VwGH 2007/18/0089

VwGH2007/18/008915.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Z L in W, geboren am 10. August 1980, vertreten durch Gao und Müntzer Rechtsanwälte, 1070 Wien, Bernardgasse 31/21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Oktober 2006, Zl. SD 1704/05, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §§1020 ;
ABGB §1021;
ABGB §1022;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
DSt Rechtsanwälte 1990 §19;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
ZustG §9 Abs1;
ABGB §§1020 ;
ABGB §1021;
ABGB §1022;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
DSt Rechtsanwälte 1990 §19;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §64 Abs3;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
ZustG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 und § 64 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgewiesen.

Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Juli 2005 seien im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen.

In diesem Bescheid vom 6. Juli 2005 traf die Behörde erster Instanz (u.a.) folgende Feststellungen:

"Sie (der Beschwerdeführer) beantragten erstmalig am 10.09.2001 eine aufenthaltsrechtliche Erlaubnis mit dem Zweck 'Ausbildung' und gaben Sie an auf der Universität Wien Betriebswirtschaft studieren zu wollen. Aufgrund dessen wurde Ihnen eine Erstaufenthaltserlaubnis bis zum 31.03.2002 erteilt und wurde auch unter den gleichen Voraussetzungen einem Verlängerungsantrag (Aufenthaltstitel bis zum 31.03.2005) Folge gegeben. Am 18.03.2005 beantragten Sie wiederum die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und legten Sie diesem Antrag eine Inskriptionsbestätigung der Universität Wien bei. Sie wurden mittels Ladung vom 12.04.2005 aufgefordert einen Studienerfolg vorzubringen und sprachen Sie am 27.04.2005 vor und gaben Sie zu verstehen, dass Sie einen solchen nicht vorlegen können.

Sie wurden daher mit Schreiben vom 29.04.2005 aufgefordert zur beabsichtigten Ablehnung Ihres Antrages Stellung zu nehmen gaben Sie dazu folgendes an:

Sie reisten zuletzt am 23.03.2002 mit gültigem Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein und haben im Sommersemester 2002 Deutschkurse absolviert. Gleichzeitig haben Sie an der Wirtschaftsuniversität Wien Betriebswirtschaft inskribiert. Sie haben laufend Prüfungen abgelegt, haben jedoch auf Grund Ihrer Sprachschwierigkeiten ein individuelles Diplomstudium belegt.

Sie haben keine Verwandte in Österreich und sind ledig.

Sie gehen keiner Beschäftigung nach und leben von Überweisungen Ihrer Eltern.

(...)

Bezüglich Ihres Antrages ist festzuhalten, dass Sie den Studienerfolg nach dem Universitätsgesetz nicht vorlegen konnten und ist auch anhand des vorgelegten Erfolgsnachweises ersichtlich, dass Sie das geforderte Ausmaß nicht erreicht haben.

(...)

Sie selbst haben angegeben auf Grund von sprachlichen Schwierigkeiten einen anderen Studienzweig gewählt zu haben.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass Sie mangels Kenntnis der deutschen Sprache (= Unterrichtssprache) nicht dem Unterricht folgen können. Aus diesem Grund erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass Sie dem Unterricht folgen und sohin Ihr Ausbildungsziel in entsprechender Dauer erreichen können.

(...)

Sie verfügen über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Sie haben derartige Bindungen auch nicht behauptet.

(...)"

Dem Beschwerdeführer seien (nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Zweck eines Studiums bis 31. März 2002) in weiterer Folge Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Ausbildung" bis 31. März 2005 erteilt worden.

Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 14. Juni 2002 sei über den Beschwerdeführer gemäß § 31 iVm § 107 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz 1997 - FrG eine Geldstrafe verhängt worden, weil er sich vom 1. April bis 11. April 2002 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl er einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel benötigt hätte.

Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 18. März 2005 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Ausbildung" beantragt.

In einer Stellungnahme vom 18. Mai 2005 habe er geltend gemacht, dass er Deutschkurse besucht und gleichzeitig an der Wirtschaftsuniversität Wien die Studienrichtung "Betriebswirtschaft" inskribiert hätte. Er hätte noch immer Sprachschwierigkeiten, weshalb er im November 2004 beantragt hätte, ein individuelles Diplomstudium mit der Bezeichnung "Internationale Betriebswirtschaft und Chinesisch" zu genehmigen. Diese Genehmigung wäre mit Bescheid vom 10. November 2004 ergangen. Es wären zwei Prüfungen, welche er in China abgelegt hätte, mit Bescheid vom 17. März 2004 angerechnet worden.

