VwGH 2006/15/0142

VwGH2006/15/014223.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der H-KEG in B, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 14. Februar 2006, Zl. RV/0114-W/04, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für die Jahre 1998 bis 2001, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §284 Abs1;
VwRallg;
BAO §284 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer aus Silvia H. und Manfred H., die miteinander verheiratet sind, gebildeten KEG, die im Streitzeitraum einen Textilhandel betrieb und ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelte, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt.

Im Rahmen der Prüfung stellte die Prüferin fest, dass die Betriebsausgaben der Jahre 2000 und 2001 nicht gesondert dargestellt worden seien, Abgänge vom Bankkonto mit im Wareneingangsbuch vermerkten Zahlungsterminen nicht übereinstimmten, Aufwendungen bei Rechnungslegung als Betriebsausgabe erfasst (ab 1999), Beträge ungeklärter Herkunft von 620.000 S in die Beschwerdeführerin eingelegt und keine Aufzeichnungen über Warenentnahmen geführt worden seien, Inventuren überhöhte Einkaufspreise auswiesen, Verträge über Darlehen des Manfred H. an Silvia H. nicht vorlägen und die Beträge in den dazu nachgereichten Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar seien.

Im Hinblick auf die festgestellten Aufzeichnungsmängel nahm die Prüferin Umsatz- und Gewinnzuschätzungen vor und brachte einen im Wege der Schätzung ermittelten Eigenverbrauch in Ansatz. Weiters wurden die Betriebsausgaben der Jahre 1999 bis 2001 im Zeitpunkt ihrer Verausgabung erfasst, Aufwendungen und Vorsteuern für stornierte Warenlieferungen des Jahres 2001 eliminiert, Vorsteuern des Jahres 2001 um die Differenz zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung gekürzt, Aufwendungen für eine Waschmaschine aktiviert und die Anteile von Silvia H. und Manfred H. an den gemeinsam erzielten Einkünften geändert.

Das Finanzamt folgte der Prüferin und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren den Feststellungen entsprechende Abgabenbescheide.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die Bescheide, stellte "gemäß § 276 Abs. 6 BAO den Antrag auf Vorlage der Berufung und Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS)" und führte aus, es seien Aufzeichnungen in einzelnen Konten geführt worden. Es treffe zu, dass ab 1999 Aufzeichnungen mit Rechnungslegung geführt worden seien. Dies habe dazu geführt, dass Ende 1998 gelieferte und 1999 bezahlte Waren nicht aufgezeichnet worden seien. Die Zahlungsvermerke im Wareneingangsbuch stimmten mit den Bankbewegungen überein. In den Betrieb seien alle Ersparnisse der Gesellschafter, die seit 22 Jahren in ehelicher und kinderloser Gemeinschaft lebten und überdurchschnittliche Einkommen im öffentlichen Dienst gehabt hätten, eingelegt worden. Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen des Manfred H. von mehr als 550.000 S seien in die Gesellschaft eingeflossen. Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch seien geführt worden. Die Prüferin habe keine überhöhten Preise in den Inventuren aufgezeigt und ihre Umsatzverprobung nicht vorgelegt.

Der nachstehenden Umsatzverprobung der Beschwerdeführerin sei

keine Beachtung geschenkt worden:

 

1998

1999

2000

2001

Erlöse

306.737,49

1.094.595,29

1.512.363,74

1.609.145,82

Anfangsbestand lt. Inventur

0,00

607.650,50

1.448.735,12

1.956.689,33

Endbestand

-607.650,50

- 1.448.735,12

-1.956.689,33

-2.098.767,30

Wareneinkauf

844.014,56

1.785.158,99

1.688.838,17

1.378.818,91

Wareneinsatz

236.364,06

944.074,37

1.180.883,96

1.236.740,94

Eigenverbrauch

-8.549,06

- 64.389,00

-43.202,00

-48.642,00

abzgl. Diebstahl Angestellte

 

