Normen
AVG §17;
AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;
AVG §17;
AVG §8;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs4;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Abschussplan für das Jagdrevier "L" der beschwerdeführenden Partei für das Jagdjahr 2007/2008 festgelegt. Dabei wurde unter anderem der Abschussplan für das Rotwild mit einem Abschuss von insgesamt 35 Stück festgesetzt, davon je zwei Hirsche der Klasse I und III (zwei- bis vierjährig), drei Hirsche der Klasse III (einjährig) und sieben Kälbern männlich.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei nach Festlegung des Abschussplanes durch die erstinstanzliche Behörde Berufung erhoben habe. Sie habe dabei den Antrag auf Festlegung eines klassenlosen Abschusses von 30 Stück Rotwild gestellt. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Umsetzung eines Abschusses von 35 Stück der beschwerdeführenden Partei weder möglich noch zumutbar sei und eine Reduktion der Rotwildbestände nicht auf kleine Reviere beschränkt bleiben könne.
Die belangte Behörde führte weiters aus, dass in dem von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahren der jagdliche Amtssachverständige um Erstattung eines jagdfachlichen Gutachtens ersucht worden sei. Dieses laute wie folgt:
"Mit Schreiben vom 17.08.2007 erhebt die (beschwerdeführende Partei) Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 30.07.2007 hinsichtlich des von der Behörde mit insgesamt 35 Stück und nach Klassen festgesetzten Rotwildabschusses. Anstatt dessen wird ein Abschuss von 30 Stück Rotwild ohne Einteilung von Klassen beantragt. Nach Erhebung an Ort und Stelle am 10.10.2007 sowie Auswertung der vorhandenen Unterlagen wird jagdfachlich, wie folgt, Stellung genommen:
Das Jagdgebiet der (beschwerdeführenden Partei) erstreckt sich über den Südabfall des L, der als schroffer Bergrücken mit
2.217 m SH die größte Erhöhung bildet, über eine Fläche von ca. 610 ha. Die größtenteils steilen Hänge sind mit fichtenreichen Beständen bestockt. Es handelt sich größtenteils um Wirtschaftswald. Der Tal- und Unterhangbereich ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen und einzelnen Gehöften geprägt. Ausgedehnte Freiflächen oberhalb der Waldgrenze sind keine vorhanden.
Entsprechend der großräumigen Lebensweise von Rotwild erfolgt dessen Bewirtschaftung im Rahmen der Hegegemeinschaft W, die eine Fläche von ca. 24.000 ha umfasst. Als Teil derselben bildet der Raum R mit ca. 8.500 ha die nächst kleinere Einheit bzw. Planungsbasis für sämtliche rotwildrelevante Entscheidungen.
Als Folge der über mehrere Jahrzehnte betriebenen Rotwildüberhege bestehen im Raum R großflächige Vorbelastungen der mittleren Altersklassen durch alte Schälschäden. Erst seit einigen Jahren ist eine Konsolidierung eingetreten, die eine positive Gesamtentwicklung verspricht. Auch wenn zwischenzeitlich keine großflächigen neuen Schälschäden aufgetreten sind, wurde in den Hochlagen, dem Rotwildkerngebiet, an der ohnehin lückigen Verjüngung massiver Sommerverbiss mit teilweiser Tendenz zur Kollerbuschbildung, dem Ausmaß nach nahe an den Grenze zur flächenhaften Gefährdung, festgestellt; in den mittleren und tieferen Lagen liegt mäßiger Gesamtverbiss und lokal starker selektiver Verbiss vor; nur die tieferen Lagen weisen einen ausreichenden Verjüngungszustand auf. Insgesamt ist die Wildschadenssituation im Gebiet nach wie vor als angespannt zu beurteilen. Zu vergleichbaren Ergebnissen gelangt auch die Auswertung der Verjüngungszustandserhebung für das Lokalnetz R, Revision 2005, mit einem Verbissanteil von über 35%, bei gleichzeitiger Abnahme ungeschädigter Individuen auf 1.800 Stämme/ha und der Baumartenvielfalt auf weniger als 1,7 Baumarten pro Punkt.
Zwar ist im Gebiet der R ein Rückgang der Schälschäden zu verzeichnen, dennoch ist im Jagdgebiet der (beschwerdeführenden Partei) ein Verfahren wegen flächenhafter Gefährdung des forstlichen Bewuchses anhängig, als dessen mögliche Ursache laut Unterlagen der unsachgemäße Betrieb des Wintergatters 'V' vermutet wird.
