Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Eventualbegehren
- a) "auf Abänderung des angefochtenen Bescheides" bzw.
- b) "auf Abtretung der Beschwerde an den VfGH zur Überprüfung der Bestimmungen des GSVG, insbesondere des § 25 Abs. 7 GSVG, in verfassungsrechtlicher Hinsicht"
werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt (in der Folge: SVA) eine bescheidmäßige Absprache über die Bemessungsgrundlage für 2004, wozu er vorbrachte, dass sich aus dem in der EDV der SVA "vorhandenen" Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. März 2006 ein "negatives Einkommen" ergebe.
Mit Bescheid der SVA vom 8. August 2006 wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage für den Beschwerdeführer in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 7 GSVG für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2004 monatlich EUR 4.025,-- betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. März 2006 der SVA durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch erst am 23. Juni 2006 - also nach dem Pensionsstichtag - übermittelt worden sei und daher eine Berücksichtigung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage 2004 nicht möglich sei. Deren Ermittlung habe daher auf Basis der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte zu erfolgen, wozu die SVA ausgehend von den im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 8. Mai 2003 ausgewiesenen Einkünften des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 243.673,83 und den im Jahr 2001 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 1.058,04 ihre Bemessung zur daraus resultierenden (Höchst)Beitragsgrundlage darlegte. Abschließend verwies die SVA darauf, dass für das Jahr 2004 eine Stundung der Beiträge vorgenommen worden sei, die zwar die Zahlungspflicht vermindere, aber die Höhe der Beitragsgrundlage nicht beeinflusse; eine Berücksichtigung der Beitragsgrundlage für 2004 in Höhe der Höchstbeitragsgrundlage könne für die Bemessung der Pension nur nach Zahlung der näher bezifferten Beitragsdifferenz erfolgen. Mit Schreiben vom 29. April 2005 sei der Beschwerdeführer von der Vornahme dieser Stundung sowie davon informiert worden, dass im Pensionsfall der gestundete Betrag vor dem Pensionsstichtag bezahlt werden müsse, um pensionsrechtliche Nachteile zu vermeiden.
In seinem Einspruch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass nicht feststellbar sei, wann eine Anforderung des Einkommensteuerbescheides 2004 erfolgt sei. Diese Anforderung sei offenbar erst mit dreimonatiger Verspätung erfolgt, da der Einkommensteuerbescheid bereits am 23. März 2006 ergangen sei. Die SVA hätte jedoch die Daten so rechtzeitig anzufordern gehabt, dass eine Berücksichtigung vor dem Stichtag noch möglich gewesen wäre. Diese im Bereich der SVA liegende Verzögerung könne nicht ihm angelastet werden. § 25 Abs. 6 bzw. 7 GSVG könne zudem nur so ausgelegt werden, dass die Nachbemessung bereits dann zu erfolgen habe, wenn die notwendigen Nachweise bei der Finanzbehörde aufliegen würden. Maßgeblich könne nicht sein, ob die Übermittlung an die SVA bis zu dem maßgeblichen Stichtag bereits stattgefunden habe, da der Datenaustausch einerseits zwingend vorzunehmen sei, andererseits dessen Dauer vom Pflichtversicherten überhaupt nicht beeinflussbar sei.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
In der Begründung dazu stellte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens sowie Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 8. Mai 2003 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 243.673,83 aus. Im Jahr 2001 seien dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.058,04 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2004 weise hingegen einen Verlust in Höhe von EUR 8.688,66 aus. Der Pensionsstichtag sei auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension vom 24. April 2006 der 1. Mai 2006.
Nach Wiedergabe von § 229a GSVG ("Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes") führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (BGBl. II Nr. 107/1998) die Bundesrechenzentrumsgesellschaft mit beschränkter Haftung die benötigten Daten, sofern die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln habe.
Die belangte Behörde setzte fort, dass demnach Einkommensteuerbescheide nach Rechtskraft unaufgefordert der SVA zu übermitteln seien. Die Verpflichtung zur unaufgeforderten Übermittlung sei mit dem ASRÄG 1997, BGBl. Nr. 139/1997, eingeführt worden. Dadurch würden sich nunmehr im Regelfall zeitaufwändige Einzelanfragen an die Finanzämter erübrigen.