-64.758,00

  

abzgl. 2% Schwund

-4.727,28

- 18.881,49

-23.617,68

-24.734,82

Wareneinsatz

223.087,72

796.045,88

1.114.064,28

1.163.364,12

Rohaufschlag

1,37

1,38

1,36

1,38

Ein Schwund sei anzusetzen, weil Kunden regelmäßig Waren gestohlen hätten. Ferner habe eine Angestellte 1999 Kleidungsstücke im Wert von 64.758,00 S entwendet. Die Angestellte sei sofort entlassen und über Anraten des Anwaltes nicht angezeigt worden, weil sie nicht beim Diebstahl ertappt worden sei.

Zu den Darlehen von Manfred H. seien im Zuge der Prüfung handschriftliche Aufzeichnungen und Aufstellungen vorgelegt worden.

Von den entnommenen Waren seien die Etiketten aufbewahrt worden. Der Eigenverbrauch entspreche den in der Erlösverprobung der Beschwerdeführerin ausgewiesenen Beträgen.

Durch die Richtigstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung seien Aufwendungen und Vorsteuern für Warenlieferungen, die 1998 nicht bezahlt worden seien, unberücksichtigt geblieben.

Die Vorsteuern für stornierte Warenlieferungen des Jahres 2001 seien nicht abgezogen worden.

Die Abweichung zu den in den Umsatzsteuervoranmeldungen ausgewiesenen Vorsteuern stellten keine Begründung dafür dar, dass die in der Jahreserklärung 2001 ausgewiesenen Vorsteuern nicht anerkannt würden.

Für die aktivierte Waschmaschine werde ein Investitionsfreibetrag beantragt.

Das "Beteiligungsverhältnis" von Silvia H. und Manfred H. komme durch die Angaben in den Jahreserklärungen der Beschwerdeführerin in eindeutiger Weise zum Ausdruck. Es erhebe sich die Frage, wie die Prüferin zur Überzeugung gelangt sei, "dass das Beteiligungsverhältnis mit 65% zu 35% festzusetzen ist".

Die Prüferin nahm zur Berufung Stellung und führte aus, in den Jahresabschlüssen 2000 und 2001 werde die Position "Aufwand laut Kassabuch" ausgewiesen, die alle Ausgaben (Telefon, Miete, Werbung etc.) enthalte.

Von 1999 bis 2001 seien Aufwendungen laut Rechnungslegung in Abzug gebracht worden. Dies sei erst von der Prüferin richtiggestellt worden. Deren Arbeit sei dadurch erschwert worden, dass Eintragungen im Wareneinkaufsbuch betreffend Bezahlung der Waren meist vorhanden, aber nicht korrekt gewesen seien.

Für den Prüfungszeitraum seien ungedeckte Einlagen festgestellt worden. Bei Überprüfung des Gehaltskontos Manfred H. seien Einkommensteuergutschriften, nicht aber Überweisungen auf Bankkonten der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Manfred H. habe auch keine höheren Barabhebungen getätigt, die in den Betrieb hätten einfließen können. Auch auf dem Gehaltskonto Manfred H. seien Bareinlagen ungeklärter Herkunft von 550.000 S festgestellt worden.

Dass Ersparnisse der Gesellschafter in den Betrieb eingeflossen seien, sei nicht belegt und unglaubwürdig, weil diese 1994 ein Grundstück gekauft und 1996 mit dem Hausbau begonnen hätten. Baugrund und Haus seien laut Silvia H. mit Krediten und Eigenmitteln finanziert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass 1996 vorhandene Ersparnisse großteils in den Hausbau geflossen seien.

Nach der kalkulatorischen Verprobung der Erlöse durch die Prüferin sei eine Erlösverprobung der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, in der ein unüblich hoher Eigenverbrauch von bis zu 64.000 S jährlich in Ansatz gebracht werde.

Die Überprüfung der Inventurwerte August 2002 habe den Ansatz überhöhter Einkaufspreise und einen um insgesamt 35% überhöhten Inventurwert ergeben. Die Erlöse seien wie folgt verprobt, die Zuschätzungen wie folgt ermittelt worden:

Wareneinkäufe 1998 - 2001 laut Lieferung

5.696.830,61

Wareneinkäufe 1 - 8/2002 in ATS

617.720,01

Wareneinkauf gesamt

6.314.550,62

Warenbestand August 2002

- 1.256.435,43

Wareneinsatz

5.058.115,19

abzüglich Eigenverbrauch

-93.000,00

abzüglich Schwund

-70.000,00

kalkulierter Wareneinsatz

4.895.115,19

Rohaufschlag laut Prüferin

30%

Erlös laut Prüferin

6.363.649,74

Erlös laut Erklärung

5.157.670,95

Erlösdifferenz netto

1.205.978,79

Anzahl der Monate

47,5

Zuschätzung pro Monat netto

25.000,00

Bei der Kalkulation sei der Schwund antragsgemäß mit 70.000 S berücksichtigt worden, nicht jedoch der Warendiebstahl durch eine Angestellte, für den keine Nachweise erbracht worden seien.

In Bezug auf die Darlehen des Manfred H. an Silvia H. lägen keine Verträge vor. Die diesbezüglich nachgereichten handschriftlichen Aufzeichnungen seien nicht nachvollziehbar und könnten nicht als Nachweis anerkannt werden.

Dass Aufwendungen für Warenlieferungen des Jahres 1998, die 1999 bezahlt worden seien, keine Berücksichtigung gefunden hätten, treffe zu. Die auf diese Lieferungen entfallenden Vorsteuern seien bereits bei Rechnungslegung in Abzug gebracht worden.

Die stornierten Warenlieferungen 2001 seien im Wareneinkaufsbuch eingetragen, die Vorsteuern in Abzug gebracht worden. Da der Aufwand storniert werde, müssten auch die Vorsteuern berichtigt werden.

Die Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 habe eine Zahllast ergeben, die als Gutschrift verbucht worden sei. Bei der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2001 sei eine Buchungsdifferenz zugunsten der Beschwerdeführerin entstanden. In der Jahreserklärung hätten die Differenzen als Zahllast aufscheinen müssen. Tatsächlich würden in der Jahreserklärung höhere Vorsteuern ausgewiesen. Ungeklärt sei, woher diese stammten. Die Vorsteuern seien monatlich aus dem Kassabuch berechnet worden und es habe 2001 keine Vorsteuern aus aktivierten Anlagegütern gegeben.

Die Waschmaschine sei erst im Dezember 2001 angeschafft worden. Ein Investitionsfreibetrag stehe nicht zu.

Manfred H. habe im Zeitpunkt der Firmengründung eine Einlage von 1.000 S geleistet und hafte für die Firmenkredite. Bei Einbringung der Arbeitskraft sei zu prüfen, ob die Höhe des Gewinnanteiles zur erbrachten Arbeitsleistung in einem angemessenen Verhältnis stehe. Da Manfred H. in einem Dienstverhältnis stehe, werde die tägliche Arbeit für den Betrieb von Silvia H. durchgeführt. Der Kreditanteil Manfred H. sei mit 50% und dessen Anteil für eingebrachte Arbeitskraft mit 20% bewertet worden. Dadurch habe sich ein Gewinnanteil Manfred H. von 35% ergeben.

Die Stellungnahme der Prüferin wurde im Oktober 2003 zur Gegenäußerung an die Beschwerdeführerin übermittelt.

Im Jänner 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe des die Berufung bearbeitenden "Ansprechpartners". Eine Gegenäußerung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom Dezember 2005 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, der von Silvia H. und Manfred H. gegründeten Gesellschaft die steuerliche Anerkennung zu versagen, weil das Gesellschaftsverhältnis keinen klaren eindeutigen Inhalt habe und zwischen Familienfremden nicht zustande gekommen wäre.

