VwGH 2007/13/0012

VwGH2007/13/001229.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der P Handelsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Austroexpert Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1230 Wien, Kanitzgasse 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 12. Dezember 2006, Zl. RV/1995-W/04, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2002, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;
UmgrStG 1991 §4 Z1 litb idF 1993/818;
UmgrStG 1991 §4 Z1 litc idF 1993/818;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;
KStG 1988 §8 Abs4 Z2 idF 1993/818;
UmgrStG 1991 §4 Z1 litb idF 1993/818;
UmgrStG 1991 §4 Z1 litc idF 1993/818;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde 1983 unter der Firma Teppich- u. Raumausstattungshandelsgesellschaft m.b.H. gegründet. Seit 1985 befinden sich Sitz und Geschäftsanschrift in Wien.

Zum Stichtag 31. Dezember 1998 wurde die Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft mit der Ph. Handelsgesellschaft m.b.H. (alt) als übertragender Gesellschaft verschmolzen. Im Gefolge der Verschmelzung kam es zur Umfirmierung der Beschwerdeführerin in die Ph. Handelsgesellschaft m.b.H. (neu).

In den Körperschaftsteuererklärungen für die Streitjahre (1999 bis 2002) machte die Beschwerdeführerin Verluste aus den Jahren 1990 bis 1996 jeweils als Verlustabzug geltend. Nach einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsprüfung gelangte die Prüferin in ihrem Bericht vom 15. April 2004 unter Punkt 5. "Vortragsfähigkeit der Verluste gem § 4 Z 1 lit b UmgrStG" zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Betrieb der damaligen Teppich- und Raumausstattungshandelsgesellschaft m.b.H. im Laufe des Jahres 1994 eingestellt worden sei und somit beide Teilbetriebe (gemeint: gemäß einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin Detailverkauf einerseits und "Objektgeschäft" andererseits, wobei unter letzterem zu verstehen sei, dass das Verkaufspersonal direkt beim Kunden tätig werde und die verkaufte Ware von Arbeitern des Unternehmens anschließend dort verlegt werde), die die Verluste verursacht hätten, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die - zu ergänzen: neuen - Umsätze ab Mai 1998 müssten "als Beginn eines anderen Betriebes gesehen werden". Da somit die Voraussetzungen des § 4 Z 1 lit. b UmgrStG zum Verschmelzungszeitpunkt nicht gegeben gewesen seien, könnten die geltend gemachten Verluste nicht abgezogen werden.

Dass die Beschwerdeführerin ihre(n) Betrieb(e) 1994 eingestellt habe, leitete die Prüferin vor allem daraus ab, dass in den Jahresabschlüssen 1994 bis 1997 jeweils im Anhang angegeben worden war, dass infolge der Geschäftsauflösung kein Warenbestand mehr anzusetzen sei, dass die wirtschaftliche Lage bereits 1994 zur Schließung der Filiale Prielhof am Mondsee und zum Abverkauf des gesamten Warenlagers und der Einrichtungsgegenstände geführt habe und dass beabsichtigt sei, die Liegenschaft in Mondsee (gemeint: eine 1993 erworbene Eigentumswohnung) zu veräußern, um eine weitgehende Schuldenabdeckung zu erreichen.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ - für das Jahr 1999 nach Wiederaufnahme des Verfahrens - entsprechende Sachbescheide. In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:

"... Wie im Zuge der Betriebsprüfung bereits ausführlich

dargelegt, betrieb das Unternehmen einerseits das Objektgeschäft des Teppich- und Raumausstattungshandels und andererseits einen Detailbetrieb in Mondsee mit Raumausstattungsprodukten und Antiquitäten.

Aufgrund eines Anfang der 90er Jahre ausgebrochenen

Verdrängungswettbewerbes in der Branche ... erlitt das Unternehmen

massive Verluste und damit verbundene finanzielle Probleme, die nur durch den Verkauf des Prielhofes in Mondsee gelöst werden konnten.

...

Gerade die Vorgänge im Zusammenhang mit der Schließung der Filiale Mondsee beweisen jedoch, dass die Schließung des

Objektgeschäftes nie beabsichtigt war, umso mehr als ... klar

ersichtlich war, dass nach Beendigung des Verdrängungswettkampfes eine Rückkehr zu normalen Marktverhältnissen und damit die Wiedereröffnung der Marktchancen auch für die Teppichu. Raumausstattungshandelsgesellschaft m.b.H. unvermeidbar war. Das Ziel des Unternehmens war daher, die Kosten und damit notwendiger Weise verbunden, das Geschäftsvolumen bis zum Abschluss der Marktbereinigung auf ein Minimum zurückzufahren und anschließend unter Ausnützung des identen unternehmerischen Rahmens wieder am Marktgeschehen teilzunehmen.

