Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 10. Jänner 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Strafkarte des Beschwerdeführers weise insgesamt sechzehn Eintragungen, beginnend 1996, auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stünden. Den Verurteilungen lägen ausschließlich Delikte gegen das Suchtmittelgesetz - SMG und das Rechtsgut fremden Vermögens zugrunde. Zuletzt sei er im März 2005 aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe entlassen worden. Am 14. August 2006 sei er in Innsbruck (auf Grund eines Haftbefehls des Landesgerichtes Innsbruck) wieder verhaftet worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. September 2006 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG und des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden, weil er zu datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Mitte März 2005 und Juli 2006 im Großraum Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt zumindest ca. 125 Gramm Kokain von teilweise sehr guter Qualität und nicht mehr feststellbare Mengen von "Substitol"-Kapseln, durch Weitergabe bzw. Verkauf an den abgesondert verfolgten H. sowie zahlreiche weitere von ihm nicht preisgegebene Suchtgiftkonsumenten in Verkehr gesetzt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar nicht mehr feststellbare Mengen an Kokain und "Substitol"-Kapseln bei dem abgesondert verfolgten C. und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen, erworben und besessen und anderen überlassen. Auch habe er zusammen mit dem abgesondert verfolgten K. und weiteren, namentlich nicht bekannten Personen in zahlreichen Fällen Kokain konsumiert, wobei er zumindest teilweise das Suchtgift zur Verfügung gestellt habe. Dieser Verurteilung liege weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2006 in Innsbruck Verfügungsberechtigten eines näher genannten Unternehmens fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Sonnenbrille, eine Jacke und ein paar Turnschuhe im Gesamtwert von EUR 41,70, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
(Nach Ausweis des in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Strafregisterauszuges wurde der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1996 jeweils wie folgt rechtskräftig verurteilt, und zwar durch das:
1.) Bezirksgericht Telfs am 22. Februar 1996 wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und wegen Betruges, Diebstahls und Hehlerei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen,
2.) Bezirksgericht Innsbruck am 3. März 1997 wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Wochen,
3.) Bezirksgericht Telfs am 9. Oktober 1997 wegen Diebstahls und versuchter Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen,
4.) Bezirksgericht Telfs am 23. April 1998 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen,
5.) Landesgericht Innsbruck am 28. Juni 1999 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 1 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten,
6.) Bezirksgericht Telfs am 7. Oktober 1999 wegen Diebstahls und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,
7.) Bezirksgericht Telfs am 15. Juni 2000 wegen Diebstahls und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,
8.) Bezirksgericht Innsbruck am 8. Jänner 2002 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zehn Wochen,
9.) Landesgericht Innsbruck am 17. November 2003 wegen gefährlicher Drohung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe,
10.) Bezirksgericht Innsbruck am 28. April 2003 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,
11.) Bezirksgericht Innsbruck am 30. März 2004 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten,
12.) Landesgericht Innsbruck am 14. Mai 2004 wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, wobei diese Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30. März 2004 verhängt wurde,
13.) Bezirksgericht Innsbruck am 17. Mai 2005 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen,
14.) Bezirksgericht Innsbruck am 7. Februar 2006 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen,
15.) Bezirksgericht Innsbruck am 16. Mai 2006 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Wochen,
16.) Landesgericht Innsbruck am 22. September 2006 gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 SMG sowie §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und
17.) Bezirksgericht Innsbruck am 15. Mai 2006 gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei diese Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 16. Mai 2006 verhängt wurde.)
Das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, diese in erforderlicher Weise zu achten. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Sicherheit (§ 60 Abs. 1 Z. 1 FPG). Die Verurteilung vom 22. September 2006 zu einer unbedingten zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 erster Fall leg. cit. Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot jedoch im Grunde dieser Bestimmung nicht unzulässig. Die sich im Gesamt(fehl)verhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte anderer (auf Gesundheit und Vermögen) dringend geboten.
Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch -
im Hinblick auf seine Neigung zu schweren (Suchtgift)-Straftaten - höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb dieses auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren worden und lebe hier seit der Geburt. Bis zu seinem 13. Lebensjahr sei er bei einer Pflegemutter, danach im Landeskinderheim Axams (Schlosserlehre) und ab dem 19. Lebensjahr wieder bei seiner Pflegemutter bzw. "immer im Raum Innsbruck-Land" gewesen. Der Beschwerdeführer habe "meistens als Metallarbeiter gearbeitet". Alle seine privaten und familiären Bezugspersonen (Mutter und zwei Schwestern) lebten gut integriert in Österreich. Zu Serbien bzw. dort lebenden Menschen habe er keine Beziehung. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet dementsprechend gut integriert und mit intensiver "privater/familiärer" Bindung versehen. Er habe vor seiner Verhaftung in einer Obdachlosenunterkunft in Innsbruck gewohnt und sei ohne Arbeit gewesen. Er habe von Notstandshilfe der öffentlichen Hand in der Höhe von EUR 560,-- monatlich gelebt. Der Beschwerdeführer sei ledig und für niemanden sorgepflichtig.