Noch im Jahr 1995 wurde mit den Jagdberechtigten für den Raum R einvernehmlich ein Rotwildbestand von 395 Stück festgelegt. Als gemeldeter Wildstand im Jahr 2000 wurde vom damaligen forstlichen Amtssachverständigen OFR DI H L für die gesamte R 454 Stück angegeben, was einer durchschnittlichen Rotwilddichte von 5,3 Stück/100 ha entspricht. In den letzten Jahren stieg der Rotwildbestand stetig weiter an. Der durch Zählung festgestellte Fütterungsstand in den einzelnen Rotwildgattern betrug 2006 insgesamt 502 Stück (5,9 Stück/100 ha). Der rechnerisch ermittelte Wert für den Planungsraum der R ergibt einen Gesamtbestand von mindestens 526 Stück (6,2 Stück/100 ha). Der höchste Anstieg gegenüber dem genehmigten Zielbestand war jeweils im Jagdgebiet der (beschwerdeführenden Partei) von 4,7 auf 7,3 Stück/110 ha im Jahr 2000 und auf 9,9 Stück/100 ha im Jahr 2006 zu verzeichnen. Eine detaillierte Darstellung des Rotwildbestandes im Raum R zeigt folgendes Bild (vgl. Tabelle 1):
Revier/Fütterung | genehm. Bestand | Stk./100 ha | Zählung 2006 (Stk.) | Stk./100 ha | Soll / Ist in % |
Liegenschftsverw. | 25 | 3,9 | 63 | 9.9 | 252 |
Gr | 170 | 4,7 | 170 | 4,7 | 100 |
H | 105 | 5,8 | 124 | 6,9 | 118 |
Gu | 135 | 5,2 | 145 | 5,5 | 107 |
Summe | 435 | 5,0 | 502 | 5,8 | 115 |
Tabelle 1: Rotwildbestände R Quelle: BJA und BFI
Leoben
Die Analyse der Rotwildflüsse ergab, dass innerhalb des Beurteilungsraumes, ausgehend vom Jagdgebiet der (beschwerdeführenden Partei), mit der höchsten Rotwildzunahme in den letzten Jahren, nämlich um das 2,5-fache des ursprünglich genehmigten Bestandes, das Rotwild teilweise Richtung Südwesten, in die hinteren Lagen des Jagdgebietes FV Gr aber auch über den E-Bach bis zur Lahnerleitn vordringt.
Für die Bestandeserhöhung im Raum R zeichnet aber auch der Zuzug von Rotwild aus den benachbarten Gebieten mitverantwortlich:
Belegt sind umfangreiche Wechselbeziehungen Richtung Norden im Bereich des L mit den Steiermärkischen Landesforsten (genehmigt 80 Stück, Zählung 2006 ca. 85 Stück) bzw. dem Nationalpark Ge und dem Jagdgebiet FV K (genehmigt 175 Stück, Zählung 2007 ca. 270 Stück), sowie nach Süden über den Z mit dem Jagdgebiet T der FV L.
Zusammengefasst lassen sich die saisonale Rotwildverteilung und die Rotwildflüsse derart darstellen, dass das Rotwild nach dem Öffnen der einzelnen Wintergatter, frühestens Ende Mai, zum überwiegenden Teil in die Hochlagen zieht und sich im eigentlichen Rotwildkerngebiet verteilt. In diesem Bereich dominieren lichte, äsungsreiche Altbestände, deckungsreiche Grünerlenflächen und Ödland, sowie Alm- und sonstige Äsungsflächen. Diesbezüglich wurden seitens des Forstfachreferates Leoben die Rotwildzielbestände der einzelnen Jagdgebiete auf die jeweilige Revierfläche über 1.000 m SH umgelegt; für das Jagdgebiet (der beschwerdeführenden Partei) wurde der in den Unterlagen mehrmals angeführte inoffizielle Zielbestand von 40 Stück angenommen (vgl. Tabelle 2):
Revier/Fütterung | Revierfläche gesamt (ha) | Revierfläche über 1000 m SH (ha) | Flächen-anteil in % | genehm. Bestand | Stück/100 ha über 1000 m SH |
Liegenschftsverw. | 610 | 344 | 56,2 | 40 | 11,6 |
Gr | 3.580 | 2.859 | 79,7 | 170 | 5,9 |
H | 1.775 | 1.684 | 94,7 | 105 | 6,2 |
Gu | 2.626 | 1.604 | 60,8 | 135 | 8,4 |
Stmk. Landesforste | 769 | 446 | 58,1 | 30 | 6,7 |
Summe | 9.360 | 6.937 | 74,1 | 480 | 6,9 |
Tabelle l: Rotwildlebensraum R
Quelle: BFI
Leoben
Umgekehrt erfolgt im Herbst eine jagdliche Lenkung Richtung Wintergatter. Die in den Sommerlebensräumen angegebene Wilddichte von ca. 7 Stück/100 ha dürfte tatsächlich noch etwas höher liegen; realistischer sind Wilddichten über 8 Stück/100 ha, die auch den Angaben für die Kerngebiete der Hegegemeinschaft W entsprechen. Aus dieser Darstellung lässt sich auch deutlich ableiten, dass im Jagdgebiet (der beschwerdeführenden Partei), auch im Hinblick auf die Verbisssituation, die Wildverteilung während der Sommermonate wesentlich geringer sein muss, bzw. der Rotwildüberwinterungsstand im Gatter in einem krassen Missverhältnis zum vorhandenen Rotwildlebensraum steht und, aufgrund des saisonal stark schwankenden Wildstandes, die Erfüllung eines zunehmend höheren Rotwildabschusses zwangsläufig immer schwieriger wird.
Wie aus dem Akt hervorgeht und auch anlässlich der Erhebung von den Anwesenden bestätigt wurde, erfolgt - entgegen den allgemeinen Grundsätzen für die Errichtung und den Betrieb von Wildwintergattern für das Rotwild, nach denen jede Art der Jagd im geschlossenen Gatter den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widerspricht und unerlässliche Hegeabschüsse nur von erfahrenem Jagdpersonal durchgeführt werden sollen - ein Großteil des Rotwildabschusses im Wintergatter. Laut Abschussverteilung wurden im Jagdgebiet (der beschwerdeführenden Partei) in den letzten fünf Jahren 54 % des Abschusses in den Monaten Dezember und Jänner getätigt, im gesamten Hegegebiet immerhin 30 %, hingegen im anliegenden Jagdgebiet Gr nur 19 % (vgl. Anlage, Grafik).