Wäre dies nicht Ziel des Unternehmens gewesen, wäre z. B. die in Punkt 7 der Vergleichsvereinbarung mit der Firma W. Immobilien Handelsgesellschaft m.b.H. enthaltene Klausel, dass die Teppichu. Raumausstattungshandelsgesellschaft m.b.H. weiterhin bei Ambiente W. Mondsee zu originalen Einkaufspreisen plus 5 % Manipulationskosten einkaufen könne - und dies bis Oktober 1997 - sinnlos gewesen. Auch die Übersiedlung nach Wien ergibt nur im Hinblick auf eine schlussendliche Weiterführung der Geschäftstätigkeit Sinn. Dass bei dieser Sparvariante die Geschäftstätigkeit auf Vermittlungsbasis abgewickelt wurde, ist, da die Aufrechterhaltung einer eigenen Verlegemannschaft bei ungewisser Auslastung zu kostspielig gewesen wäre, verständlich und wurde gewählt, um auf dem Markt für die zukünftige Geschäftstätigkeit präsent zu bleiben. Dass diese Unternehmenspolitik richtig war, zeigt sich seit 1998, da das Unternehmen seit damals wieder Gewinne schreibt und dies genau in der Sparte, die Anfang der 90er Jahre zu den Verlusten geführt hat.

Die Betriebsprüfung hat es unterlassen, den wahren Willen des Unternehmens, der wie dargelegt auf die weiterbestehende Ausnützung der selben Marktgelegenheiten wie dargelegt gerichtet war, zu erforschen, hat die Einstellung des Detailhandels, die aus rein finanziellen und nicht ertragsmässigen Gründen erfolgte, und dies noch dazu im falschen Zeitpunkt, auch auf das Objektgeschäft bezogen, und kommt daher zu dem falschen Schluss, das Unternehmen hätte seine Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt.

...

... im vorliegenden Fall geht die Absicht nicht nur aus der

verstärkten Marktbearbeitung ab 1998 sondern auch vorher u.a. aus der schon zitierten Vergleichsvereinbarung mit der Firma W. Immobilien Handelsgesellschaft m.b.H. und der Übersiedlung der Zentrale nach Wien hervor. Der von der Betriebsprüfung gezogene Schluss erweist sich somit als rechtsirrig."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass die Voraussetzungen für den Verlustabzug nach § 4 Z 1 lit. b UmgrStG nicht erfüllt seien, weil der verlustverursachende Betrieb der Beschwerdeführerin am Verschmelzungsstichtag nicht mehr bestanden habe. Dabei legte die belangte Behörde zugrunde, dass die Liegenschaft Prielhof in Mondsee auf Grund finanzieller Probleme um ATS 17,1 Mio verkauft worden sei. Infolge eines Rechtsstreites mit dem Käufer der Liegenschaft (W. Immobilien Handelsgesellschaft m.b.H.) sei der Betrieb noch fast zwei Jahre weiter geführt und schließlich nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches 1994 endgültig geschlossen und eingestellt worden. 1994 seien bis auf die erst 1993 erworbene Eigentumswohnung (ebenfalls in Mondsee) das gesamte Anlagevermögen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie das Warenlager verkauft worden, die bestehenden Gewerbeberechtigungen seien zurückgelegt worden. Von 1995 bis 1998 seien keine Arbeitnehmer (bis dahin elf bis zwölf) beschäftigt worden. Die getätigten Handelsumsätze hätten sich 1995 lediglich auf ATS 5.000,-- und 1996 auf ATS 8.000,-- belaufen. 1997 seien keine Handelsumsätze erzielt, jedoch Provisionsumsätze in Höhe von rund ATS 324.000,-- gebucht worden. Die Beschwerdeführerin habe dazu angegeben, dass es sich um Umsätze des Jahres 1996 gehandelt habe, deren periodenrichtige Abgrenzung unterblieben sei. Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei das "Objektgeschäft" in geänderter Form als Provisionsgeschäft fortgesetzt worden, spreche der Umstand, dass es sich beim Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin um einen einzigen Gesamtbetrieb gehandelt habe, der bis zur endgültigen Schließung 1994 vom Standort Mondsee aus in Form zweier Geschäftsbereiche betrieben worden sei. Eine Weiterführung des "Objektgeschäftes" sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar; dagegen sprächen nicht nur die praktisch nicht vorhandene Geschäftstätigkeit ab Ende 1994 sondern auch die Angaben in den an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten und zu den Geschehnissen zeitnah stehenden Schreiben und Anbringen der steuerlichen Vertretung. Dabei verwies die belangte Behörde auf folgende Eingaben:

"-Ansuchen um Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 1994 vom 1.7.1996: 'Dieses Ansuchen wurde notwendig, da die Gesellschaft, die ihren Betrieb 1993 bereits verkauft hat und nur noch ein in ihrem Besitz befindliches Gebäude im Zuge der Liquidation verkaufen möchte, aus Kostenspargründen beide Steuererklärungen 94 und 95 gleichzeitig erstellen lassen möchte,...';

-Berufung gegen die Mindest-Körperschaftsteuer vom 4.11.1996 ' ...Da die im Betreff genannte Gesellschaft im Jahr 1996 voraussichtlich kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen wird, ...';

-Beantwortung des Vorhalts vom 21.7.1997 mit Schreiben vom

25.8.1997: '... Die GmbH übt derzeit keine Tätigkeit iS des im

Firmenbuch eingetragenen Gegenstandes des Unternehmens (d.i. Handel mit Waren aller Art) aus sondern reine Vermögensverwaltung.

Die GmbH ist Eigentümerin einer Liegenschaft (Anmerkung: gemeint ist die Eigentumswohnung) in Mondsee, die möglichst ertragreich verwertet bzw. vermietet werden soll.'

-Abgabenerklärung zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 1996, eingereicht am 18.10.1996 'keine Tätigkeit mehr; seit 1994 Betriebseinstellung und Liquidation'."

Diesen Angaben gegenüber der Abgabenbehörde zufolge sei - so die belangte Behörde weiter - die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1994 eingestellt gewesen und es habe die Absicht bestanden, den Betrieb zu liquidieren. Eine Absicht, die Geschäftstätigkeit weiterführen zu wollen, gehe aus diesen Angaben mit keinem Wort hervor. Auch aus den 1997 gebuchten und laut Beschwerdeführerin ins Jahr 1996 gehörigen Provisionserlösen, die nicht auf Basis einer Handelstätigkeit sondern aus einer Vermittlungstätigkeit erzielt worden seien, sei keine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw. des "Objektgeschäftes" abzuleiten. Die Darstellung der Beschwerdeführerin stehe im Widerspruch zu den von ihr selbst gegenüber der Abgabenbehörde noch 1997 gemachten Angaben, dass sie außer der Vermögensverwaltung keine Tätigkeit mehr ausübe. Aus der Aufnahme einer Tätigkeit 1998 am Sitz der Beschwerdeführerin in Wien, wo ab Mai Umsätze in Höhe von rund ATS 5,1 Mio erzielt worden seien, könne kein Rückschluss auf eine jemals bestandene Absicht zur Weiterführung des "bisherigen" Betriebes gezogen werden. Da der Geschäftsbetrieb am Hauptstandort 1994 eingestellt worden sei und sich der rechtliche Sitz der Beschwerdeführerin schon immer an der Adresse in Wien befunden habe, könne von keiner "Übersiedelung" des ursprünglichen Betriebes ausgegangen werden. Da "als einzig agierende Person" der Gesellschafter-Geschäftsführer T. verblieben sei und an der Geschäftsadresse in Wien noch weitere in dessen Einflussbereich befindliche Betriebe mit gleichem bzw. ähnlichem Betriebsgegenstand tätig gewesen seien, sei es naheliegend, "nur von einer Verlagerung deren Tätigkeit" auf die Beschwerdeführerin und nicht von einer Fortsetzung des im Jahr 1994 eingestellten Betriebes auszugehen. (Auch) die im Zuge der Verschmelzung erfolgte Übernahme des Firmennamens der übertragenden Gesellschaft (Ph. Handelsgesellschaft m.b.H. "alt") lasse an dem behaupteten Willen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Marktposition zweifeln.

Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin - im Folgenden die belangte Behörde wörtlich -

"... gem. Gesellschaftsvertrag seit 1985 ihren rechtlichen Sitz in Wien hatte, die hauptsächliche Geschäftstätigkeit jedoch vom Standort Mondsee ausgeübt wurde. Es lagen im maßgeblichen Zeitraum keine Teilbetriebe sondern nur ein Gesamtbetrieb mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen vor. Daher werden sowohl das Detail- und das Objektgeschäft, die erzielten Umsätze als auch die entstandenen und noch nicht verrechneten Verluste dem Standort Mondsee zugeordnet. Aufgrund des Verkaufes der Liegenschaft 1992, der im Jahr 1994 erfolgten endgültigen Schließung dieses Standortes und der gänzlichen Einstellung der Tätigkeit ist von einer völligen Aufgabe des verlustverursachenden Betriebes auszugehen.

