Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkhauptmannes B vom 10. April 2007 schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mbH mit Sitz in H.-A. als persönlich haftender Gesellschafter einer namensgleichen GmbH & Co KG mit Sitz in R. und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der letztgenannten KG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft zwei namentlich genannte bulgarische Staatsangehörige am 12. Januar 2006 in der Betriebsstätte der KG in R. entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe; er habe dadurch § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt. Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 34 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG mit Sitz in H.-A. sei. Die einzige Betriebsstätte der letztgenannten Personengesellschaft sei im Jänner 2006 in R. situiert gewesen. Außerdem habe das Unternehmen zu dieser Zeit ein Auslieferungslager in W. gehabt. Strategische Entscheidungen des Unternehmens seien vom Sitz in H.- A. aus getroffen worden, sämtliche Verwaltungstätigkeiten und auch das Tagesgeschäft sei vom Standort R. ausgeführt worden. Dem Beschwerdeführer selbst seien keine Mitarbeiter der KG unterstellt gewesen. Am Standort R. sei FB beauftragt gewesen, sämtliche Angelegenheiten dieses Unternehmens zu führen. Zwischen FB und dem Beschwerdeführer habe es alle zwei Monate Besprechungen gegeben, in denen der Letztere die wirtschaftlichen Zahlen des Betriebes in R kontrolliert habe. Sämtliche Personaleinstellungen seien ausschließlich von FB vorgenommen worden, außerdem habe dieser die Vorgabe gehabt, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, somit auch jene des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, einzuhalten. Diese Vereinbarungen seien mit FB nur mündlich getroffen worden. Zudem sei FB zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden, wobei diese Bestellung der Abgabenbehörde bis Jänner 2006 allerdings nicht vorgelegt worden sei.
Am 12. Januar 2006 sei der Betrieb der KG in R. von Organen des Zollamtes L. kontrolliert worden. Am Beginn der Kontrolle hätten sich die Zollorgane im Büro vorgestellt und daran anschließend die Lagerhalle betreten und dort die Personalien der angetroffenen Personen aufgenommen und deren Ausweise verlangt. In dieser Lagerhalle seien die im erstinstanzlichen Straferkenntnis namentlich genannten bulgarischen Staatsangehörigen angetroffen worden. Von den Zollorganen seien in den amtlichen Vermerken im Personenblatt festgehalten worden, dass ein Bulgare in der Halle beim Verpacken von Eiern angetroffen worden sei, im Personenblatt betreffend die weibliche bulgarische Staatsangehörige sei amtlich vermerkt, dass sie in der Verpackungshalle mit einem Putzkübel angetroffen worden sei und sich bei Eintreffen der Beamten aus der Halle habe entfernen wollen. Der bulgarische Staatsangehörige habe gegenüber den Zollorganen angegeben, er sei seit 30. November 2005 als Hilfsarbeiter beschäftigt und erhalte als Gegenleistung Essen und Wohnung. Die Bulgarin habe angegeben, als Hilfe (Putzen) beschäftigt zu sein und Essen und Wohnung zu erhalten. Für den Bulgaren habe bis zum 31. Dezember 2005 eine Beschäftigungsbewilligung bestanden.
Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt rechtlich dahingehend, es stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG mit Sitz in H.-A. sei und daher das zur Vertretung nach außen und somit im Sinne des § 9 VStG verantwortliche Organ. Für die örtliche Zuständigkeit der eingeschrittenen Behörden sei grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt habe oder hätte handeln sollen. Werde ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Verantwortung gezogen, werde als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung angenommen. Auch im Fall von Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sei im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, weil dort in der Regel die nach dem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen werde bzw. von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen gewesen wären. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei der Sitz des Unternehmens H.-A.. Von dort aus treffe er seine strategischen Entscheidungen und führe auch von diesem Sitz aus seine Kontrolltätigkeiten durch. An dieser Situation ändere auch nichts, dass er für den Betrieb in R. FB mit der Führung der Tagesgeschäfte sowie der Personaleinstellungen betraut habe. Diese Umstände änderten nichts daran, dass die tatsächliche Leitung des Unternehmens von dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz aus geführt werde. Somit sei im gegenständlichen Fall sehr wohl die Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes von B. gegeben gewesen.