Insgesamt liegt der Abschussschwerpunkt im Spätherbst bis zum Jahresende hin. Die Bejagung berücksichtigt damit einerseits der saisonalen Verteilung des Rotwildes, das sich im Frühjahr bzw. zu Schusszeitbeginn verstärkt in den Vorlagen aufhält und im Spätsommer/Herbst, bevor es Richtung Fütterungsstandorte zieht, abermals die günstigere Äsungssituation in den Waldgebieten nutzt, andererseits wird versucht, das Rotwild durch höheren Jagddruck aus dem wildschadensanfälligen Wirtschaftswaldgebiet in die ausgedehnten Freiflächen zu lenken. Diesbezüglich wirkt der geringere Jagddruck in den Hochlagen während der Sommermonate schadensminimierend.
Während für den Planungsraum, ohne Jagdgebiet (der beschwerdeführenden Partei), der jährlich festgesetzte Abschuss - nach dem von Bezirksjägermeister DI J R erstellten Bewirtschaftungsmodell - durchschnittlich mindestens 2 Stück/100 ha (ca. 150 Stück) betragen muss, um innerhalb von drei Jahren den Rotwildbestand von derzeit über 500 Stück auf zunächst 460 Stück zu reduzieren, ist für das Jagdgebiet (der beschwerdeführenden Partei), infolge des überproportional hohen Anstiegs des Rotwildfütterungsstandes auf 63 Stück im Winter 2006, ein Abschuss von annähernd 5 Stück/100 ha (ca. 30 Stück) erforderlich (vgl. Tabelle 3):
Revier/Fütterung | Zählung 2006 (Stk.) | Stk./100 ha | lfd. Abschuss (Stk.) | Bestand 2009 (Stk.) | Stk./100 ha |
Liegenschftsverw. | 63 | 9.9 | 30 | 40 | 6,3 |
Gr | 170 | 4,7 | 62 | 170 | 4,7 |
H | 124 | 6,9 | 40 | 115 | 6,5 |
Gu | 145 | 5,5 | 46 | 135 | 5,2 |
Summe | 502 | 5,8 | 178 | 460 | 5,3 |
Tabelle 3: Rotwildplanung R Quelle:
BJA und BFI Leoben
Aus der Darstellung geht klar hervor, dass aufgrund ausgeprägter, oder gerade wegen saisonaler Wildstandsschwankungen, die Reduktion des Rotwildbestandes - da keine Zuordenbarkeit des Rotwildes in den Sommerlebensräumen des Planungsraumes R nach Wintergatterzugehörigkeit möglich ist - nur im Jagdgebiet (der beschwerdeführenden Partei) selbst oder bestenfalls im näheren Einzugsgebiet erfolgen kann. Eine Aufteilung und selbst Anhebung des Abschusses in den anliegenden Jagdgebieten würde also nicht den gewünschten Erfolg bringen, sondern im ungünstigsten Fall den Rotwildbestand sogar weiter ansteigen lassen.
Erst bei einem Zielbestand von 40 Stück würde der jährliche Abschuss im gegenständlichen Jagdgebiet 2,2 Stück/100 ha (ca. 14 Stück) betragen und der für den Rotwildplanungsraum R durchschnittlichen Entnahme von ebenfalls 2,2 Stück/100 ha (ca. 180 Stück) entsprechen; der geltende Zielbestand von 25 Stück setzt einen Abschuss von mindestens 1,5 Stück/100 ha (ca. 9 Stück) voraus. In den letzen Jahren bewegen sich die außerhalb des Gatters getätigten Abschüsse jeweils in dieser Höhe.
Die Absenkung des Rotwildbestandes auf 460 Stück ist innerhalb von zwei bis drei Jahren vorgesehen; diese Maßnahme ist von allen Revieren im Planungsraum entsprechend mitzutragen. Für das Jagdgebiet (der beschwerdeführenden Partei) beträgt der anteilig festzusetzende Rotwildabschuss laut Modell 30 Stück. Im Hinblick auf die in den letzten Jahren trotz guter Abschusserfüllung stetige Zunahme des Frühjahrswildbestandes, ist eine möglichst rasche und nachhaltige Lebensraumentlastung und daher stärkere Anhebung des Abschusses erforderlich. Aus jagdfachlicher Sicht ist ein Abschuss von mindestens 35 Stück in nachstehender Verteilung festzusetzen:
Geschlecht | Klasse | Abschuss |
Hirsche | I | 2 |
IIa | - | |
IIb | - | |
III 2 - 4-jährig | 2 | |
III 1- jährig | 3 | |
Kälber männlich | 7 | |
Summe männlich | 14 | |
Kahlwild | Alttiere | 10 |
Schmaltiere | 3 | |
Kälber weiblich | 8 | |
Summe weiblich | 21 | |
Summe Rotwild | 35 |
Das zugunsten der weiblichen Stücke verschobene Geschlechterverhältnis erfordert einen stärkeren Eingriff bei den Zuwachsträgern; entsprechend den Bewirtschaftungszielen der Hegegemeinschaft W ist eine strukturgerechte Entnahme nach Klassen durchzuführen.
Neben der Reduktion des überhöhten Rotwildbestandes sind im Sinne einer weidgerechten Jagdausübung zunächst vor allem die Jagdmethoden und Jagdstrategien zu überdenken, um auf die derzeitige Abschusserfüllung im Wintergatter verzichten zu können. Aufgrund der Lebensraumverhältnisse kommt Rotwild auch während der gesamten festgesetzten Schusszeit in jagdlich bewirtschaftbarer Dichte vor, sodass für das Jagdgebiet Liegenschaftsverwaltung R eine zeitlich ausgeglichene Abschussverteilung anzustreben ist."
Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme zum Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtssachverständige zwar teilweise zu richtigen Ansätzen gelange, aus welchen er jedoch bezogen auf das von ihm erstellte Abschussmodell unrichtige Schlüsse ziehe. Das Sachverständigengutachten sei einerseits widersprüchlich, andererseits sei es auf wesentliche beachtenswerte Umstände nicht eingegangen. So sei die Ansicht des Amtssachverständigen, wonach wegen saisonaler Wildstandsschwankungen die Reduktion des Rotwildbestandes nur im Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei selbst oder bestenfalls im näheren Einzugsgebiet erfolgen könne, gänzlich unzutreffend. Eine Vereinbarung der Reviereigentümer aus dem Jahr 1995, wonach eine einvernehmliche Festlegung des Rotwildbestandes in der R auf 395 Stück erfolgt sei, sei der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt. Die genehmigten Rotwildbestände in den Gattern würden auch in den Nachbarrevieren nicht mit den tatsächlichen Beständen und Überbeständen übereinstimmen. Der Amtssachverständige habe sich nicht mit dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten des Dipl. Ing. Dr. A K auseinander gesetzt, der zu anderen Schlussfolgerungen komme. Die Problematik des Rotwildüberbestandes im Hegegebiet R, aber insbesondere des Rotwildwinterüberstandes im Wintergatter V der beschwerdeführenden Partei könne nur durch eine Abschusserhöhung auch in den unmittelbaren Nachbarrevieren geregelt werden. Die beschwerdeführende Partei habe ein Ergänzungsgutachten beantragt, mit einer Überprüfung der Bescheide bezüglich tatsächlich genehmigter Bestände und der angesprochenen Vereinbarung über 395 Stück aus dem Jahr 1995 sowie Einholung eines weiteren Gutachtens des Wildökologen der steirischen Landesjägerschaft sowie Beischaffung der Akten der Jagdbehörden für die Nachbarreviere zur genauen Prüfung der genehmigten und tatsächlichen Rotwildbestände und Rotwildabschüsse.
Zu dieser Stellungnahme habe der jagdliche Amtssachverständige ausgeführt:
"Die nochmalige detaillierte Überprüfung der Rotwild-Gatterzielbestände für den Raum R ergab, dass die im jagdfachlichen Gutachten vom 07.11.2007 als genehmigt angeführten Bestandeszahlen, die sich auch auf Angaben aus den Überprüfungsverhandlungen stützen, nicht in jedem Fall mit den bescheidmäßig festgesetzten Zielbeständen übereinstimmen. Diesbezügliche Abweichungen betreffen insbesondere das Jagdgebiet Gr, das einen um 42% höheren Bestand aufweist, das Jagdgebiet Gu, das die bestehende Genehmigung nicht ausschöpft und schließlich das Jagdgebiet der (beschwerdeführenden Partei) (vgl. Tabelle 1).
Rotwild (Stk.) Revier/Fütterung | genehm. lt. Angaben | genehm. lt. Bescheid | Ziel lt. Verhandl. | Zählung 2006 | Soll/Ist in % |
Liegenschftsverw. | 25 | 25 | 40 | 63 | 252 |
Gr | 170 | 120 | 170 | 170 | 142 |
H | 105 | 100 | 105 | 124 | 124 |
Gu | 135 | 150 | 135 | 145 | 90 |
Summe | 435 | 395 | 450 | 502 | 127 |
Tabelle 1: Rotwildbestände R Quelle:
BJA und BFI Leoben
Für die gesamte R beträgt der bescheidmäßig festgesetzte Rotwildzielbestand 395 Stück (Zusammenstellung Dr. Ka vom 29.01.2008) - dieser Bestand entspricht der von DI L zitierten, zwischen den Eigenjagdberechtigten im Jahre 1995 einvernehmlich festgelegten Stückzahl (Stellungnahme vom 08.01.2002). Wie aus den Verhandlungsschriften anlässlich der Gatterüberprüfungen hervorgeht, liegt der von den Jagdberechtigten angestrebte Bestand bei 450 Stück; die Zählung 2006 erbrachte ein Ergebnis von ca. 500 Stück. Die Differenz zwischen dem ursprünglich genannten Bestand von 435 Stück und dem tatsächlich genehmigten Bestand von 395 Stück beträgt 40 Stück oder rund 10%. Von einem heute noch gültigen Gesamtbestand von 350 Stück kann daher nicht ausgegangen werden.
