VwGH 2007/03/0119

VwGH2007/03/011925.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. E S,

2. M S, 3. J Holding GmbH, 4. Gemeinde Wu Orts und Infrastrukturentwicklungs KEG, jeweils in Wu, 5. C R, 6. T M, beide in Z, 7. S H, 8. M H, 9. F G, 10. S G, jeweils in B, 11. A H in Z, 12. P M, 13. M M, beide in B, 14. J P, 15. Gemeinde Z, 16. F P, 17. I P, 18. K H, jeweils in L, 19. Ma M, 20. J G, 21. H G,

22. E W, jeweils in Z, 23. E H in F, 24. A S, 25. F K, 26. M K, jeweils in L, 27. A G, 28. B G, beide in Z, 29. J W, 30. H W, beide in L, 31. H Grundstücksvermietungs- und Verwertungs GmbH,

32. Parkplatzvermietungsunternehmen S GmbH, beide in W, 33. F K in G, 34. T R, 35. H R, 36. T F, jeweils in P, 37. HT GmbH in W,

38. B E, 39. H E, 40. J W, 41. F Z, 42. F Z, 43. F G, 44. Jo P, jeweils in U, dritt-, viert-, siebent-, acht-, elft-, fünfzehnt-, achtzehnt-, siebenundzwanzigst-, achtundzwanzigst-, einunddreißigst-, zweiunddreißigst-, vierunddreißigst- bis zweiundvierzigstbeschwerdeführende Parteien vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. April 2007, Zl BMVIT- 820.084/0006-IV/SCH2/2007, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sowie Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), den Beschluss gefasst:

Normen

EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §53;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §53;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den dritt-, viert-, elft-, fünfzehnt-, achtzehntsiebenundzwanzigst-, einunddreißigst-, zweiunddreißigst-, und vierunddreißigst- bis zweiundvierzigst beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von zusammen EUR 497,02 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die erst-, zweit-, fünft-, sechst-, siebent-, acht-, neunt-, zehnt-, zwölft-, dreizehnt-, vierzehnt-, sechzehnt-, siebzehnt-, neunzehnt-, zwanzigst-, einundzwanzigst-, zweiundzwanzigst-, dreiundzwanzigst-, vierundzwanzigst-, fünfundzwanzigst-, sechsundzwanzigst-, achtundzwanzigst-, neunundzwanzigst-, dreißigst-, dreiunddreißigst-, dreiundvierzigst- und vierundvierzigstbeschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 13,88, insgesamt also EUR 374,76, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegenständliche Beschwerde haben die erst-, zweit-, fünft-, sechst-, neunt-, zehnt- , zwölft-, dreizehnt-, vierzehnt-, sechzehnt-, neunzehnt-, zwanzigst-, einundzwanzigst-, zweiundzwanzigst-, dreiundzwanzigst- , vierundzwanzigst-, fünfundzwanzigst-, sechsundzwanzigst-, neunundzwanzigst-, dreißigst-, dreiunddreißigst-, dreiundvierzigst- und vierundvierzigstbeschwerdeführenden Parteien die Beschwerde zurückgezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den auch vorliegend angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2007/03/0160, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Damit wurden die beschwerdeführenden Parteien klaglos gestellt. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

§ 53 VwGG kam nicht zur Anwendung, weil die mehreren Beschwerdeführer, die in einem einzigen Beschwerdeschriftsatz Beschwerde erhoben haben, keine einheitliche Streitpartei darstellen (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424). Den beschwerdeführenden Parteien war nur der jeweils auf sie entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen. Die Zurückziehung der Beschwerde durch einzelne beschwerdeführende Parteien begründet deren Kostenersatzpflicht (§ 51 VwGG). Auch die siebent-, acht-, siebzehnt- und achtundzwanzigstbeschwerdeführende Parteien sind - aliquot - kostenersatzpflichtig: Ihnen fehlt die Parteistellung, weil sie bei Einbringung der Beschwerde nach Ausweis der Verfahrensakten an den geltend gemachten Liegenschaften keine bücherlichen Rechte inne hatten.

Es waren daher die jeweils geltend gemachten Verfahrenskosten hinsichtlich der insgesamt vierundvierzig beschwerdeführenden Parteien zu aliquotieren, den als unterliegend anzusehenden beschwerdeführenden Parteien die aliquote Kostenersatzpflicht hinsichtlich des Schriftsatz- und Vorlageaufwands der belangten Behörde aufzuerlegen, dem Bund der aliquote Schriftsatz- und Gebührenaufwand der übrigen beschwerdeführenden Parteien.

Wien, am 25. August 2010

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