VwGH 2007/01/0327

VwGH2007/01/032716.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A T (geboren 1979) in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Dezember 2006, Zl. 205.758/31- VIII/22/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Albanien) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Albanien, reiste am 7. Oktober 2004 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (III.).

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchteil III. des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend zu lauten habe, der Beschwerdeführer werde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus, er habe am 18. März 2006 die albanische Staatsangehörige LF geehelicht; die eheliche Tochter TK sei am 6. Juli 2006 geboren worden. Die Ehegattin LF sei Asylwerberin; ihr Verfahren sei bei der Behörde erster Instanz anhängig. Seit Geburt der Tochter TK sei der gemeinsame Wohnsitz der Familie in B. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein aufrechtes Familienleben mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind. Die Ehegattin LF und das Kind TK seien Asylwerber, ihr Aufenthalt in Österreich sei nicht dauerhaft sondern nur vorübergehend. Um eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu vermeiden, wäre es "bei einer allfälligen Abschiebung durch die Fremdenpolizei" erforderlich, die Abschiebung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem Kleinkind durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Familienleben mit seiner Ehegattin und seinem Kind nach Art. 8 EMRK unzulässig sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die Kosten für den Vorlageaufwand zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit einer albanischen Staatsangehörigen, die sich als Asylwerberin in Österreich aufhält, verheiratet ist und mit der Ehegattin und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt. Die Asylverfahren der Ehegattin und des Kindes sind bei der Behörde erster Instanz anhängig. Ausweisungen der Ehegattin und des Kindes aus dem österreichischen Bundesgebiet wurden nicht verfügt.

Es erscheint daher möglich, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner asylrechtliche Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehegattin und sein Kind zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff ist nicht zu erkennen, zumal die belangte Behörde nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung über die Anträge der übrigen Mitglieder seiner Familie verlassen muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2007/20/0093, mwH; und zur so genannten "partiellen Ausweisung" einzelner Mitglieder einer Kernfamilie das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212).

Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Ausspruch betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers (Bestätigung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers sowie die Refoulemententscheidung bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Wien, am 16. Dezember 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte