VwGH 2006/18/0137

VwGH2006/18/013729.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des N A in M, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 5. April 2006, Zl. Fr-23/6/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 5. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 sowie § 86 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein bis zum 24. Jänner 2010 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. In Beantwortung der hg. Anfrage vom 15. April 2010, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltshaltsverbotes noch für beschwert erachte, brachte dieser vor, auf Grund des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des bekämpften Aufenthaltsverbotes durch dieses nicht mehr beschwert zu sein. Allerdings begehre er den Zuspruch von Aufwandersatz, wobei auf das Beschwerdevorbringen verwiesen werde.

II.

1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2009, Zl. 2006/18/0250, mwN).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 29. Juni 2010

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