Nach Ansicht des Senates ist die Aufnahme einer Tätigkeit in Wien im Jahr 1998 als Beginn einer neuen Betriebstätigkeit zu beurteilen und daher für die Beurteilung der Vortragsfähigkeit der Verluste nicht maßgeblich."

Abschließend führte die belangte Behörde noch aus, dass selbst dann, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines auf ein Minimum beschränkten Teilbetriebs in Form des "Objektgeschäftes" folgen würde, ein Verlustabzug im Grunde des § 4 Z 1 lit. c UmgrStG nicht in Betracht komme, weil nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse die Vergleichbarkeit des "Teilbetriebes Objektgeschäft" am Verschmelzungsstichtag mit jenem im Zeitpunkt der Verlustentstehung jedenfalls nicht gegeben sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgab, erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 (idF BGBl. Nr. 818/1993) ist - von einer gegenständlich nicht zu prüfenden Ausnahme abgesehen - der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen.

§ 4 UmgrStG regelt den Verlustabzug im Bereich der Umgründungsmaßnahmen nach Art. I (Verschmelzung) und normiert (idF BGBl. Nr. 818/1993) wie folgt:

"§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1. a) ...

b) Verluste der übernehmenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, bleiben abzugsfähig, soweit die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sind.

c) Ist in den Fällen der lit. a und b der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, daß nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, ist der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen."

Im Beschwerdefall fand der für den Verlustabzug der Beschwerdeführerin als übernehmender Körperschaft relevante Verschmelzungsvorgang nach Art. I UmgrStG zum Stichtag 31. Dezember 1998 statt. Ein bei der Beschwerdeführerin zu diesem Stichtag noch nicht verbrauchter Verlustvortrag nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 wäre nach der Bestimmung des § 4 Z 1 lit. b UmgrStG nur dann weiter vortragsfähig gewesen, wenn die verlustverursachende wirtschaftliche Einheit (Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zuzurechnender Vermögensteil) zum Verschmelzungsstichtag tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei und dass die Umsätze der Beschwerdeführerin ab Mai 1998 einem neu gegründeten Betrieb zuzuordnen seien. In der vorliegenden Beschwerde wird dem gegenüber wie schon im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung des "Objektgeschäftes" in den Jahren 1995 bis 1998 ihre Aktivitäten vorübergehend zurückgefahren, ohne jedoch ihren Betrieb einzustellen. Im Zuge dessen habe sie sich auf die Position eines Vermittlers des Raumausstattungsgeschäftes zurückgezogen; da dabei derselbe Kundenkreis mit derselben Art von Ware versorgt worden sei wie in der Phase, in der die Beschwerdeführerin als Händlerin tätig gewesen sei, könne nicht von einer Einstellung des Betriebes ausgegangen werden.