In der gegen den obgenannten Bescheid vom 6. Juli 2005 erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, am 29. April 2005 einen Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vorgelegt zu haben. Auf Grund seiner Sprachschwierigkeiten hätte er einige Prüfungen nicht erfolgreich abgelegt. Er hätte jedoch mehrere Prüfungen auch positiv abgelegt. Weitere Prüfungen hätte er nicht absolvieren können, weil die Sperrfrist noch nicht abgelaufen wäre. Mittlerweile hätte er wiederum viel Arbeit in sein Studium gesteckt, und er würde daher einen weiteren Nachweis dafür vorlegen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 8. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Bestätigung des Studienerfolges vorzulegen, woraufhin er ein Sammelzeugnis übermittelt habe, welches nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 3 NAG entsprochen habe. Er sei daher am 24. Februar 2006 neuerlich aufgefordert worden, einen Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz vorzulegen. Daraufhin habe er die Fristerstreckung zur Beibringung der benötigten Unterlagen für den Studienerfolgsnachweis bis Juni 2006 beantragt. Seitens des Beschwerdeführers sei kein Studienerfolgsnachweis beigebracht worden, weshalb an ihn mit Verständigung vom 23. August 2006 zum dritten Mal die Aufforderung ergangen sei, einen Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz vorzulegen. Auch dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet.

Nach Hinweis auf § 64 Abs. 3 NAG führte die belangte Behörde weiter aus, es könne kein Zweifel bestehen, dass das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung gefährde und der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer mache keine familiären bzw. beruflichen Bindungen geltend. Auf Grund seines bisherigen Aufenthaltes sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Diese Maßnahme sei jedoch im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Wer, wie der Beschwerdeführer, trotz mehrmaliger Aufforderungen keinen Studienerfolgsnachweis erbringe, obwohl der ihm erteilte Aufenthaltstitel ausschließlich dem Zweck eines Studiums gedient habe, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die die Erlassung einer Ausweisung als dringend geboten erscheinen ließen.

Auch im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG wäre die Zulässigkeit dieser Maßnahme zu bejahen. Den Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens entgegen. Die Auswirkungen der Ausweisung auf seine Lebenssituation wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die Auswirkungen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. März 2005 und stellte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Verlängerungsantrag. Da er sich somit während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:

"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Gemäß der - im 1. Teil dieses Gesetzes enthaltenen - Bestimmung des § 19 Abs. 2 letzter Satz NAG hat der Fremde der Behörde u.a. die für die zweifelsfreie Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind, wobei diese Verordnung auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten kann.

Gemäß § 8 Z. 7 lit. b der u.a. auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, ist für eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" im Fall eines Verlängerungsantrages dem Antrag u.a. ein schriftlicher Nachweis der Universität bzw. der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 - UG, anzuschließen.

Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Behörde in § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG ausdrücklich ein Ermessenspielraum eingeräumt worden sei und in Fällen, in denen wegen einer nicht bestandenen Prüfung die erforderliche Stundenanzahl unterschritten werde, die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könne, wenn trotzdem das ernsthafte Betreiben des Studiums belegt werden könne. Eben diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer, der auf Grund der bereits überwundenen Sprachschwierigkeiten im Jahr 2005 Prüfungen und Lehrveranstaltungen positiv absolviert habe. Darüber hinaus habe er ein individuelles Diplomstudium beantragt und bewilligt erhalten, um sein Studium rascher erfolgreich beenden zu können. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit den für einen weiteren Studienaufenthalt des Beschwerdeführers sprechenden Gründen auseinanderzusetzen, was an Willkür grenze, und es sei ihr ferner zur Last zu legen, dass sie jede Ermittlungstätigkeit zu den Deutschkenntnissen und den Studienfächern, die er belegt habe, unterlassen habe.