Der genehmigte Zielbestand für das Jagdgebiet der (beschwerdeführenden Partei) von 25 Stück entspricht rund 6% des genehmigten Bestandes in der gesamten R; der Fütterungsstand 2006 schlägt mit einem Anteil von über 12% zu Buche. Gemessen am Zielbestand von 25 Stück war im Jagdgebiet der (beschwerdeführenden Partei), mit einem um 60% (genehm./Ziel) bzw. 152% (genehm./Zählung) erhöhten Rotwildbestand, die proportional stärkste Zunahme zu verzeichnen. Nach den vorhandenen Unterlagen und Ausführungen anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle, wurde seitens der (beschwerdeführenden Partei) die Anhebung des Zielbestandes zunächst auf 30 Stück, weiters auf 40 Stück und schließlich auf 56 Stück angestrebt.
Durch die Zusammenführung der Fütterungen 'St' (Bez. Leoben, 30 Stück) und 'Su' (Bez. Liezen, 50 Stück) auf den Fütterungsstandort 'Schw' beträgt der aktuelle Gesamtfütterungsstand im Revier W der Steirischen Landesforste 80 bzw. 85 Stück Rotwild. Der für das Jagdgebiet der Steirischen Landesforste im Bezirk Leoben relevante Wildstand wurde aus der bisherigen Verteilung übernommen (vgl. Tabelle 2).
Rotwild (Stk.) Revier/Fütterung | genehm. lt. Angaben | genehm. lt. Bescheid | Ziel lt. Verhandl. | Zählung 2006 | Soll/Ist in % |
Landesforste Liezen bisher | 50 | 50 | 50 | - | - |
Landesforste Leoben bisher | 30 | 30 | 30 | - | - |
Landesforste Leoben/W | 80 | 80 | 80 | 85 | 101 |
Tabelle 2: Rotwildbestände Steirische Landesforste
Quelle: BJA und BFI Leoben
Die stetige Zunahme des Rotwildbestandes im Wintergatter 'V' erfolgt einerseits durch den Zuwachs, andererseits natürlich teilweise auch durch Zuwanderung - vor allem jüngere Stücke neigen dazu andere Überwinterungsmöglichkeiten aufzusuchen. Daraus ergibt sich das Erfordernis, vorzugsweise Zuwachsträger und junge Stücke zu entnehmen; als zusätzliche Maßnahmen werden auch von Dr. K ein später Fütterungsbeginn und die Vorlage von unattraktivem Futter empfohlen.
Im Gutachten wurde ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Wildstandsabsenkung in der gesamten R hingewiesen und für die betroffenen Jagdgebiete nunmehr ein diesbezüglicher Vorschlag ausgearbeitet. Stellt die Behörde fest, dass nach Vorliegen der Abschusspläne für das kommende Jagdjahr die Wildstandsreduktion nicht in ausreichender Stückzahl beantragt wurde und sind Wildschäden zu erwarten, ist der Pflichtabschuss in den betreffenden Jagdgebieten, im Rahmen von gesondert durchzuführenden Verfahren unverzüglich zu erhöhen.
Für das gegenständliche Verfahren ergeben sich aus der Stellungnahme der (beschwerdeführenden Partei), vom 11.01.2008, weder neue Aspekte, noch eine Änderung des Sachverhaltes. Vielmehr beweist die weitere Zunahme des Gatterbestandes auf mittlerweile rund 80 Stück, dass für eine nachhaltige Reduktion des Rotwildbestandes ein stärkerer Einriff im Jagdgebiet der (beschwerdeführenden Partei) unverzichtbar und jagdfachlich gerechtfertigt ist."
Die ergänzende Stellungnahme des jagdlichen Amtssachverständigen sei der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnisnahme übermittelt worden und es sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Es sei keine fristgerechte Stellungnahme eingelangt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der Bestimmungen über den Abschussplan gemäß § 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes im Hinblick auf die Festlegung des Abschussplanes für Rotwild aus, dass die Genehmigung des Abschussplanes sowie auch die Festsetzung des Abschussplanes unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft zu erfolgen habe. Ziel der Abschussplanung sei ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand in angemessener Zahl, weshalb ein Antrag auf Abschussplanfestsetzung ohne Geschlecht und Klassenfestsetzung von 30 Stück Rotwild nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und daher abzuweisen sei.
Zu den Ausführungen der Berufung, wonach die Behörde auf die Situation in den Nachbarjagdrevieren keine oder zu wenig Bedacht genommen habe, werde auf die umfangreichen und nachvollziehbaren Ausführungen des jagdfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen verwiesen, in welchem die detaillierte Darstellung des Rotwildbestandes im gesamten Raum R aufgezeigt werde. Aus dem Gutachten gehe für die Berufungsbehörde nachvollziehbar und schlüssig hervor, dass der Rotwildbestand besonders im gegenständlichen Revier erhöht sei und daher an der Festsetzung der Stückzahl von 35 Stück festzuhalten sei. Schlüssig werde im Gutachten ebenfalls ausgeführt, dass die Reduktion des Rotwildbestandes des Planungsraumes R nur im Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei selbst oder bestenfalls in den näheren Einzugsgebieten erfolgen könne, da eine Aufteilung und selbst die Anhebung des Abschusses in den anliegenden Jagdgebieten nicht den gewünschten Erfolg bringen würde, sondern im ungünstigsten Fall den Rotwildbestand sogar weiter ansteigen lassen würde.