Im vorliegenden Fall sei die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2004 an die SVA am 23. Juni 2006 erfolgt. Da kein Zustellnachweis vorliege, werde nach Anfrage beim zuständigen Finanzamt der Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides durch Berücksichtigung der einmonatigen Rechtsmittelfrist und des Postenlaufes mit 26. April 2006 (Mittwoch) vermutet. Nach der Aktenlage sei eine Anfrage im Wanderversicherungsverfahren von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt erst am 14. Juli 2006 bei der SVA eingelangt. Selbst wenn die SVA schon früher Kenntnis vom Pensionsantrag des Beschwerdeführers gehabt hätte, wäre das Verfahren zur Nachbemessung nicht innerhalb von zwei Tagen durchzuführen gewesen, da erst eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt hätte gestellt werden müssen. Im Übrigen stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 25 Abs. 7 GSVG nicht auf die Möglichkeit einer Nachbemessung, sondern darauf ab, ob eine solche tatsächlich erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG idF BGBl. I Nr. 139/1997 tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Nach § 25 Abs. 7 GSVG idF BGBl. I Nr. 139/1998 (23. Novelle zum GSVG) gelten die vorläufigen Beitragsgrundlagen gemäß § 25a leg. cit., die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, als (endgültige) Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
Gemäß § 113 Abs. 2 GSVG ist (für Leistungen aus der Pensionsversicherung) der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.
Gemäß § 229a Abs. 1 GSVG haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 die zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
Nach § 229a Abs. 3 GSVG sind das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs. 1 und 2 genannten Daten vom Bundesminister für Finanzen einvernehmlich mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
2. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, dass für die Bemessung der Beitragsgrundlage im hier maßgeblichen Zeitraum nicht der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 herangezogen worden sei; die rechnerische Richtigkeit der festgestellten Höchstbeitragsgrundlage wird in der Beschwerde nicht bekämpft.
Soweit der Beschwerdeführer dabei geltend macht, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gemäß § 13a AVG verpflichtet gewesen sei, ihn "bereits im Vorfeld, sohin mit dem Schreiben vom 29.4.2005, darauf hinzuweisen, dass eine Nachbemessung jedenfalls vor einem allfälligen Pensionsstichtag zu erfolgen hätte", ist ihm Folgendes zu erwidern:
Die Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 4 zu § 13a AVG). Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß §13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (VfSlg. 13.130/1992).
Wenngleich das Schreiben der SVA vom 29. April 2005 im erstinstanzlichen Bescheid im Zuge von abschließenden Hinweisen Erwähnung findet, war Gegenstand dieses Schreibens ausschließlich ein Antrag des Beschwerdeführers auf Stundung der Beiträge für das Jahr 2004. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. ergaben sich keine Hinweise dafür, dass die SVA zum Zeitpunkt dieses Schreibens überhaupt konkretes Wissen vom Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension vom 24. April 2006 gehabt hätte. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat somit weder die ihr gebotene Manuduktion verletzt, noch ihren Bescheid mit einer von der belangten Behörde aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie im Zusammenhang mit dem Stundungsansuchen nicht auch auf die Folgen eines möglichen Pensionsantrages des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht hat.
Auch mit seinem weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Seinem Begehren auf Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheides für 2004 steht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut in § 25 Abs. 7 GSVG entgegen, der bezüglich des Zeitpunktes, wann eine vorläufige Beitragsgrundlage zur endgültigen im Sinn von Abs. 2 dieser Bestimmung wird, allein auf den Umstand abstellt, dass die vorläufige Beitragsgrundlagen zum Stichtag "noch nicht nachbemessen" sind. Mit der im Wesentlichen darauf hinauslaufenden Beschwerdeargumentation, dass damit nur die außerhalb des Einflussbereiches des Versicherten liegende, tatsächlich erfolgte Nachbemessung maßgeblich sei und nicht der Zeitpunkt, zu welchem die Nachbemessung auf Grund des Vorliegens des Einkommensteuerbescheides 2004 möglich gewesen sei, können nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der Bestimmung des § 25 Abs. 7 GSVG aufgezeigt werden.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch zu entgegnen, dass er (erst) am 28. Juli 2006, sohin nach dem gemäß § 25 Abs. 7 iVm § 113 Abs. 2 GSVG relevanten Stichtag (dem 1. Mai 2006) den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage für 2004 gestellt hat. Im Übrigen verfängt auch schon angesichts des Umstandes, dass die SVA (nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen) nicht vor dem 26. April 2006 vom Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ausgehen konnte, der Einwand, dass diese verhalten gewesen wäre, von amtswegen auf dessen Grundlage (noch) vor dem 1. Mai 2006 die Bemessungsgrundlage festzusetzen, nicht.
3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die vom Beschwerdeführer "in eventu" begehrte Änderung des angefochtenen Bescheides sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall für die begehrte Abänderung nicht zuständig ist und dieser Eventualantrag des Beschwerdeführers in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/16/0105). Dasselbe gilt für den weiteren Eventualantrag "auf Abtretung der Beschwerde an den VfGH zur Überprüfung der Bestimmungen des GSVG, insbesondere des § 25 Abs. 7 GSVG, in verfassungsrechtlicher Hinsicht" (zur Abtretungsmöglichkeit im umgekehrten Sinn vgl. Art. 144 Abs. 3 B-VG).
Soweit der Beschwerdeführer mit diesem zweiten Eventualantrag die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art. 140 B-VG anregen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken an der hier anzuwendenden Bestimmung des § 25 Abs. 7 GSVG hat.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 22. Dezember 2010
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