Abgesehen von der Kommanditeinlage von 1.000 S sei nicht nachvollziehbar, welchen Beitrag Manfred H. zum Betrieb der Gesellschaft erbringe. Es gäbe dazu keine schriftliche Vereinbarung. Auch den von der Beschwerdeführerin geführten Aufzeichnungen ließe sich nicht entnehmen, in welchem Umfang Manfred H. zum Betriebserfolg beitrage. Dass Manfred H. weitere Einlagen getätigt oder über den Betrag seiner Kommanditeinlage hinaus für Kredite der Beschwerdeführerin hafte, sei nicht nachvollziehbar. Nach den aktenkundigen Feststellungen gehe Manfred H. einer nichtselbständigen Beschäftigung nach. Seine Mitarbeit im Betrieb beschränke sich auf gelegentliche Tätigkeiten (manchmal Buchhaltung, Messebesuche, im Urlaub Transporte von Kartons).

Unter Familienfremden wären klare Absprachen über die von den Beteiligten zu leistenden Beiträge und die daraus resultierende Beteiligung am Erfolg und am Wert des Unternehmens getroffen worden. Solche klaren Absprachen lägen nicht vor. Die in den Beilagen zu den Steuererklärungen vorgenommene Verlustaufteilung im Verhältnis 50:50 sei rein willkürlich. Auch der Vorausbezug für Silvia H. von 180.000 S entbehre jeder Grundlage und sei nicht nachvollziehbar, weil die Vorwegzuteilung eines Gewinns einen solchen voraussetze.

Der Erfolg der Beschwerdeführerin sei so gut wie ausschließlich auf die Arbeitsleistung von Silvia H. zurückzuführen. Die Kommanditeinlage von 1.000 S stelle, ebenso wie das gelegentliche Tätigwerden von Manfred H., keinen nennenswerten Beitrag zum Betriebserfolg dar. Unter diesen Voraussetzungen könne allenfalls eine Erfolgsbeteiligung des Manfred H. von 1 % als angemessen angesehen werden. Unter Familienfremden wäre eine Gesellschaft, zu der nur ein Beteiligter etwas beitrage, nicht begründet worden.

Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zum angeführten Schreiben Stellung zu nehmen und ihr Vorbringen durch Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu belegen.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum angeführten Schreiben lautete wie folgt:

"Zu Beginn unserer Geschäftstätigkeit im Jahr 1998 wurde von der zuständigen Behörde (Finanzamt (X.)) die Vorlage des Firmenvertrages verlangt, und dieser nach finanztechnischen Grundsätzen geprüft und für in Ordnung befunden. Weiters wurde auch die Zusatzvereinbarung zum Firmenvertrag, in schriftlicher Form, aus dem das Beteiligungsverhältnis der beiden Gesellschafter sowie deren Arbeitsaufteilung und Finanzierung der KEG hervorgeht vorgelegt, ebenfalls geprüft und für in Ordnung befunden.

Herr (Manfred H.) hat zusätzlich zu seiner Kommanditeinlage die Haftung für die nicht in seinem Namen aufgenommenen Firmenkredite übernommen und zusätzlich hat er in seinem Namen Kredite aufgenommen (da Familienbetrieb) um das Überleben der KEG zu gewährleisten.

Auch sein damaliges, nicht unbeträchtliches, Barvermögen wurde bei der seinerzeitigen, sehr schwierigen Wirtschaftslage in die KEG eingebracht.

Zum Nachweis wurden dem Finanzamt (X.) alle Kreditverträge und Aufzeichnungen bezüglich Barvermögen im ORIGINAL vorgelegt. In diesen Verträgen sowie Aufzeichnungen sind eindeutig durch Namensnennung und Unterschrift, die Bürgschaftsübernahmen des (Manfred H.) dokumentiert (100% Haftung).

Zum Nachweis des Geldflusses wurden der BP sämtliche Kontoauszüge (Firmen u. private Kontoauszüge im Original) vorgelegt.