Durch die ergänzende Stellungnahme des jagdlichen Amtssachverständigen seien die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei schlüssig und nachvollziehbar beantwortet bzw widerlegt worden. Dass in der gesamten R die Notwendigkeit der Wildstandsabsenkung bestehe, sei in den Ausführungen nicht bestritten worden, jedoch sei Gegenstand des Berufungsverfahrens der Abschuss für das Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei. Dieser sei vergleichend mit den Nachbarrevieren wie im Spruch ersichtlich und begründet festgesetzt worden.
Den Anträgen auf weitere Einholung eines Gutachtens der steirischen Landesjägerschaft sei nicht stattzugeben gewesen, da dies auf Grund des Vorliegens eines amtlichen Gutachtens nicht erforderlich sei. Dem weiteren Antrag auf Beschaffung der Akten der Jagdbehörde für die Nachbarreviere zur genauen Prüfung der genehmigten und tatsächlichen Rotwildbestände und Rotwildabschüsse sei ebenso nicht stattzugeben gewesen, da vom Sachverständigen vergleichend jedenfalls auf die Nachbarreviere eingegangen worden sei und Berufungsgegenstand nur die Abschussplanung des gegenständlichen Reviers sei. Zu den Berufungsausführungen, wonach der Amtssachverständige nicht auf das Gutachten von Dr. K eingegangen sei, werde entgegnet, dass der Amtssachverständige zum Gutachten sehr wohl Stellung bezogen habe und dem Inhalt des Gutachtens auch nicht widerspreche, dieses jedoch für das Wildwintergatter V erstattet worden sei und nicht für das gegenständliche Abschussplanverfahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei replizierte auf die Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes (JG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 32/2008 lautet:
"§ 56 Wildabschußplan
(1) Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
(2) Der Abschuß von Schalenwild das Schwarzwild ausgenommen sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan, dessen Gesamtabschußzahlen weder unter noch überschritten werden dürfen. Beim Auer und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschußplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschußpläne zu sorgen. Der Abschußplan ist alljährlich für Schalenwild bis zum 1.Mai, für Auer und Birkwild bis zum 1.April zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen. Über den erfolgten Abschuß ist eine Abschußliste zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der Schußzeit auf den Abschußplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild auch verwertbares Fallwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.
(3) Der Abschußplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.
(4) Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschußplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschußpläne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die Einhaltung der Abschußpläne zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.
(5) Nimmt die Behörde wahr, daß Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuß in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.
(6) Wird der Abschußplan nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuß binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen. Wurden über den Wildstand, der für die Festlegung des Abschußplanes gemeldet wurde, offenbar unrichtige Angaben gemacht oder wurde der Aufforderung, den fehlenden Abschuß unverzüglich nachzuholen, nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:
- a) Strafen gemäß §77,
- b) Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten des Jagdberechtigten,
- c) einstweilige Verfügung gemäß §73,
- d) Aufteilung des nicht getätigten Abschusses auf die angrenzenden Jagdgebiete nach Einholung des Einverständnisses der dort Jagdberechtigten,
e) bei verpachteten Jagden die Auflösung des Pachtvertrages."
2. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich erkennbar dadurch beschwert, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht wie von ihr beantragt ein "klassenloser Abschuss" von 30 Stück, sondern ein nach Altersklassen gegliederter Abschuss von insgesamt 35 Stück Rotwild festgelegt wurde.
Sie macht geltend, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegen § 56 Abs 4 JG nicht auf die Situation in den Nachbargebieten Bedacht genommen habe. Die belangte Behörde sei hinsichtlich der Festlegung des Abschussplanes 2006/2007 (gemeint wohl: des beschwerdegegenständlichen Abschussplanes für das Jagdjahr 2007/2008) im "gesamten Gebiet" (einschließlich der Nachbarreviere) von einem Rotwild-Gesamtbestand ausgegangen, der teilweise nicht behördlich genehmigt sei. Auch ein Bewirtschaftungsmodell des Bezirksjägermeisters, auf das der Amtssachverständige zurückgegriffen habe, berücksichtige nicht die Situation in den Nachbarjagdgebieten, und lasse einen nicht genehmigten Überbestand im Jagdgebiet Gr unverändert, während im Jagdgebiet H "lediglich der derzeitige - nicht genehmigte Überbestand" abgebaut werden solle.
Nach § 56 Abs 4 JG ist bei der Festlegung der Abschusspläne zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Dem durch die Abschussplanung verfolgten Ziel der Erhaltung eines in seinen Altersklassen gesunden Wildstandes entsprechend, ist bei der Festlegung des Abschussplanes vom tatsächlichen Wildstand - sowohl im Jagdgebiet, für das die Abschussplanung erfolgt, als auch in Nachbarjagdgebieten, auf die dabei Bedacht zu nehmen ist - auszugehen. Der Umstand allein, dass (auch) in Nachbarjagdgebieten Überbestände gegeben sind, vermag eine Rechtswidrigkeit des den Abschussplan für das gegenständliche Jagdgebiet betreffenden Bescheides nicht zu begründen. Dass auf die Situation in den Nachbargebieten nicht Bedacht genommen wäre, lässt sich anhand des angefochtenen Bescheides, dem insbesondere auch die detaillierten Ausführungen des Amtssachverständigen zur Situation der Nachbarjagdgebiete zugrundegelegt wurden, nicht nachvollziehen.
3. Die beschwerdeführende Partei rügt, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Rotwild-Zielbestände von einem "inoffiziellen Zielbestand" ausgehe, der für die Festlegung des Abschussplanes im Jagdrevier der beschwerdeführenden Partei nicht herangezogen werden dürfe. Erst wenn die Daten - insbesondere der Zielbestand - behördlich festgelegt seien, könnten diese in die Festlegung des Abschussplanes einfließen.
Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die beschwerdeführende Partei hält in ihrer Beschwerde selbst fest, dass der rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzte Rotwildzielbestand in ihrem Jagdgebiet 25 Stück betrage. Zumal sie sich im Verfahren durch die Festsetzung eines höheren als des von ihr beantragten Rotwildabschusses (35 statt 30 Stück) beschwert erachtet, lässt sich nicht nachvollziehen, dass sie durch die von ihr in diesem Zusammenhang gerügte Heranziehung eines "inoffiziellen Zielbestandes" von 40 Stück beschwert sein könnte. Davon abgesehen hat der Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme, die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurde, den genehmigten Bestand von 25 Stück bestätigt und den Stand von 40 Stück als "Ziel laut Verhandlungen" bezeichnet, was auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die beschwerdeführende Partei mehrmals eine Erhöhung der Bestände für ihr Wintergatter beantragt habe, nachvollziehbar ist.
4. Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, dass eine "rein mathematische Ermittlung des Abschussplanes" nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche.
Auch damit zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurden, erfolgte keine bloß rechnerische Ableitung des festgelegten Rotwildabschusses, sondern es wurden insbesondere Fragen des konkreten Wildlebensraumes im gegenständlichen Jagdgebiet in Verbindung mit den saisonalen Wanderungen und den Wechselbeziehungen zu den Nachbargebieten berücksichtigt.
5. Die beschwerdeführende Partei führt aus, dass sich die belangte Behörde und der von ihr herangezogene Amtssachverständige inhaltlich den Ausführungen des Wildökologen der Steirischen Landesjägerschaft in einem Gutachten vom 1. September 2009 angeschlossen hätten, wonach der Überbestand an Rotwild im Wintergatter V (im Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei) im Kontext der benachbarten Reviere gesehen werden müsse, da das Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei unter anderem von der Abschusstätigkeit der Nachbarreviere wesentlich beeinflusst werde und das Problem von steigenden Rotwildbeständen weder auf das Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei beschränkt sei, noch von dieser allein gelöst werden könne. Eine Erhöhung des Abschusses im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet sei daher nicht gerechtfertigt.
Dazu ist festzuhalten, dass - wie die beschwerdeführende Partei zutreffend erkennt - auch die belangte Behörde nicht davon ausgeht, dass die Rotwild-Überbestände in der gesamten R allein durch die Erhöhung des Abschusses im hier gegenständlichen Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei beseitigt werden können. Der von der beschwerdeführenden Partei daraus gezogene Schluss, dass deshalb eine Erhöhung des Abschusses in ihrem Jagdgebiet nicht gerechtfertigt sei, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, kommt doch der Amtssachverständige zum schlüssigen Ergebnis, dass sich der Gatterbestand im Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei weiter erhöht habe und ein stärkerer Eingriff unverzichtbar und jagdfachlich gerechtfertigt sei. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf dieser Grundlage den vom Amtssachverständigen als erforderlich erachteten Abschuss von 35 Stück Rotwild im angefochtenen Bescheid festgelegt hat.
6. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die Abschusserfüllung in Rotwildwintergattern nicht den Regeln der Weidgerechtigkeit entspreche. Trotz der von der beschwerdeführenden Partei selbst missbilligten Abschusserfüllung durch "Schlachten" des Rotwildes an der Rotwildfütterung sei es nicht gelungen, den Gatterbestand zu reduzieren. Auch dieser Aspekt werde im angefochtenen Bescheid zur Gänze ausgeblendet. Die belangte Behörde müsse sich nicht nur daran orientieren, was notwendig wäre, sondern vor allem daran, was möglich sei. Könne ein überhöht festgesetzter Abschuss nicht erfüllt werden, würden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, wie dies auch bereits erfolgt sei. Es sei unmöglich, eine ausgeglichene Abschussverteilung im Jagdgebiet außerhalb des Wintergatters von 35 Stück Rotwild zu tätigen, da sich während der Schusszeit überhaupt nicht eine derartige Stückzahl von Rotwild im Jagdgebiet aufhalte. Es sei unerfindlich, wie der Amtssachverständige zu seiner Einschätzung gelangen könne, obwohl er selbst die extremen Wildstandsschwankungen im Jagdgebiet erkannt und ausgeführt habe, dass sich das Wild in den Sommermonaten, aber auch im Herbst, bedingt durch den Jagddruck, überwiegend in den Hochlagen aufhalte, die es im beschwerdegegenständlichen Jagdgebiet nicht gebe.
Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auf der Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen davon ausgeht, dass Rotwild im gegenständlichen Jagdgebiet auch während der gesamten festgesetzten Schusszeit in jagdlich bewirtschaftbarer Dichte (außerhalb des Wintergatters) vorkomme. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat der Amtssachverständige auch nicht ausgeführt, dass sich das Rotwild auch im Herbst überwiegend in den Hochlagen aufhalte; er hat vielmehr dargelegt, dass sich das Rotwild "zu Schusszeitbeginn verstärkt in den Vorlagen aufhält und im Spätsommer/Herbst, bevor es Richtung Fütterungsstandorte zieht, abermals die günstigere Äsungssituation in den Waldgebieten nutzt". Vor diesem Hintergrund ist eine Unschlüssigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
7. Die beschwerdeführende Partei rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde die von ihr begehrte Fristerstreckung, um zur Gutachtensergänzung des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen, nicht gewährt habe. Die Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen sei am 5. Februar 2008 an sie ergangen. Die beschwerdeführende Partei habe darauf vertrauen können, dass dem Fristerstreckungsantrag "vom 5.2.2008" (richtig:
datiert vom 20. Februar 2008, zur Post gegeben am 21. Februar 2008) stattgegeben werde, da von der belangten Behörde in ihrer Aufforderung zur Stellungnahme keine anders lautenden Rechtsfolgen für den Fall der Säumnis angedroht worden seien. Stattdessen sei bereits am 22. Februar 2008 der angefochtene Bescheid ergangen. Zudem sei der beschwerdeführenden Partei zwar die ergänzende Äußerung des Amtssachverständigen, nicht aber eine "Zusammenstellung Dr. Ka", auf die der Amtssachverständige verweise, zur Stellungnahme zugekommen.
Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme hat die Behörde eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Frist zu setzen.
Bei der zur Stellungnahme zugestellten Äußerung des Amtssachverständigen handelte es sich um eine etwa zweieinhalb Seiten umfassende Reaktion auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zum bereits zuvor erstatteten Gutachten, in der - in Berücksichtigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei - insbesondere Korrekturen betreffend die bescheidmäßig festgesetzten Wildstände vorgenommen wurden. Der Amtssachverständige brachte in dieser Äußerung allerdings auch zum Ausdruck, dass die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei nach seiner Auffassung keine neuen Aspekte ergeben habe und sich daher am Ergebnis, dass für eine nachhaltige Reduktion des Rotwildbestandes ein stärkerer Eingriff im Jagdgebiet der beschwerdeführenden Partei erforderlich sei, nichts geändert habe.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, dass die eingeräumte Stellungnahmefrist von zwei Wochen für eine Äußerung der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend gewesen wäre. Die belangte Behörde war vor diesem Hintergrund auch nicht gehalten, auf Grund eines am letzten Tag der Stellungnahmefrist gestellten Fristerstreckungsantrags mit der Bescheiderlassung zuzuwarten. Dass die "Stellungnahme Dr. Ka", die vom Amtssachverständigen bei der Überprüfung der genehmigten Wildstände herangezogen wurde, über die in der Äußerung des Sachverständigen daraus zitierten Zahlen hinaus dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt worden wäre, ist nicht zu erkennen, sodass auch in der unterlassenen Übermittlung dieser Zusammenstellung kein Verfahrensmangel zu erblicken ist.
8. Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, dass die belangte Behörde entgegen ihrem in der Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen gestellten Antrag kein Gutachten des Wildökologen der Steirischen Landesjägerschaft eingeholt habe. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige sei kein "Wildökologe", die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren hätten aber teilweise auf wildökologischen Überlegungen beruht, die der Amtssachverständige auf Grund seiner Ausbildung gutachterlich nicht zu beurteilen vermöge.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 10. Jänner 2008, in der die Einholung eines Gutachtens des Wildökologen der Steirischen Landesjägerschaft beantragt wird, kein konkretes Beweisthema angegeben wird, zu dem dieser ein Gutachten erstatten solle. Auch zeigt die Beschwerde nicht auf, welche konkreten Fragestellungen vom beigezogenen Amtssachverständigen nicht hätten beurteilt werden können. Der von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verfahrensmangel liegt daher schon deshalb nicht vor.
9. Soweit die beschwerdeführende Partei einen Verfahrensmangel darin zu erkennen meint, dass die Akten der Jagdbehörde für die Nachbarreviere nicht beigeschafft worden seien, genügt der Hinweis darauf, dass die belangte Behörde - wie bereits dargelegt - im angefochtenen Bescheid ihrer nach § 56 Abs 4 JG bestehenden Verpflichtung, auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen, nachgekommen ist; sie hat dazu auch die (genehmigten und tatsächlichen) Wildstände erhoben, wie dies insbesondere aus dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen hervorgeht.
Aus der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten gemäß § 56 Abs 4 JG lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Jagdberechtigten Parteistellung bei der Festsetzung des Abschusspläne in den Nachbarjagdgebieten oder das Recht auf Einsicht in die jagdbehördlichen Verwaltungsakten betreffend die Nachbarreviere zukäme. Eine "Aktenbeischaffung" in dem von der beschwerdeführenden Partei offenbar gemeinten Sinne, dass ihr Einsicht in die jagdbehördlichen Verwaltungsakten betreffend die Nachbarjagdgebiete ermöglicht würde, war daher nicht geboten.
10. Schließlich rügt die beschwerdeführende Partei, dass die belangte Behörde den Abschussplan dahingehend abgeändert habe, dass es "zu mengenmäßigen Verschiebungen innerhalb der Geschlechter und Klassen des Rotwildes gekommen" sei. Diese Abänderung finde keine Deckung im Berufungsantrag, sodass ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 66 Abs 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Das JG enthält keine von dieser Bestimmung abweichende Regelung.
Sache des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens war die Festlegung des Abschussplanes. Die belangte Behörde war auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen zulässigen Berufung daher berechtigt, den Abschussplan gemäß § 56 Abs 4 JG festzulegen, ohne dabei an den Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei gebunden zu sein.
11. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 27. Mai 2010
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