypotonus ist medikamentös gut behandelbar und hat keine Behinderungsrelevanz.
Die Tibiakopffraktur rechts ist knöchern konsolidiert und hat keine Behinderungsrelevanz. Die derzeitigen Beschwerden im rechten Knie sind der rheumatischen Grunderkrankung zuzuordnen und in der GS 2 inkludiert. Eine Mastopathie mit BIRADS II hat keine Behinderungsrelevanz. Der Zustand nach Hysterektomie, eine Kraurosis vulvae und ein Risiko für HPV haben keine Behinderungsrelevanz. ..."
In der Stellungnahme vom 27. November 2007 brachte die Beschwerdeführerin - von der belangten Behörde zur Äußerung zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens aufgefordert - vor, dass ihre Leiden bisher nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, verwies auf Probleme hinsichtlich einer bei ihr bestehenden Allergie und legte die Stellungnahme des Gesundheitszentrums Johannesbad GmbH Bad Gastein (ärztliche Leiterin Dr. R) vom 20. September 2007 und den Befund des Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie Dris. G. vom 22. November 2007 vor.
Die belangte Behörde übermittelte die Äußerung der Beschwerdeführerin und die erwähnten Befunde dem Amtsachverständigen Dr. St., welcher in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2007 hiezu Folgendes ausführte:
"...
Die Berufungswerberin ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und lässt durch ihren Vertreter einwenden (siehe Aktenblatt 277/45 und Rückseite 46), dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur letzten Untersuchung erheblich verschlechtert hätte. Insbesondere sollen bei Zustand nach Tibiakopffraktur 10/2006, die nicht rechtzeitig erkannt worden war, Schäden wie zum Beispiel Arthritis im Bereich des linken Kniegelenkes aufgetreten sein. Auch bestünden allergische Dispositionen gegenüber zum Beispiel Latexhandschuhen, wodurch auch eine massive Beeinträchtigung gegeben sei. Als objektive Befunde kommt auf Aktenblatt 47-50 ein Abschlussbericht des Gesundheitszentrums Johannesbad vom 20.09.2007 und ein unfallchirurgischer Facharztbefund vom 22.11.2007 zur Vorlage.
In dem durch die Bundesberufungskommission in Auftrag gegebenen Gutachten Dris. L. vom 16.07.2007 wurden die dauernden Gesundheitsschädigungen unter laufender Nummer 1) bis 6) erfasst.
Die nun vorliegenden Befunde belegen die im Gutachten Dris. L. festgestellten Veränderungen, stehen jedoch nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Die Gelenkserkrankung des linken Kniegelenkes nach stattgehabter Fraktur ist unter laufender Nummer 2) adäquat dem klinischen Bild bei der Untersuchung bewertet worden. Die vorliegenden neuen Befunde enthalten keine Beschreibung eines höheren Funktionsdefizites, als durch den Sachverständigen ermittelt wurde und welche als Basis der richtsatzmäßigen Einschätzung diente. Auch hinsichtlich der allergischen Disposition ergibt sich gegenüber dem unter laufender Nummer 5) erfassten Leiden kein abweichendes Kalkül. Auf alle geltenden gemachten Leiden wurde im Sachverständigengutachten ausführlich und medizinisch schlüssig eingegangen. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zu dem im Gutachten getroffenen Feststellungen. Sohin muss an dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. L. festgehalten werden."
Die belangte Behörde folgte in der Begründung des angefochtenen Bescheides den von ihr eingeholten Gutachten und gelangte, nach Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften und nach einem Hinweis auf die gemäß § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965 über die Einschätzung des Grades der Behinderung sowie nach Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zu dem Ergebnis, dass auf Grundlage der ihr vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten von einem Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 80 v.H. auszugehen sei. In den Gutachten sei auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß auf Grund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen worden, die festgestellten Funktionseinschränkungen seien berücksichtigt worden. Die im Rahmen der Stellungnahme von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde seien nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Beschwerdepunkt" geltend macht, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf rechtsrichtige Auslegung des Bundesbehindertengesetzes verletzt, weil ihr nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gewährt worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass ein derartiger Abspruch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides war. Damit ist auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur unzureichend ermittelt, nicht zielführend.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2006, Zl. 2006/10/0168, eingestellt, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom selben Tag wurde auch der von der Beschwerdeführerin erhobene Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.
Auch im Übrigen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erfolglos:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2005 lauten (auszugsweise):
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind Flüchtlinge mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H., denen Asyl gewährt worden ist, gleichgestellt, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. ...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z. 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. ...