(Manfred H.) geht einer nichtselbständigen Tätigkeit im Rahmen eines Turnusdienstes bei (...) nach. Seine Freizeit verwendet er um die lt. Firmenvertrag (50%) vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen.

Das für die G/V Aufteilung festgelegte Verhältnis 50:50 ist daher nicht willkürlich angenommen, sondern begründet sich auf die lt. Firmenvertrag von den Beteiligten zu leistenden Beiträge.

Bei dem unter dem Titel Vorausbezug für (Silvia H.) in der E/A Rechnung ausgewiesenen Betrag handelt es sich um den Geschäftsführergehalt (Entlohnung) in der Höhe von damals ÖS 14.000,-- und jetzt Euro 1.017,-- pro Monat.

Sämtliche in diesem Schreiben genannten Verträge und Aufzeichnungen wurden während der BP, im Original, dem Finanzamt (X.) vorgelegt, zur Kopie überlassen und diese müßten sich noch dort befinden."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als die Aufwendungen für Warenlieferungen des Jahres 1998, die 1999 bezahlt wurden, berücksichtigt worden sind. In Bezug auf die Verlustaufteilung erfolgte eine Änderung dahingehend, dass die Verluste im Verhältnis 99:1 auf Silvia H. und Manfred H. aufgeteilt wurden.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin nicht stimmten, die Berechtigung zur Schätzung gegeben und die kalkulatorische Schätzung der Prüferin schlüssig sei. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer zum August 2002 erstellten Inventur Waren mit überhöhten Einkaufspreisen ausgewiesen habe, sei anhand der im Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung erliegenden Unterlagen nachvollziehbar. Ein Grund den von der Prüferin berücksichtigten Eigenverbrauch zu ändern bestehe nicht, weil die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Aufzeichnungen geführt und einen Nachweis für den behaupteten Eigenverbrauch schuldig geblieben sei. Für Warendiebstähle durch eine ehemalige Angestellte lägen ebenfalls keine Nachweise vor. Dass die Angestellte im Verlauf eines Jahres Waren im Wert von rund 64.000 S gestohlen hätte, ohne dass sich hinreichende Verdachtsmomente für eine Anzeige ergeben hätten, sei zudem nicht glaubwürdig, zumal sie vorgeblich wegen Diebstahls entlassen worden sei. Der Schwund sei antragsgemäß mit 70.000 S berücksichtigt worden, der Rohaufschlag von 1,3 brachenüblich. Auch die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Verprobung Rohaufschläge in dieser Höhe in Ansatz gebracht.

Die Kalkulation der Prüferin ergebe im Streitzeitraum Erlösdifferenzen von rund 1,200.000 S und stehe im Einklang mit der Tatsache, dass den Konten der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum Bareinlagen unbekannter Herkunft von 620.000 S gutgeschrieben worden seien. Die Einlagen stammten, den Feststellungen der Prüferin zufolge, nicht aus Lohnsteuergutschriften des Manfred H. Die Lohnsteuergutschriften seien nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden. Vom Gehaltskonto seien auch keine höheren Beträge behoben worden, die in den Betrieb hätten einfließen können. Vielmehr seien auch auf das Gehaltskonto Beträge unbekannter Herkunft einbezahlt worden. Dass die Einlagen aus den Ersparnissen der Gesellschafter stammten, sei mangels konkreter Angaben und Unterlagen nicht überprüfbar und stünde im Widerspruch zur Erklärung von Silvia H., wonach zur Finanzierung des privaten Grundstückskaufs und Hausbaues u.a. Eigenmittel gedient hätten. Die Verprobungsdifferenzen und der Umstand, dass die Bareinzahlungen über den gesamten Prüfungszeitraum monatlich laufend getätigt worden seien, sprächen dafür, dass es sich bei den Bareinlagen um nicht erfasste Erlöse handle.

Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin 2001 Betriebsausgaben im Zusammenhang mit stornierten Warenlieferungen zu Unrecht geltend gemacht habe. Dass die auf diese Ausgaben entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht worden sei, habe die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.

Die Prüferin habe in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass die Differenz zwischen den Vorsteuern laut Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung 2001 auf Buchungsfehler zurückzuführen sei und die Ausgaben zu keinen anderen Vorsteuern führten, als in den Voranmeldungen ausgewiesen, weshalb die Kürzung der Vorsteuern begründet sei.

Dass die Korrektur der Einnahmen-Ausgabenrechnung dazu geführt habe, dass Aufwendungen für Wareneinkäufe teilweise nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht weiter strittig. Dem Berufungsvorbringen, auch die auf den Wareneinkauf entfallenden Vorsteuern seien nicht berücksichtigt worden, stünde hingegen die unbestritten gebliebene Feststellung der Prüferin entgegen, dass diese Vorsteuern bereits abgezogen worden seien.

Gemäß § 10b EStG 1988 ("Auslaufen des Investitionsfreibetrages") könne ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und § 10a leg. cit. nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfielen. Die Waschmaschine sei erst im Dezember 2001 angeschafft worden.

In Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis sei dem Finanzamt der beim Handelsgericht eingereichte Antrag auf Eintragung einer KEG vorgelegt worden. Dies sei das einzige das Gesellschaftsverhältnis dokumentierende Schriftstück. Dem Schriftstück sei zu entnehmen, dass sich Manfred H. mit einer Vermögenseinlage von 1.000 S als Kommanditist und Silvia H. als persönlich haftende Gesellschafterin mit selbständiger Vertretungsbefugnis beteiligten.

Über die Ergebnisverteilung zwischen den Gesellschaftern sage dieses Schriftstück nichts aus. Entgegen der Behauptung in der Vorhaltsbeantwortung sei dem Finanzamt keine schriftliche Zusatzvereinbarung vorgelegt worden, aus der die Beteiligungsverhältnisse, die Arbeitsaufteilung und die Finanzierung hervorgingen. Diese Behauptung stehe auch im Widerspruch zur Berufungsausführung, wonach es richtig sei, dass das Beteiligungsverhältnis im Gesellschaftsvertrag nicht erwähnt werde bzw. dies auch gar nicht erforderlich sei, weil das Beteiligungsverhältnis durch die Angaben in der Jahreserklärung zum Ausdruck gekommen sei.

Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin seien miteinander verheiratet. Daher sei die vorgenommene Ergebnisverteilung an den für Verträge zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu messen. Derartige Verträge müssten, um die willkürliche Herbeiführung steuerlicher Folgen zu vermeiden, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen geschlossen werden. Die Verlustzuweisung in der Steuererklärung, die zudem von der aus einer Kommanditeinlage von 1.000 S erschließbaren geringfügigen Beteiligung des Kommanditisten erheblich abweiche, reiche für die steuerliche Anerkennung der behaupteten Gewinn- und Verlustverteilung nicht.

Die Beschwerdeführerin verweise auf die Einbringung von Ersparnissen der Gesellschafter sowie die Gewährung von Darlehen und Haftungen durch Manfred H., lege aber nicht dar, in welcher Höhe Ersparnisse in den Betrieb eingeflossen seien, wie sich die Einlagen auf die Gesellschafter aufteilten, und in welcher Höhe es zu Darlehensgewährungen/Haftungsübernahmen durch Manfred H. gekommen sei. Die Prüferin habe als glaubhaft anerkannt, dass auf betriebliche Konten einbezahlte Beträge teilweise von einem Sparbuch stammten. Konkrete Vereinbarungen oder Aufzeichnungen darüber, ob und inwiefern es sich dabei um von den Gesellschaftern jeweils geleistete Geldeinlagen handle, existierten jedoch nicht. Dass Manfred H. aus Arbeitnehmerveranlagungen resultierende Lohnsteuergutschriften in den Betrieb eingebracht habe, habe sich durch Überprüfung seines Gehaltskontos als nicht haltbar erwiesen. Die der Prüferin vorgelegten Kreditverträge würden Kredite der Gesellschafter und nicht solche der Beschwerführerin betreffen. Eine Haftung des Manfred H. für Kredite der Beschwerdeführerin könne sich daraus nicht ergeben.

