VwGH 2007/15/0242

VwGH2007/15/024224.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 16. August 2007, Zl. RV/0769-S/06, betreffend Einkommensteuer 2005 (mitbeteiligte Partei: G A in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §11a Abs1;
EStG 1988 §11a Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 einen Gewinnanteil von

85.167 EUR nach § 11a EStG 1988 begünstigt zu besteuern. Im Zuge einer Nachschau traf das Finanzamt die Feststellung, dass der begünstigt zu besteuernde Betrag um 10.012 EUR zu kürzen sei, weil Einlagen in dieser Höhe nicht als betriebsnotwendig anerkannt werden könnten.

Der Einkommensteuerbescheid vom 24. November 2006 folgte dieser Feststellung.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Mitbeteiligte vor, dass sein Betrieb "durchgehend ausschließlich mit Fremdkapital" finanziert worden sei, sodass jede Einzahlung dieses Fremdkapital gemindert habe und somit als "betriebsnotwendig" iSd § 11a EStG 1988 angesehen werden müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge.

In der Begründung wird ausgeführt, im Beschwerdefall sei strittig, ob diverse über das Jahr 2005 verteilte Einlagen in Höhe von insgesamt 10.012 EUR als "betriebsnotwendig" zu beurteilen seien. Nach Ansicht der belangten Behörde könne den strittigen Einlagen die Betriebsnotwendigkeit nicht abgesprochen werden. Die betrieblichen Girokonten wiesen in Summe an keinem einzigen Tag des Jahres einen Guthabensstand, sondern vielmehr erhebliche Verbindlichkeiten auf. Alle Einlagen hätten daher den Effekt, dass Fremdkapital ersetzt bzw. weiteres Fremdkapital vermieden werde. Jene Einlagen, die aus privat bezahlten Betriebsausgaben wie Lohnvorschüssen oder Spesenersätzen resultierten, seien schon deshalb als betriebsnotwendig zu qualifizieren, weil sie unmittelbar betrieblichen Zwecken gewidmet worden seien. Aber auch die übrigen Einlagen seien bei dieser Sachlage als betriebsnotwendig anzusehen, zumal eine missbräuchliche Gestaltung nur zum Zwecke der Erlangung der Steuerbegünstigung nicht erkennbar sei. Aus einer im Veranlagungsakt befindlichen Darstellung der Entwicklung des Privatkontos des Mitbeteiligten gehe hervor, dass seit dem Jahr 2003 ein kontinuierlicher Eigenkapitalanstieg in nicht unbeträchtlicher Höhe zu verzeichnen sei. Damit werde dem Normzweck des § 11a EStG 1988 jedenfalls entsprochen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vom Finanzamt erhobene Beschwerde. Das Finanzamt bringt vor, aus den ErlRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, mit dem die Regelung über die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne ab der Veranlagung 2004 in das EStG 1988 eingefügt worden sei, ergebe sich, dass von der Betriebsnotwendigkeit der Einlage insbesondere dann auszugehen sei, wenn sie Fremdkapitalersatz darstelle. Nach Ansicht des Finanzamtes komme dem Begriff "betriebsnotwendig" eine eigenständige Bedeutung zu. Der Begriff verlange, dass bereits im Zeitpunkt der Einlage feststehen müsse, für welchen konkreten betrieblichen Zweck die Einlage dienen solle. Der bloße Umstand, dass sich das Unternehmen über Fremdkapital finanziere, führe nicht zwangsläufig dazu, dass jede getätigte Einlage betriebsnotwendig sei. Eine derartige Sichtweise hätte nämlich zur Folge, dass dem Begriff der "Betriebsnotwendigkeit" faktisch jeglicher Bedeutungsinhalt genommen würde.

Nach Ansicht des Finanzamtes seien zwei Fallgruppen "bedeutsam", bei denen die Betriebsnotwendigkeit der Einlage zu bejahen sei: Das seien zum einen die Fälle, in denen die Einlage konkrete betriebliche Investitionen oder Aufwendungen abdecke, die andernfalls mit Fremdmitteln finanziert werden müssten. Und das seien zum anderen die Fälle, in denen die eingelegten Mittel dazu bestimmt seien, eine ansonsten drohende Insolvenz zu verhindern.

Die belangte Behörde habe es auf Grund ihrer verfehlten Rechtsansicht unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der relevanten Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/15/0261, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde liegt.

Dass Einlagen zur Abdeckung eines betrieblichen Kontokorrentkredites als betriebsnotwendig iSd § 11a Abs. 1 EStG 1988 qualifiziert werden, ist nach dem dort Gesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. Juni 2010

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