Darüber hinaus sei er auch im seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil die belangte Behörde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. August 2006 nur an (seine frühere Rechtsvertreterin) Dr. H. und nicht an ihn übermittelt habe. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer vom 17. März 2006 sei nämlich über Dr. H. die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden. Sämtliche Zustellungen und auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Aufforderung zur Beibringung der benötigten Unterlagen für den Studienerfolgsnachweis hätten daher zu Handen des Beschwerdeführers ergehen müssen. Hätte er Kenntnis von dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gehabt, hätte er nachgewiesen, dass er die Voraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG erfülle. Er habe vorgebracht, dass er im Juni 2006 weitere Zeugnisse werde nachreichen können.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten war der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren durch die Rechtsanwältin Dr. H. vertreten, die für ihn gegen den erstinstanzlichen Bescheid die Berufung einbrachte. Der Berufung waren in Bezug auf den darin behaupteten Studienerfolg des Beschwerdeführers lediglich drei Lehrveranstaltungszeugnisse vom 22. bzw. 24. Juni 2005 über drei Übungen ("Sprachpraktikum 1b, Gruppe 1", "Sprachpraktikum 2b, Gruppe 1" und "Hörverständnis ab 4. Semester") des "Individuellen Diplomstudiums Internationale Betriebswirtschaft Sinologie" der Universität Wien im Ausmaß von jeweils zwei Semesterstunden für das Sommersemester 2005 angeschlossen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines Studienerfolgsnachweises aufgefordert, wobei diese Aufforderung seiner Rechtsvertreterin Dr. H. mittels Telefax am 10. Februar 2006 übermittelt wurde. Am 1. Februar 2006 hatte der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz ein Sammelzeugnis der Universität Wien vom 17. Jänner 2006 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er (neben den drei genannten Übungen im Sommersemester 2005 im Ausmaß von jeweils zwei Semesterstunden) im Wintersemester 2005 zwei Teilprüfungen, und zwar mit der Bezeichnung "Sprachbeh. Sprachlabor 1b UE, S132" und "Sprachbeh. Sprechpraktik. 1b UE, S142" in Ausmaß von jeweils vier Semesterstunden mit der Note "sehr gut" bestanden hat. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Dr. H., das Studienblatt des Beschwerdeführers für das Wintersemester 2005/2006, wonach er seit 25. März 2003 für die Studienrichtung "Betriebswirtschaft", seit 13. Oktober 2004 für die Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft" und seit 29. November 2004 für die Studienrichtung "Individuelles Diplomstudium Internationale Betriebswirtschaft Sinologie" an der Wirtschaftsuniversität Wien gemeldet war, sowie ein Sammelzeugnis über die bereits im Sommersemester 2005 bzw. Wintersemester 2005 absolvierten fünf Lehrveranstaltungen vor. Aus diesen Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) im Sinn des § 75 Abs. 6 UG abgelegt habe.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Februar 2006 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG vorzulegen, wobei diese Aufforderung mittels Telefax am 24. Februar 2006 an Dr. H. übermittelt wurde. Die Rechtsvertreterin stellte sodann mit Schreiben vom 6. März 2006 bei der belangten Behörde den Antrag, die Frist zur Beibringung der benötigten Unterlagen für den Studienerfolgsnachweis bis Juni 2006 zu erstrecken, weil der Beschwerdeführer noch einige Prüfungen bis Juni 2006 zu absolvieren hätte. In weiterer Folge wurden der belangten Behörde vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer - trotz wiederholter Aufforderung - den für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat, keinen Bedenken. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass gegen Dr. H. mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. März 2006 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden sei, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung, war doch dieser Beschluss im Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung der belangten Behörde vom 24. Februar 2006 zur Vorlage eines Studienerfolgsnachweises noch nicht ergangen und die Zustellung daher wirksam. Dieser Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits dargestellt - nicht entsprochen.

Was nun die von der Beschwerde ins Treffen geführte "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 23. August 2006 anlangt, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Mit Schreiben der belangten Behörde ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") vom 23. August 2006 wurde der Beschwerdeführer nochmals ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einen Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG vorzulegen. Dieses Schreiben wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten mittels Telefax an den Telefonanschluss der Kanzlei der Dr. H. am 25. August 2006 übermittelt. Über Dr. H. war jedoch - wie sich aus der Veröffentlichung der Kundmachungen der Rechtsanwaltskammer Wien ergibt - mit Beschluss des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. März 2006 die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt worden. Auf Grund dieses Beschlusses hatte Dr. H. für die Dauer der genannten Maßnahme (vgl. dazu § 19 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter - DSt) keine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sodass die genannte Aufforderung an Dr. H. nicht mit Wirkung für den Beschwerdeführer zugestellt werden konnte. Nach den gemäß § 10 Abs. 2 AVG zur Auslegung von Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Bevollmächtigung endet nämlich jede Art von Auftrag und Vollmacht (u.a.) mit dem Eintritt der (nachträglichen) Unmöglichkeit der aufgetragenen oder eingeräumten Geschäftsbesorgung (vgl. etwa Strasser in Rummel, ABGB-Kommentar3, §§ 1020 bis 1026 ABGB Rz 19).

Der Umstand, dass die zur vorangegangenen Aufforderung der belangten Behörde vom 24. Februar 2006 im Wesentlichen inhaltsgleiche neuerliche Aufforderung vom 23. August 2006 nicht wirksam an den Beschwerdeführer zugestellt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, konkretisiert die Beschwerde doch nicht, welchen Studienerfolgsnachweis der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis Juni 2006 vorgelegt hätte oder welchen Studienerfolg er in diesem Zeitraum erbracht habe. Auch aus dem zuletzt im Nachhang zur Beschwerde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2010 vorgelegten "Erfolgsnachweis" der Wirtschaftsuniversität Wien vom 15. Februar 2010 ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr bis Juni 2006 positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt habe.

Ein Fremder, der sich - wie der Beschwerdeführer - seit dem Jahr 2002 zum Zweck eines Studiums im Bundesgebiet aufhält und bis zur Erlassung des Ausweisungsbescheides vom 12. Oktober 2006 in keinem der vorangegangenen Studienjahre den geforderten Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG erbringen konnte, beeinträchtigt durch seinen Aufenthalt das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, 2007/18/0756, mwN). Der Beschwerdeführer hat keine Gründe, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wären, für das Fehlen des Studienerfolges über mehrere Jahre im Sinn des § 64 Abs. 3 zweiter Satz dargelegt.

Demzufolge begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG nicht erfüllt und der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

3. Im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 zum Zweck des Studiums im Bundesgebiet aufhält, ohne einen ausreichenden Studienerfolg aufzuweisen, und er unstrittig über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt, kann auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht beanstandet werden.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, ergeben sich doch keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. September 2010

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