Normen
31997R0820 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art11;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art21;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art4 Abs1;
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV;
MOG RinderkennzeichnungsV 1998 §4 idF 2000/II/360;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
31997R0820 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art11;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art21;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art4 Abs1;
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung;
32001R2419 Integriertes Verwaltungssystem BeihilferegelungenDV;
MOG RinderkennzeichnungsV 1998 §4 idF 2000/II/360;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 23. Februar 2005 wurden dem Beschwerdeführer Bestandsprämien für Rinder in Höhe von EUR 813,60 zugesprochen.
Am 24. März 2005 fand im Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im diesbezüglichen Prüfbericht stellten die Prüfer fest, dass ihnen als Bestandsnachweis lediglich ein Zuchtbuch, nicht aber ein von der AMA anerkanntes Bestandsverzeichnis vorgelegt worden sei.
In einem weiteren Prüfbericht über eine Vor-Ort-Kontrolle am 4. April 2005 wurde festgehalten, dass bestimmte, näher bezeichnete Tiere nach der Kontrolle am 24. März 2005 in ein Bestandsverzeichnis nachgetragen worden seien.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28. Juni 2005 wurde der Bescheid vom 23. Februar 2005 dahingehend geändert, dass für das Kalenderjahr 2004 keine Bestandsprämien für Rinder (Endabrechnung) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt werden.
Mit einem weiteren Bescheid vom 28. Juni 2005 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2004 keine Schlachtprämien gewährt werden.
In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24. März 2005 sei vom Kontrollorgan beanstandet worden, dass ein von der AMA anerkanntes Bestandsverzeichnis nicht habe vorgelegt werden können. Obwohl im Zuchtbuch alle von der AMA geforderten Eintragungen vorhanden gewesen seien, also Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht, Vorbesitzer, Abnehmer, Zugangs- und Abgangsdatum, Ohrmarke von Muttertier und Vatertier, seien alle Tiere wegen fehlender Eintragung im Bestandsverzeichnis beanstandet worden. Durch die Rechtsabteilung der AMA sei das Zuchtbuch und das Jungviehverzeichnis als Bestandsverzeichnis anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe dem Kontrollorgan auch ein elektronisches Bestandsverzeichnis namens "Herdenmanager" für alle vorhandenen Tiere zur Einsichtnahme angeboten, was aber von diesem abgelehnt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 dürften Direktzahlungen nur für Tiere gewährt werden, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 820/97 (nunmehr Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ) gekennzeichnet und registriert seien. Zuchtbücher entsprächen nur teilweise den in § 4 der Tierprämien-Verordnung genannten Erfordernissen und würden daher nicht als Muster eines Bestandsverzeichnisses anerkannt.
Nach Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelte ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Davon werde in Art. 36 Abs. 4 dieser Verordnung eine Ausnahme nur für jene Tiere gemacht, die eine der beiden Ohrmarken verloren hätten oder fehlerhaft ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien. Auf Tiere, die nicht bzw. nicht vollständig ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien oder für die überhaupt kein Bestandsverzeichnis vorliege, sei diese Ausnahme nicht anzuwenden, sodass die Rinderprämien (neben anderen Voraussetzungen) nur dann gewährt werden könnten, wenn die Umsetzungen der kontrollierten Rinder ordnungsgemäß an die Rinderdatenbank gemeldet und ins Bestandsverzeichnis eingetragen worden seien. Die ordnungsgemäße Führung eines Bestandsverzeichnisses und nicht nur eines Zuchtbuches bzw. anderer Unterlagen sei somit eine wesentliche Prämienvoraussetzung.
Da im Beschwerdefall bei der Vor-Ort-Kontrolle am 24. März 2005 festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Bestandsverzeichnis nicht habe vorlegen können und daher eine Überprüfung, ob die beantragten Rinder im Bestandsverzeichnis eingetragen seien, nicht möglich gewesen sei, gälten diese Tiere gemäß der oben zitierten Rechtslage als nicht ermittelt und die Prämienvoraussetzungen lägen daher für diese Rinder nicht vor. Ein sofortiges Nachschreiben des Bestandsverzeichnisses auf Grund der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle könne diesen Mangel nicht heilen.
