VwGH 2008/06/0221

VwGH2008/06/022123.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde

1. des HM und 2. des WM, beide in U, beide vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. September 2008, Zl. Ve1-8-1/449-9, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG Tir 2006 §44 Abs2;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §44 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2008/06/0070 und 2008/06/0075, zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren ist Folgendes gegenständlich:

Mit Bauansuchen vom 10. April 2008 beantragten die Beschwerdeführer die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Ferienwohnungen und einem Hallenbad auf dem Grundstück Nr. 1368, KG Uderns. Dazu gaben sie mit Schriftsatz vom 9. April 2008 "eine kurze Erläuterung" ab. Darin heißt es, dass der bisher von den Baubehörden der Gemeinde vertretene Standpunkt, dass in der Widmungskategorie Sonderfläche - Hofstelle ein Hallenbad unzulässig sei, von der Vorstellungsbehörde nicht geteilt worden sei. Unzulässig wäre ein Hallenbad demgemäß nur dann, wenn man dieses gewerblich nutzte. Die Beschwerdeführer hätten sich auf Grund dieser Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde dazu entschlossen, das Hallenbad nur privat zu nutzen. Zu berücksichtigen wäre ferner, dass im Plan "Dachgeschoß nicht ausgebaut" eingetragen sei. Die Beschwerdeführer würden das (derzeit zwar ausbaufähige) Dachgeschoß nicht weiter ausbauen und vor allen Dingen keiner Vermietung zuführen. Die Vorstellungsbehörde habe dargelegt, dass ein ausbaufähiges Dachgeschoß nicht ex lege der Wohnnutzfläche zuzuzählen sei, weil es auf dem projektgemäßen Verwendungszweck ankomme. Der Auffassung der Vorstellungsbehörde trügen die Beschwerdeführer auch in der Weise Rechnung, dass sie im nunmehrigen nachträglichen Bauansuchen eine der vier Ferienwohnungen als Altenteil deklarierten. Diese Altenteil-Wohnung sei für den Vater bzw. Großvater der Beschwerdeführer bestimmt. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass das derzeitige Erdgeschoß durch erhebliche Aufschüttungsmaßnahmen, wie im Plan dargestellt, wieder zu einem Kellergeschoß werde. Auch diese Geländeaufschüttungen würden zur Genehmigung eingereicht. Daraus ergebe sich zusammengefasst, dass die abgeänderte Ausführung des Dachgeschoßes genehmigungsfähig sei. Die Summe der Wohnnutzflächen für die Wohnung im Erdgeschoß und die drei Ferienwohnungen sowie die Wohnung für den Altenteil im ersten und zweiten Obergeschoß betrage ca. 380 m2. Das Hallenbad sei, genauso wie ein Freischwimmbad, in die Wohnnutzflächenberechnung nicht einzubeziehen. Sollte es für erforderlich erachtet werden, würden die Beschwerdeführer einen Teilungsplan erstellen lassen, da die Vorstellungsbehörde auch die uneinheitliche Widmung des Grundstückes Nr. 1368 bemängelt habe.

Der Sachverständige Dipl. Ing. Z. gab zu dem Bauansuchen eine Stellungnahme vom 24. April 2008 ab. Darin kam er zur Auffassung, dass die Wohnnutzfläche insgesamt 915,84 m2 betrage. Dies ergebe sich aus 147,58 m2 (Erdgeschoß gesamt), 205,82 m2 (Kellergeschoß gesamt), je 144,15 m2 (erstes Obergeschoß gesamt, zweites Obergeschoß gesamt, Dachgeschoß wie zweites Obergeschoß gesamt) und 129,99 m2 (Wirtschaftsgebäude - Ferienwohnung). Der Sachverständige führte weiters aus, die Flächenwidmung laute Sonderfläche - Hofstelle. Das Dachgeschoß sei baulich so ausgeführt, dass ein Ausbau desselben möglich sei bzw. entsprechend örtlicher Besichtigung bereits zu 80 % erfolgt sei. Festgestellt sei bei der örtlichen Besichtigung weiters worden, dass im nördlich gelegenen Wirtschaftsgebäude an der Westseite eine weitere Ferienwohnung mit 129,99 m2 geführt werde. Bei den vorgesehenen Aufschüttungen sei zu beachten, dass ausreichend Lichtfläche für die entsprechende Nutzung vorhanden sei. Auf die Höhe des Gebäudes habe dies keinen Einfluss, da sämtliche Höhen vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen seien. Auf Grund der ermittelten Wohnflächen müsse das Ansuchen zurückgewiesen werden, da die zulässige Wohnfläche in der Widmungskategorie Sonderfläche - Hofstelle höchstens 300 m2 betrage und nur in Einzelfällen geringfügig erhöht werden dürfe. Gemäß § 44 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) seien Keller- und Dachbodenräume zu bewerten, soweit ihre bauliche Ausstattung für Wohnzwecke geeignet sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. April 2008 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 10. April 2008 abgewiesen. Das Projekt "Wohnhaus mit Ferienwohnungen, Altenteil und Hallenbad" sei auf dem als Sonderfläche - Hofstelle gewidmeten Teil des Grundstückes Nr. 1368 nicht genehmigungsfähig. Die Beschwerdeführer hätten das mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 15. März 2007 genehmigte Wohnhaus mit Ferienwohnungen bei weitem größer ausgeführt und damit die hinzugekommenen Anlagenteile, wie das ausgebaute Dachgeschoß, das Hallenbad, den Liftschacht und den Wohnungsausbau im angrenzenden Laufstall, konsenslos errichtet. Wie aus dem Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Z. deutlich hervorgehe, sei das Baugesuch trotz der Erläuterungen zu den Baumaßnahmen in der Widmungskategorie Sonderfläche - Hofstelle nicht genehmigungsfähig. Weder die private Nutzung des Hallenbades noch die angedeuteten Aufschüttungen an drei Seiten des Gebäudes änderten etwas an der enormen Überschreitung der erlaubten Wohnnutzfläche. Die Wohnnutzfläche reduziere sich lediglich um die beiden Zimmer mit Sanitärräumen im Kellergeschoß (nunmehr Trocken- und Bügelräume) auf nunmehr 785,85 m2. Hinzu kämen noch 129,99 m2 Wohnfläche im Stallgebäude, die aber in einem eigenen Verfahren noch einmal "zur Sprache kommen werde". Sowohl die Räume des Dachgeschoßes (es stünden hier nur noch geringfügige Ergänzungsarbeiten aus) als auch der Hallenbadbereich seien in die Wohnnutzfläche einzubeziehen. Ohne Einfluss darauf sei die Nutzungsart des Hallenbades (privat oder gewerblich). Im Übrigen liege ein betriebswirtschaftliches Erfordernis zum Betreiben eines privaten Hallenbades für die Hofstelle nicht vor, was aber bei einer privaten Nutzung Voraussetzung wäre. Die Errichtung und der Betrieb des Hallenbades wären bestenfalls bei einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Nachdem aber ausdrücklich ein ausschließlich privat genutztes Hallenbad errichtet werden solle, fehle ein gesetzlich erforderlicher Bedarf dieser Anlage. Sowohl die Überschreitung der bewilligten Wohnnutzfläche als auch der Anbau des Hallenbades, das ebenfalls der Wohnnutzfläche zugezählt werden müsse, seien in der Widmungskategorie Sonderfläche - Hofstelle nicht genehmigungsfähig.