Zur Bekräftigung ihres Standpunktes verweist die Beschwerdeführerin einerseits auf aus dem Jahresabschluss für 1995 ersichtliche Umsätze dieses Jahres in Höhe von ATS 190.406,25, auf noch 1995 erfolgten Zukauf neuer Ware und auf Provisionserlöse aus dem Jahr 1996 in Höhe von EUR 70.647,88. Andererseits wird vorgebracht, dass "sowohl 1994 als auch heute noch" eine Immobilie in Mondsee betrieblich genutzt werde, sowohl als Schauobjekt als auch als Ort für Besprechungen und Verhandlungen diene und damit die notwendigen Ressourcen für die Fortführung des "Objektgeschäftes" vorhanden gewesen seien.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass die Umsätze des Jahres 1995 vor allem aus dem (restlichen) Verkauf des Warenlagers resultierten und nur mit einem Betrag von rund ATS 5.000,-- auf Handelsumsätze entfielen und dass sich das Provisionsaufkommen 1996 gemäß der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. März 2004 - insoweit im Einklang mit den vorgelegten Jahresabschlüssen - lediglich auf EUR 23.582,53 (ATS 324.502,75) belief. Betreffend die erwähnte Immobilie in Mondsee - wobei es sich offensichtlich um die 1993 erworbene Eigentumswohnung handelt - war in den Jahresabschlüssen nie von einer betrieblichen Verwendung, sondern nur von einer geplanten Veräußerung die Rede. Vor allem sind dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch die im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Äußerungen der steuerlichen Vertretung vom 1. Juli 1996, vom 18. Oktober 1996, vom 4. November 1996 und vom 25. August 1997 (siehe oben ihre Darstellung bei Wiedergabe des bekämpften Bescheides) entgegenzuhalten, die zweifelsfrei eine komplette Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin - auf welchem Geschäftsfeld immer - zum Ausdruck bringen. Diese Äußerungen stehen nicht nur mit den Angaben in den die Jahre 1994 bis 1997 betreffenden Jahresabschlüssen über die Betriebsstilllegung (worauf sich in erster Linie die Prüferin bezog), sondern auch mit den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über den Verkauf der Betriebsliegenschaft in Mondsee und der Veräußerung der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie des gesamten Warenlagers im Einklang. Vor diesem Hintergrund mögen die von der Beschwerdeführerin zur Bekräftigung ihres Standpunktes ins Treffen geführten Umstände allenfalls als nachträgliche Liquidationshandlungen zu qualifizieren sein, keinesfalls lässt sich daraus aber eine Fortsetzung des "Objektgeschäftes" über das Jahr 1994 hinaus (und schon gar nicht für den Zeitraum ab Ende 1996, in dem die besagten Umstände nicht mehr vorlagen) ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die behördlichen Ausführungen, ab 1994 seien keine Mitarbeiter mehr beschäftigt worden, mit den Verhältnissen des Jahres 1998 argumentiert, in dem ebenfalls "Eigenpersonal" durch "Fremdbearbeitungen" ersetzt worden sei, übergeht sie, dass die 1998 dafür ausgewiesenen Aufwendungen in den Jahren davor gerade nicht angefallen sind. Was aber den - behauptetermaßen weiter fortbestehenden - Kundenstock des "Objektgeschäftes" anlangt, auf Grund dessen es 1998 möglich gewesen sei, wieder ein entsprechendes Umsatzvolumen zu erzielen, so ist die Beschwerdeführerin auf die nicht unschlüssige Überlegung der belangten Behörde zu verweisen, wonach es 1998 zu einer "Verlagerung" von Tätigkeiten von zwei verbundenen Gesellschaften (darunter der Ph. Handelsgesellschaft m.b.H. "alt") auf die Beschwerdeführerin gekommen ist; insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Verschmelzung ihren bisherigen Firmenwortlaut aufgab und die Firma der übertragenden Gesellschaft (der eben erwähnten Ph. Handelsgesellschaft m.b.H. "alt") übernahm, lässt diese Schlussfolgerung als plausibel erscheinen. Davon, dass die belangte Behörde von einer "Verlagerung" des 1994 geschlossenen Betriebes der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, kann keine Rede sein, der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der bekämpfte Bescheid argumentiere denkunmöglich, beruht auf einer Verkennung seiner Begründung. Schließlich lässt sich aber auch aus dem in der Beschwerde abschließend enthaltenen Verweis auf die in der Berufung angesprochene Vergleichsvereinbarung, wonach die Beschwerdeführerin bis Oktober 1997 zu günstigen Konditionen Waren beziehen könne, nichts Wesentliches für ihren Standpunkt ableite. Zum Einen datiert der Vergleich aus dem Oktober 1994, weshalb ihm für die nachfolgende Entwicklung bis ins Jahr 1998 von vornherein nur beschränkte Aussagekraft zukommen kann. Zum Anderen wird mit der entsprechenden Klausel ("Festgehalten wird, dass die Vereinbarung, dass die Firmen ... und Teppich und Raumausstattungs Handelsges.m.b.H ... bei Ambiente W. Mondsee zu original Einkaufspreisen plus 5 % Manipulation einkaufen können weiter besteht, und zwar bis 17.10.1997.") lediglich eine schon bestehende Vereinbarung bekräftigt, die neben der Beschwerdeführerin auch deren (seinerzeitigen) Gesellschafter-Geschäftsführer und ein verbundenes Unternehmen betrifft, sodass sich nicht zwingend eine Maßgeblichkeit gerade für die Beschwerdeführerin ergibt.

Zusammenfassend erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, es habe zum Verschmelzungsstichtag ein die als Sonderausgaben geltend gemachten Verluste verursachender Betrieb nicht mehr bestanden, als unbedenklich. Ob es sich beim Detailhandel einerseits und beim "Objektgeschäft" andererseits im Sinne der Beschwerdeausführungen um Teilbetriebe gehandelt habe, ist vor dem Hintergrund der zugrundezulegenden kompletten Einstellung jeder betrieblichen Tätigkeit ab 1994 (jedenfalls ab Ende 1996) irrelevant. Insgesamt kann der Beschwerde daher, ohne dass die ergänzenden Überlegungen der belangten Behörde zu § 4 Z 1 lit. c UmgrStG zum Tragen kämen, kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. September 2010

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