Da die Rinder mangels Eintragung im Bestandsverzeichnis bei der Kontrolle als nicht ermittelt anzusehen seien, seien im Beschwerdefall die Sanktionsbestimmungen des Art. 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzuwenden, wonach der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der Beihilfenregelungen für Rinder Anspruch habe, zu kürzen sei. Dies betreffe alle Rinderprämien (Sonderprämie für männliche Rinder bzw. auch die Schlachtprämie) des betreffenden Jahres. Die Berechnung erfolge dabei - wie in den erstinstanzlichen Bescheiden dargestellt - im Verhältnis der beantragten Tiere, die als nicht ermittelt (das seien 15 Stück), zu allen übrigen beantragten Tieren, die als ermittelt gelten würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ) können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten.
Ein Erzeuger, der in seinem Betrieb Rinder hält, kann nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf Antrag für die Gewährung einer Schlachtprämie in Betracht kommen.
Gemäß Art. 21 dieser Verordnung (idF der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ) werden die Direktzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Jeder Mitgliedstaat richtet nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen für bestimmte Prämienregelungen zu Gunsten der Rindfleischerzeuger ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ein.
Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates enthält Regelungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich der genannten Verordnung haben die Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand zu halten. Gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung erhält das Register die von der zuständigen Behörde genehmigte Form, wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde für einen von ihr festzulegenden Zeitraum, zumindest jedoch für drei Jahre, auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zu legen.
Nach Art. 25 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die ein Beihilfeantrag eingereicht wurde, sowie die Zahl der nicht beantragten Tiere der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank gemeldeten Tiere entspricht.
In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder umfassen die Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 25 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 insbesondere
- Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in
das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten für Tiere (z.B. Rechnungen), für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden;
- Überprüfungen der Übereinstimmung der in der
elektronischen Datenbank und dem Register enthaltenen Informationen durch Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden;
- Überprüfungen, ob alle im Betrieb vorhandenen Rinder
mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank gemeldet sind.
Nach Art. 36 Abs. 2 der genannten Verordnung darf eine Beihilfe in keinem Fall für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird nach Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Beihilfebetrag unbeschadet der Art. 38 und 39 an Hand der ermittelten Tiere berechnet.
Wenn Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt werden, so gilt nach Art. 36 Abs. 4 der genannten Bestimmung Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren
hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen
Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
b) Handelt es sich bei den festgestellten
Unregelmäßigkeiten um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
Nach Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist ein ermitteltes Tier ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. II Nr. 380/2000, dient nach deren § 1 Z 1 u. a. der Durchführung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 .
§ 4 Abs. 1 bestimmt, dass vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere ein Bestandsverzeichnis nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu führen ist. Hat ein Tierhalter mehrere Herden, so hat er für jede Herde ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat das Bestandsverzeichnis folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht einschließlich der Angabe, ob
männliche Rinder kastriert wurden,
4. die Rasse,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der
betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und
der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen
oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die
Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf
bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Tieres im
Haltungsbetrieb,
9. Kontrollvermerke.
Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass Änderungen spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken sind.
Nach Abs. 4 leg. cit. ist das Bestandsverzeichnis vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses hat nach Art. 5 Abs. 1 leg. cit. eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Prämien mit der Begründung versagt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle kein Bestandsverzeichnis vorgelegt worden sei. Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren mit dem Vorbringen gewandt, er habe den Kontrollorganen ein Zuchtbuch vorgelegt, welches den Anforderungen des § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 entspreche, weil es Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht, Vorbesitzer, Abnehmer, Zugangs- und Abgangsdatum sowie Ohrmarke von Muttertier und Vatertier enthalte.
Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinander gesetzt. Auch wenn der belangten Behörde darin zuzustimmen ist, dass das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsverzeichnisses eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der genannten Prämien ist (vgl. den 28. Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ), so hat sie doch keine Feststellungen getroffen, aus denen zu schließen wäre, dass diese Voraussetzung durch das Führen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen nicht erfüllt wäre. Die belangte Behörde unterlässt es, zu begründen, warum die vorgelegten Aufzeichnungen nicht den formalen Anforderungen eines "von der AMA herausgegebenen Musters" entsprächen (vgl. die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegende Kundmachung Nr. 142 "Gemäß Verordnung (EG) Nr. 820/97 genehmigte Bestandsverzeichnisse").
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 9. Juni 2010
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