Unbestritten stehe fest, dass die beiden bulgarischen Staatsangehörigen in der Lagerhalle der KG angetroffen worden seien. Unter Hinweis auf § 28 Abs. 7 AuslBG verwies die belangte Behörde darauf, die Lagerhalle am Betriebsgelände stelle jedenfalls einen Betriebsraum dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sei. Die beiden bulgarischen Staatsangehörigen seien daher von den kontrollierenden Zollbeamten unter Umständen angetroffen worden, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuteten. Im Verfahren seien weder vom Beschwerdeführer noch von FB jene atypischen Umstände nachvollziehbar dargelegt worden, die hätten verdeutlichen können, dass von den Bulgaren keine Arbeitsleistungen in der Lagerhalle erbracht worden seien. Dem äußeren Anschein nach seien vielmehr beide in die Organisation des Betriebes eingegliedert gewesen. Der § 28 Abs. 7 AuslBG normiere eine gesetzliche Vermutung. Nach den Verfahrensergebnissen sei festzuhalten, dass die ausländischen Staatsangehörigen als Gegenleistung Verpflegung und Unterkunft erhalten hätten, sohin nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen sei. Es sei daher von der Behörde im Zweifel von einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG auszugehen gewesen.
Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 5 Abs. 1 VStG aus, die gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen stellten Ungehorsamsdelikte dar, für welche fahrlässige Tatbegehung ausreiche. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Eine wirksame Bestellung von FB zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG liege nicht vor, da die Bestellungsurkunde der Abgabenbehörde nicht vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer bleibe daher als der zur Vertretung nach außen Berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG wäre es an ihm gelegen gewesen, ein Kontrollsystem in seinem Unternehmen einzurichten, welches Vorkommnisse der gegenständlichen Art hintanhalte. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, welche Maßnahmen und Anordnungen er betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern ergriffen habe, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren dieses Kontrollsystems informiert habe. Mit dem Vorbringen, wonach es eine regelmäßig telefonische Kontaktaufnahme zum Informationsaustausch gegeben habe, habe er nicht darzulegen vermocht, wie oft und auf welche Weise er die von ihm angewiesenen Personen kontrolliert habe. Diese Angaben seien nicht geeignet gewesen, ein wirksames Kontrollsystem darzustellen, weshalb dem Beschwerdeführer auch eine entsprechende Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die Verwendung
- a) in einem Arbeitsverhältnis,
- b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
- c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
- d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
- e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Nach Abs. 4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.
Nach Abs. 7 dieser Bestimmung ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
In Ausführung der Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, diese habe übersehen, dass nur strategische Entscheidungen des Unternehmens von dessen Sitz in H.-A. aus getroffen würden, sämtliche Verwaltungstätigkeiten, die jedenfalls auch die Personaleinstellung umfassten, welche ausschließlich von FB vorgenommen werde, und auch das Tagesgeschäft jedoch ausschließlich vom Standort R. aus. Zuständig wäre daher die für R. zuständige Strafbehörde gewesen. Die Erstbehörde hingegen sei jedenfalls örtlich unzuständig gewesen.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass nach § 27 Abs. 1 VStG diejenige Behörde für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen hat. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, Zl. 2008/09/0236, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dafür, dass die tatsächliche Leitung des gegenständlichen Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz ausgeübt wird, dieser Ort daher als jener anzunehmen gewesen wäre, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt, zumal er selbst zugesteht, "strategische" Entscheidungen von H.-A. aus zu treffen. Das Einrichten eines betrieblichen Kontrollsystems, worauf später noch einzugehen sein wird, ist wohl klarerweise unter den Begriff der "strategischen" Entscheidungen zu subsumieren. Abgesehen davon ist in Zweifelsfällen nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung jene Behörde zuständig, die die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen hat, im Gegenstandsfall sohin die Bezirkshauptmannschaft B.. Im Übrigen war - unabhängig von der Frage, ob die Behörde erster Instanz zu Recht ihre Zuständigkeit wahrgenommen hat - die belangte Behörde als Berufungsbehörde jedenfalls zur Erledigung der gegen das von der Bezirkshauptmannschaft B. erlassene Straferkenntnis erhobenen Berufung zuständig.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Feststellungen als mangelhaft, weil aus diesen nicht zu entnehmen sei, ob die beiden bulgarischen Staatsangehörigen tatsächlich beim Verpacken von Eiern bzw. mit einem Putzkübel angetroffen worden seien, da die belangte Behörde lediglich den Inhalt der von den Zollorganen verfassten Personenblätter festgestellt habe. Daher fehlten eigenständige Feststellungen der Behörde dahingehend, ob die beiden bulgarischen Staatsangehörigen auch tatsächlich wie festgehalten tätig geworden seien. Es könne nicht nachvollzogen werden, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde tatsächlich ausgehe. Damit sei auch die rechtliche Beurteilung unüberprüfbar.
Dieser Vorwurf ist insofern nicht nachvollziehbar, als im vorliegenden Verwaltungsverfahren unstrittig war, dass die beiden Ausländer tatsächlich bei jenen in den mit ihnen aufgenommenen Personenblättern vermerkten Tätigkeiten angetroffen worden waren und anderslautende Behauptungen auch vom Beschwerdeführer nie aufgestellt worden waren. Es kann daher kein Zweifel daran aufkommen, dass die belangte Behörde sachverhaltsmäßig von den in den Personenblättern vermerkten Tätigkeiten der Ausländer ausgegangen ist, auch wenn sie lediglich den Inhalt der von den Kontrollorganen beurkundeten Personenblätter in diesem Umfang zitiert. Der gerügte, eine umfassende Beurteilung der Beschwerdesache hindernde Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Insoweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die Personenblätter seien mit den bulgarischen Staatsangehörigen, die nicht deutsch gesprochen hätten, ohne Zuziehung eines befugten Dolmetschers ausgefüllt worden, sodass sie dem Verfahren nicht hätten zu Grunde gelegt werden dürfen, ist ihm zu erwidern, dass es sich bei der Befragung durch Kontrollorgane der Zollbehörde nicht um niederschriftliche Vernehmungen im Sinne des § 14 AVG handelt und die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich war. Darüber hinaus war im vorliegenden Fall der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte Bulgare nach den Angaben des in der Berufungsverhandlung vernommenen Kontrollorgans der deutschen Sprache soweit mächtig, dass er der anderen befragten Person beim Ausfüllen des Personenblattes behilflich sein konnte.
Der Hinweis darauf, die Personenblätter wiesen auch verschiedene Schriftbilder auf, geht schon deshalb ins Leere, weil offenkundig ist, dass die Personendaten von den betroffenen Ausländern, die "Amtlichen Vermerke" hingegen von den Zollorganen ausgefüllt wurden.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, das Kontrollorgan EP sei von der belangten Behörde überhaupt nicht einvernommen worden, zeigt er die Relevanz des von ihm behaupteten darin gelegenen Verfahrensmangels nicht auf; insbesondere bleibt unklar, zu welchen anderen Feststellungen die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte gelangen können. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
Behauptet der Beschwerdeführer ferner, es fehle eine nachvollziehbare Beweiswürdigung insoweit, als die belangte Behörde den Angaben seines Bevollmächtigten FB nicht gefolgt sei, ist ihm entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die sehr allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.
Unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei auch auf Grund der getroffenen Feststellungen davon auszugehen gewesen, dass er selbst über die Anwesenheit der beiden Bulgaren nicht informiert und ausschließlich FB damit betraut gewesen sei, die gesetzlichen Vorschriften, somit auch das AuslBG einzuhalten. Er habe FB zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, dieser sei auch dafür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beschwerdeführer schlicht darüber hinweg, dass die belangte Behörde - zutreffend - die von ihm vorgelegte Bestellung des FB zum verantwortlichen Beauftragten vom 1. Januar 2005 mangels Vorlage dieser Urkunde an die zuständige Zollbehörde im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG als rechtsunwirksam qualifiziert hat und es aus diesem Grunde bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu bleiben hatte. Dass die faktische Unkenntnis der relevanten Vorgänge oder eine bloß interne Aufgabenteilung ohne gleichzeitige Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung der erteilten Weisungen nicht zu exkulpieren vermögen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2009/09/0186, mwN).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, wenn er in der Beschwerde behauptet, er habe sämtliche ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um die Einhaltung der Bestimmungen nach dem AuslBG zu gewährleisten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Arbeitgeber nur dann entschuldigt, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung allfällig von ihm erteilter Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0102, mwN). Der Beschwerdeführer hat aber nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, durch welche Maßnahmen er sichergestellt hat, dass seine Weisungen auch befolgt werden. Dass auch ein funktionierendes Kontrollsystem im vorliegenden Fall die Verwaltungsübertretungen nicht hätte verhindern können, bleibt eine bloße durch keine faktischen Umstände untermauerte Behauptung.
Im Übrigen moniert der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, weil das Verschulden des Beschwerdeführers keinesfalls als bloß gering einzustufen war und als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung - also generalpräventive Gründe - gegeben sind und die volkswirtschaftliche Schädlichkeit dieses Verhaltens nicht als geringfügig angesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 2007, Zl. 2007/09/0229).
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0094, und vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0131, und die darin angegebene Rechtsprechung).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 14. Jänner 2010
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