Das Gewicht seiner "privat/familiären" Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werde durch den Umstand verringert, dass die soziale Komponente seiner Integration durch seine (schweren) Straftaten auf dem Suchtgiftsektor und gegen fremdes Vermögen erheblich beeinträchtigt werde. Dem stehe das große öffentliche Interesse am Unterbleiben seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber. Der Schutz der Gesundheit anderer (durch Verhinderung der Suchtgift-Schwerkriminalität) und der Schutz des Eigentums anderer hätten einen sehr großen öffentlichen Stellenwert und sehr großes öffentliches Gewicht.
Die festgesetzte Gültigkeitsdauer entspreche den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umständen, nämlich dem in Rede stehenden Fehlverhalten und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit sowie seinen "privat/familiären" Verhältnissen. Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 61 FPG komme nicht zum Tragen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass besondere (auch bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte) Umstände nicht vorlägen, könne von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens gemäß § 60 Abs. 1 FPG Abstand genommen werden.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 20. November 2006 vorbringe, ihm möge "eine Chance" (Therapie) gegeben werden, so werde bemerkt, dass dafür das Risiko seines Aufenthaltes im Bundesgebiet für die Rechte anderer angesichts seines Vorlebens viel zu groß sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Schon in Anbetracht der unbestrittenen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck vom 22. September 2006 begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Der Beschwerdeführer, der - wie oben (I. 1.) dargestellt - bis zum Jahr 2005 zwölfmal rechtskräftig verurteilt worden war und bereits wiederholt mehrmonatige Freiheitsstrafen verbüßt hatte (so ergibt sich etwa aus dem obgenannten Strafregisterauszug, dass die über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Mai 2004 verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten am 4. März 2005 vollzogen war), wurde binnen kurzer Zeit neuerlich in einschlägiger Weise straffällig, indem er im Zeitraum zwischen Mitte März 2005 und Juli 2006 im Großraum Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge durch Weitergabe bzw. Verkauf an zahlreiche Suchtgiftkonsumenten in Verkehr setzte und Suchtgifte anderen überließ, wodurch er das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG verübte. Schon zuvor war er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb, wie bereits erwähnt, ab dem Jahr 1996 oftmalig verurteilt worden. Wenn auch nähere Feststellungen zu den diesen Vorstrafen zugrunde liegenden Straftaten fehlen, so steht doch auf Grund dieser Verurteilungen die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens fest. Auch mehrmonatige Freiheitsstrafen konnten den Beschwerdeführer zu keiner Besserung führen. Vielmehr steigerte er sein Fehlverhalten durch den Handel mit Suchtgift in einer großen Menge, somit einer Menge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG).
In Anbetracht dieses massiven Gesamtfehlverhaltens und auch im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr bei der Suchtgiftkriminalität besonders groß ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0529, mwN), welche Gefahr sich im vorliegenden Beschwerdefall deutlich manifestiert hat, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Auch lag das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können, zumal für die gemäß § 60 Abs. 1 FPG zu treffende Verhaltensprognose die in Haft verbrachte Zeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis).
2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner Geburt, seine privaten und familiären Bindungen zu seiner Mutter und zwei Schwestern und seine Integration in Österreich berücksichtigt und zutreffend einen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) angenommen. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass seine Integration in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm verübten Straftaten eine erhebliche Minderung erfahren hat. Unbestritten ist der Beschwerdeführer ledig und für niemanden sorgepflichtig.
Seinen dennoch sehr schwer wiegenden privaten und familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende - oben (II. 1.2.) dargestellte - große Gefährdung öffentlicher Interessen, vor allem an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, und am Schutz der Gesundheit anderer, gegenüber. Wenn auch seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sehr schwer wiegen, so kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem angeführten gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes, hat doch der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Fehlverhalten deutlich gezeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, und auch nicht bereit ist, vor schwer wiegenden Straftaten zurückzuschrecken.
Wenn der Beschwerdeführer, wie die Beschwerde anführt, in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht hat, dass er gerade im Begriff sei, seine Drogensucht zu bekämpfen, indem er einen "Substitutionsentzug mache und anschließend in der Zukunftsschmiede (Therapiestelle) in Pressbaum eine Langzeittherapie absolvieren könne", so war dieses Berufungsvorbringen nicht geeignet, eine relevante Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr aufzuzeigen. Das weitere Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seit beinahe einem halben Jahr (bezogen auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) keine Drogen mehr konsumiere, führt bereits deshalb zu keiner anderen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, weil dieses Beschwerdevorbringen - wie auch der Beschwerdeführer selbst zugesteht - gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) verstößt.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, begegnet daher keinem Einwand.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. März 2010
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