VwGH 2007/21/0148

VwGH2007/21/014827.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. März 2007, Zl. 314.590/3- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
MRK Art8;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste am 28. April 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Am 15. Mai 2004 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin M. und beantragte, hierauf gestützt, am 21. Juni 2004 die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. März 2007 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.

Begründend führte sie aus, das genannte Asylverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 8. Oktober 2004 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Das NAG sei gemäß seinem § 82 Abs. 1 mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gewesen seien, seien gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG gelte dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt seien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimme. Da der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Asylgesetzes vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, sei das NAG auf ihn daher nicht anwendbar.

Hilfsweise führte die belangte Behörde inhaltlich näher aus, dass die erwähnte Eheschließung mit M. vom Beschwerdeführer nur zu dem Zweck erfolgt sei, um aufenthaltsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nach asylgesetzlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 iVm § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005) zum Aufenthalt in Österreich berechtigt zu sein. Er vertritt allerdings die Auffassung, im Zeitpunkt seiner Antragstellung hätten auf ihn die Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG Anwendung gefunden. Würden, wie die belangte Behörde meine, die Vorschriften des NAG in seinem Verfahren nicht gelten, so hätte sie konsequenterweise erkennen müssen, dass das FrG nach wie vor anzuwenden wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 81 Abs. 1 NAG Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs. 1 NAG mit 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Das FrG ist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten (Art. 5 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100). Die belangte Behörde hatte den vorliegenden, am 21. Juni 2004 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung somit zutreffend nach den im NAG aufgestellten Grundsätzen zu beurteilen. Von daher geht die Ansicht des Beschwerdeführers, die Bestimmungen des FrG wären für seinen Antrag nach wie vor anzuwenden, ins Leere (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2006/18/0490).

Anzumerken ist dabei, dass ein Asylwerber durch die - wenn auch statt einer gebotenen Zurückweisung erfolgte - Abweisung seines Antrags nicht in Rechten verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315). Ebenso hegt der Verwaltungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0672).

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die (entgegen der Beschwerde eindeutig als Hilfsbegründung erkennbare) Argumentation der belangten Behörde mit dem Vorliegen einer Aufenthaltsehe Bezug nimmt, ist er auf das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0171, zu verweisen, mit dem seine gegen die Erlassung eines auf diesen Umstand gegründeten Rückkehrverbotes gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Auch die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als nicht berechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Jänner 2010

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