VwGH 2008/10/0278

VwGH2008/10/027812.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des M K in Graz, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Körösistraße 17/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. August 2008, Zl. FA11A26-1550/2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Steiermärkischen Behindertengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

BehindertenG Stmk 2004 §13 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §27 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §40 Abs2;
BehindertenG Stmk 2004 §13 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §27 Abs1;
BehindertenG Stmk 2004 §40 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer "grundsätzlich die Leistung Lohnkostenzuschuss" gemäß § 13 des Steiermärkischen Behindertengesetzes "zuerkannt". Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt; die Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung lägen vor. Da die Stadt Graz als Arbeitgeber des Beschwerdeführers den Lohnkostenzuschuss jedoch zu 100 % zu tragen habe, müsse "eine nähere Differenzierung über die Höhe des Lohnkostenzuschusses" nicht erfolgen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. August 2008 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer erhalte seit seinem Arbeitsbeginn bei der Stadt Graz das betriebsübliche Entgelt in voller Höhe und es habe die Stadt Graz 100 % der Lohnkosten des Beschwerdeführers zu tragen. Feststellungen über das Ausmaß einer Minderleistung des Beschwerdeführers hätten also lediglich theoretische Bedeutung, Konsequenzen für den Beschwerdeführer seien damit nicht verbunden. Es bestehe daher in der Sache kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers; die Berufung sei folglich zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 74/2007 (Stmk BHG) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.

...

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

...

f) Lohnkostenzuschuss

...

§ 4

Formen der Hilfeleistung

...

2) Die Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e, f und k sind als Geldleistungen zu erbringen ...

...

§ 13

Lohnkostenzuschuss

(1) Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist es, einem Menschen mit Behinderung, bei dem Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c oder d nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen und der wegen seiner Beeinträchtigung mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche (§ 27 Abs. 1) oder betriebsübliche Entgelt zu sichern.

...

§ 27

Höhe des Lohnkostenzuschusses

(1) Die Hilfeleistung durch Lohnkostenzuschuss besteht darin, dass der Arbeitgeber für einen Menschen mit Behinderung, dem er das volle kollektiv vertragliche oder betriebsübliche Arbeitsentgelt eines Nichtbehinderten zahlt, einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhält, der höchstens die Höhe des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a betragen darf. ...

§ 40

Kostentragung

...

(2) ... Die Kosten der gestützten Arbeit (gemeint des

Lohnkostenzuschusses) im Landesdienst werden vom Land zu 100 %, im Gemeindedienst von der Gemeinde zu 100 % getragen."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, der Beschwerdeführer erhalte seit dem Beginn seiner Beschäftigung bei der Stadt Graz das betriebsübliche Entgelt in voller Höhe. Für seine rechtliche Stellung sei es unerheblich, in welcher Höhe sein Arbeitgeber (die Stadt Graz) einen Zuschuss zu seinen Lohnkosten erhielte, weil dieser sowohl sein Arbeitsentgelt, als auch einen Lohnkostenzuschuss, somit die Lohnkosten des Beschwerdeführers jedenfalls zu 100 % zu tragen hätte.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe Anspruch auf die in Form des Lohnkostenzuschusses beantragte Hilfeleistung und sei daher Partei des Verfahrens. Sein Dienstverhältnis zur Stadt Graz sei befristet, eine Verlängerung ungewiss. Eine nur "grundsätzliche Zuerkennung" dieser Leistung sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr müsse der Lohnkostenzuschuss eine bezifferte Höhe aufweisen. Dies sei auch im Falle des Beschwerdeführers sinnvoll, weil der Dienstgeber in seinem Personalbudget für die Minderleistung des Beschwerdeführers einen Ausgleich aus dem Budget der Behindertenhilfe erhalte. Pflichtausgaben nach dem Stmk BHG seien auch leichter zu argumentieren und zu rechtfertigen als Personalausgaben. Schließlich erachtet der Beschwerdeführer den dritten Satz des § 40 Abs. 2 Stmk BHG als verfassungswidrig, weil dadurch Land und Gemeinden ungerechtfertigt belastet würden. Auch sei dem Beschwerdeführer im Verfahren keine Gelegenheit geboten worden, auf die Frage seines Rechtschutzinteresses einzugehen. Wäre dies geschehen, hätte er auf die Befristung seines Dienstverhältnisses und die daraus folgende Gefährdung seines Fortbestandes hinweisen können.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Zunächst steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer bei der Stadt Graz beschäftigt ist und seit Beginn dieser Tätigkeit das betriebsübliche Entgelt in voller Höhe erhält. Weiters ist zu beachten, dass nach den Bestimmungen des Stmk BHG nicht der behinderte Beschäftigte den Lohnkostenzuschuss erhält, sondern sein Arbeitgeber.

Im vorliegenden Fall erhielte daher die Stadt Graz als Arbeitgeber des Beschwerdeführers einen Zuschuss zu seinen Lohnkosten (§ 27 Abs. 1 Stmk BHG), den sie jedoch aus eigenem zu tragen hätte (§ 40 Abs. 2 Stmk BHG). Empfänger und Erbringer der Leistung wären also ident, von einem "Zuschuss" den der Arbeitgeber erhält, könnte diesfalls nicht gesprochen werden. Die Bestimmungen des Stmk BHG sind daher so zu verstehen, dass bei Beschäftigung Behinderter im Landes- oder Gemeindedienst eine Hilfeleistung durch Gewährung eines Lohnkostenzuschusses nicht in Betracht kommt.

Daran ändert der Hinweis des Beschwerdeführers auf die unterschiedlichen Budgetansätze in der Gemeinde nichts. Dabei handelt es sich nämlich lediglich um Fragen der internen Haushaltsführung. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Behindertenhilfe.

Kam jedoch ein Anspruch des Beschwerdeführers, dass seinem Dienstgeber, der Stadt Graz, ein Lohnkostenzuschuss gewährt werde, von vornherein nicht in Betracht, so konnte er durch die Zurückweisung seiner Berufung nicht in Rechten verletzt werden. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 12. August 2010

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