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4) ...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(2) ..."
Da eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG noch nicht erlassen wurde, hat die belangte Behörde zu Recht (§ 27 Abs. 1 BEinstG) die auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergangene Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Richtsätze herangezogen.
Die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach § 3 der oben genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2009, Zl. 2007/11/0017, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde nicht, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von der in der zitierten Rechtsprechung beschriebenen Vorgangsweise abgewichen wäre oder die Richtsatzverordnung nicht richtig angewendet hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang ihres Beschwerdevorbringens ist jedoch erkennbar, dass sie die Auffassung vertritt, dass sich ihr Gesundheitszustand - seit der letzten Beurteilung - "dramatisch" verschlechtert habe. Sie macht insbesondere geltend, dass sich das Allergieleiden und die Autoimmunerkrankung kontinuierlich verschlechtert hätten, und dass es im Hinblick darauf, dass ein Knochenbruch nicht rechtzeitig erkannt worden sei, zu einer weiteren, und zwar dauerhaften, Verschlechterung der "Adritis" im linken Knie gekommen sei, was aus den mit der Stellungnahme vom 27. November 2007 vorgelegten Befunden folge. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Beurteilung der Rechtssache notwendigen Sachverhalt vollständig zu erheben.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hatte als Grundlage ihrer Entscheidung die Sachlage zu berücksichtigen, die sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte. Die von ihr angeführten Leidenszustände wurden eingehend und ausführlich von der Sachverständigen Dr. L., deren Gutachten oben im Kern, hinsichtlich der maßgeblichen Einschätzung der Leiden nach der Richtsatzverordnung wörtlich wiedergegeben wurde, dargestellt. In diesem Gutachten hat die Sachverständige auch ausführlich die Leiden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Wirbelsäulenveränderungen bzw. der Kopfgelenksarthrose sowie hinsichtlich der (chronischen) Polyarthritis beschrieben und deren Auswirkung auf den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beurteilt. Desgleichen hat die Sachverständige in diesem Gutachten auch die anderen Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt, darunter auch die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren mehrfach in den Vordergrund gestellte Autoimmunerkrankung sowie Allergien, und hat einerseits deren Auswirkungen auf den Grad der Behinderung beurteilt, andererseits aber auch die Wechselbeziehung der einzelnen Leiden und ihre Bedeutung für den Gesamtgrad der Behinderung eingehend beschrieben.
Die von der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Erstattung des Gutachtens Dris. L. beigebrachten Befunde wurden sodann vom Amtssachverständigen berücksichtigt, welcher zum Ergebnis kam, dass sie nicht geeignet sind, die Einschätzung durch die Sachverständige Dr. L zu entkräften oder eine für die Beschwerdeführerin günstigere Beurteilung herbeizuführen. Wenn die belangte Behörde die von ihr eingeholten Gutachten als schlüssig angesehen und ihrer Beurteilung zugrundegelegt hat, kann dies insbesondere unter dem Aspekt, dass in der Stellungnahme der Gesundheitszentrum Johannesbad GmbH vom 20. September 2007 (sogar) eine geringfügige Besserung der Beschwerden und keine Veränderung im Kniegelenk und Halswirbelsäulen-Bereich bei der Beschwerdeführerin beschrieben werden, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch im Befund des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. G. vom 22. November 2007 ist die von der Beschwerdeführerin behauptete "dramatische" Verschlechterung nicht zum Ausdruck gebracht worden. Die Beschwerdeführerin hatte diesem Arzt gegenüber zwar angegeben, dass sie "wieder Knieschmerzen links stärker bekommen" habe und dass das Knie bei Belastung auch "angeschwollen gewesen" sei, was mit Parkemed behandelt werde, in seinem Gutachten spricht der genannte Arzt jedoch lediglich u. a. davon, dass die Beschwerdeführerin immer noch HWS-Beschwerden aufweise und die Tibiakopffraktur konsolidiert sei. Damit zeigt die Beschwerdeführerin eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf. Andere Befunde, insbesondere solche, die eine mangelhafte Beurteilung ihrer Autoimmunerkrankung oder der von ihr behaupteten Allergien aufzeigen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Konkrete Einwände dahin, die beigezogenen Sachverständigen seien fachlich nicht befähigt gewesen, die in Rede stehenden Leiden der Beschwerdeführerin, insbesondere auch was die behauptete Allergie anlangt, zu beurteilen, werden von der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die Beurteilung der belangten Behörde, der Grad der Behinderung der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage 80 v. H., ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. April 2010
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