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie im Wesentlichen darlegten, dass nach den Einreichunterlagen, die ausschließlich maßgeblich seien, das Dachgeschoß nicht ausgebaut werde. Das Kellergeschoß könne nach erfolgter Aufschüttung mangels entsprechender Belichtung jedenfalls nicht zu Wohnzwecken genützt werden. Weder Keller- noch Dachgeschoß hätten daher in die Ermittlung der Wohnnutzfläche einbezogen werden dürfen. Die Fläche des Hallenbades sei keine Fläche in einem Wohngebäude und daher in die Wohnnutzflächenberechnung nicht einzubeziehen. Dass ein privat genutztes Hallenbad im Übrigen nicht der Widmung Sonderfläche - Hofstelle widerspreche, habe auch die Tiroler Landesregierung vertreten. Eines landwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisses bedürfe es nicht, da mit dem Hallenbad keine Wohnräume geschaffen würden. Im Übrigen habe der Gemeinderat zwei Flächenwidmungsplanänderungen zugestimmt, bei denen genau die gleichen Voraussetzungen wie beim Grundstück der Beschwerdeführer vorlägen, während er im Fall der Beschwerdeführer die Umwidmung in landwirtschaftliches Mischgebiet nicht beschlossen habe.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Juni 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie aus dem Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Z. hervorgehe, seien die Baumaßnahmen nicht genehmigungsfähig. Weder die private Nutzung des Hallenbades noch die Aufschüttungen an drei Seiten des Gebäudes änderten etwas an der enormen Überschreitung der erlaubten Wohnnutzfläche. Die Wohnnutzfläche reduziere sich durch die Aufschüttungen lediglich um die beiden Zimmer mit Sanitärräumen im Kellergeschoß (nunmehr Trocken- und Bügelräume) auf nunmehr 785,85 m2. Hinzu kämen noch 129,99 m2 Wohnfläche im Stallgebäude, die in einem eigenen Verfahren noch behandelt werde. Sowohl die Räume des ausgebauten Dachgeschoßes (es stünden hier nur noch geringfügige Ergänzungsarbeiten aus) als auch der Hallenbadbereich seien in die Wohnnutzflächenberechnung einzubeziehen. Ohne Einfluss sei die Nutzungsart des Hallenbades (privat oder gewerblich). Ein Lokalaugenschein am 21. September 2007 habe ergeben, dass das Dachgeschoß und das Kellergeschoß (das Kellergeschoß zum kleineren Teil, das Dachgeschoß zur Gänze) für Wohnzwecke ausgebaut seien. Der Ausbau sei in der Zwischenzeit noch vervollständigt worden. Zudem sei im Stallgebäude der Hofstelle eine 120 m2 große Wohnung ohne Genehmigung ausgebaut und auch schon vermietet worden. Es könne nicht nur nach den vorgelegten Unterlagen, sondern auch nach Maßgabe der bisher schon konsenslos errichteten Anlagenteile entschieden werden. Ein betriebswirtschaftliches Erfordernis zum Betreiben eines privaten Hallenbades für die Hofstelle bestehe nicht. Ein Hallenbad sei ein Aufenthaltsraum und zähle daher zur Wohnnutzfläche. Des Weiteren verwies die Berufungsbehörde darauf, dass andere, von der Beschwerdeführerin angesprochene Umwidmungen sachlich gerechtfertigt erfolgt seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, welcher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dem Bauansuchen vom 10. April 2008 sei zu entnehmen, dass eine Wohnnutzfläche von insgesamt 645,01 m2 geplant sei. Dies ergebe sich aus folgender Aufstellung:

"KG:

Hallenbad

184,26 m2

 

Sauna

7,12 m2

 

Umkleide

8,08 m2

 

Vorraum WC

6,36 m2

 

DU/WC in Kellerbereich außerhalb der Sauna 3,31 m2

 

gesamt:

209,13 m2

   

EG:

gesamt:

147,58 m2

OG 1:

gesamt:

144,15 m2

OG 2: gesamt: 144,15 m2

 

Gesamt:

645,01 m2"

Das Kellergeschoß solle laut Plan lediglich in den in der Auflistung angeführten Positionen als Wohnnutzfläche verwendet werden. Das Dachgeschoß sei im Plan als nicht ausgebaut dargestellt. Ein Hallenbad diene dem dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen und sei in die Wohnnutzfläche einzurechnen, da es in der Legaldefinition des § 44 TROG 2006 nicht explizit ausgeschlossen sei. Der Legaldefinition des § 44 Abs. 2 dritter Satz TROG 2006 sei keine Unterscheidung zwischen privater oder gewerblicher Nutzung zu entnehmen. Folglich seien sämtliche im Einreichplan dargestellten, der Wohnnutzung dienenden Räumlichkeiten in die Berechnung der Wohnnutzfläche einzubeziehen. Dies führe dazu, dass die gesetzlich vorgeschriebene höchstzulässige Wohnnutzfläche überschritten werde und das Bauvorhaben demnach dem TROG 2006 widerspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, im Baubewilligungsverfahren sei auf den in den Planunterlagen definierten Verwendungszweck und nicht auf einen allenfalls davon abweichenden Bestand in der Natur abzustellen. Sowohl bezüglich der beiden Kellerräume als auch des Dachgeschoßes hätten die Beschwerdeführer in ihrem Bauansuchen klar definiert, dass diese nicht als Wohnräume benützt oder vermietet werden sollten. Auf Grund des in den Planunterlagen angegebenen Verwendungszweckes hätte die belangte Behörde für das Kellergeschoß die Sauna, die Umkleide, den Vorraum/WC sowie den Bereich Dusche/WC außerhalb der Sauna nicht in die Berechnung der Nutzfläche miteinbeziehen dürfen. Auch die Einbeziehung des Schwimmbades sei nicht zulässig, da dieses nicht zum Wohngebäude gehöre. Das Schwimmbad sei weder Wohnraum noch Wohnnutzfläche, weshalb dafür auch nicht die Beschränkungen von Zubauten zu Hofstellen gälten. Somit bedürfe es auch keines landwirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erfordernisses für das Schwimmbad. Der maßgebliche Sachverhalt sei nicht ausreichend festgestellt worden. Auch die belangte Behörde habe nichts darüber ausgeführt, weshalb sie die Bereiche im Kellergeschoß zur Wohnnutzfläche zähle, obwohl sie auf Grund der geplanten Aufschüttung mangels Belichtung jedenfalls nicht für Wohnzwecke benützt werden könnten.

§ 44 Abs. 2 TROG 2006 lautet:

"(2) Auf Sonderflächen für Hofstellen dürfen nur Hofstellen, deren Wohnnutzfläche höchstens 300 m2 beträgt und deren betriebliche Nutzfläche unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Betriebes angemessen ist, samt den dazugehörenden Nebengebäuden und Nebenanlagen errichtet werden. In begründeten Fällen kann anlässlich der Widmung als Sonderfläche für Hofstellen auch eine größere höchstzulässige Wohnnutzfläche festgelegt werden. Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Nutzfläche des Wohngebäudes bzw. des Wohnteiles einschließlich allfälliger Ferienwohnungen und allfälliger der Privatzimmervermietung, als Freizeitwohnsitz und als Altenwohnteil dienender Räume mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, von Gängen, Treppen, offenen Balkonen, Loggien und Terrassen und von Räumen, die für landwirtschaftliche Zwecke besonders ausgestattet sind. Die Wohnnutzfläche mehrerer Gebäude im selben Hofverband einschließlich allfälliger Austraghäuser ist zusammenzuzählen."

Vorauszuschicken ist, dass auch im vorliegenden Fall, und zwar aus den bereits im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0075, genannten Gründen, ein in seiner Gesamtheit anderes Bauvorhaben vorliegt als jenes, das mit Bescheid vom 15. März 2007 rechtskräftig bewilligt worden ist (siehe dazu des Näheren die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0075). Auch die im nunmehr gegenständlichen Bauansuchen vorgesehenen Anschüttungen vermögen daran nichts zu ändern, dass das Gebäude als ganzes räumlich (und zwar höhenmäßig) anders situiert ist als jenes, das mit dem Bescheid vom 15. März 2007 bewilligt worden ist.

Wie sich aus den Erläuterungen der Beschwerdeführer zum hier gegenständlichen Bauansuchen ergibt, beträgt die Summe der Wohnnutzflächen auch ihrer Auffassung nach für die Wohnung im Erdgeschoß und die drei Ferienwohnungen sowie für die Wohnung für den Altenteil im ersten und zweiten Obergeschoß ca. 380 m2. Damit wird aber jedenfalls das zulässige Ausmaß von 300 m2 gemäß § 44 Abs. 2 TROG 2006 überschritten (vgl. dazu, dass nur dieses Ausmaß zulässig ist, des Näheren die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0075, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Da sich auch das hier gegenständliche Bauvorhaben somit jedenfalls als unzulässig erweist, erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Dazu, dass dann, wenn das Wohngebäude nicht zulässig ist, eine Bewilligung auch für das Hallenbad nicht in Frage kommt, ist ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/06/0075, zu verweisen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. November 2010

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