Manfred H. gehe einer ganztägigen, nichtselbständigen Beschäftigung nach. Die tägliche Arbeit im Betrieb werde von der selbständig vertretungsbefugten Silvia H. erbracht. Dass Manfred H. seine Freizeit verwende, um die "lt. Firmenvertrag (50%) vorgesehenen Tätigkeiten" durchzuführen, sei in der Vorhaltsbeantwortung erstmals behauptet worden. Dieses Vorbringen lasse zudem jede Konkretisierung hinsichtlich der von Manfred H. geschuldeten Arbeitsleistungen und deren zeitlicher Lagerung vermissen und es sei mit der Erklärung von Silvia H. nicht in Einklang zu bringen, die gegenüber der Prüferin angegeben habe, dass Manfred H. manchmal die Buchhaltung geführt, im Urlaub Kartons transportiert und Messen besucht habe. Die Angaben von Silvia H. ließen nicht mehr als gelegentliche Hilfstätigkeiten erkennen.

Lasse man die Frage, ob dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Silvia H. und Manfred H. nicht generell die steuerliche Anerkennung zu versagen sei beiseite, so könne die Gewinn- bzw. Verlustzuweisung an Manfred H. nur auf das beschränkt werden, was dem Finanzamt zeitgerecht bekannt gegeben und glaubhaft gemacht worden sei. Die einzig objektiv feststellbaren Gesellschafterbeiträge von Manfred H. seien die Kommanditeinlage von 1.000 S und gelegentliche Hilfstätigkeiten. Dafür sei eine Erfolgsbeteiligung von nicht mehr als 1% angemessen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe bereits in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der dadurch begründete Verfahrensmangel habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden sei, weiteres Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten, die zu einem anderen Bescheid geführt hätten.

Die belangte Behörde gehe z.B. davon aus, dass die Beschwerdeführerin von 1998 bis 2001 Verluste von 3,200.000 S erlitten habe, wolle aber die Kredite, die von den Gesellschaftern zur Finanzierung der Beschwerdeführerin aufgenommen worden seien, nicht (bzw. nicht in vollem Umfang) berücksichtigen. Die Vermutung, Kreditmittel seien für die Finanzierung des privaten Grundstückskaufs und Hausbaus verwendet worden, wäre schon wegen des dann völlig ungedeckten Kapitalbedarfs der Beschwerdeführerin zu widerlegen gewesen. In der mündlichen Verhandlung hätte zusätzlich (insbesondere durch Einvernahme des Kommanditisten und die von diesem beizubringenden Unterlagen) der Gegenbeweis zu dieser Vermutung angetreten werden können. Darzustellen und zu beweisen wäre auch, dass die Komplementärin über keine weiteren Einkünfte und kein über ihre Liegenschaftsteile hinausgehendes Vermögen verfügt habe, weshalb die Finanzierung der Beschwerdeführerin zur Gänze beim Kommanditisten gelegen sei. Der Kommanditist hätte im Falle einer Einvernahme durch die belangte Behörde auch darstellen und belegen können, dass er infolge seines Turnusdienstes als unselbständig Beschäftigter hinreichend Zeit aufwenden könne und auch aufgewendet habe, um die vereinbarte Tätigkeit in vollem Umfang durchzuführen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich hält.

Die Beschwerdeführerin stellte in der Berufung "gemäß § 276 Abs. 6 BAO den Antrag auf Vorlage der Berufung und Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS)". Das ist ein Vorlageantrag und kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da ein Abgabepflichtiger, der es verabsäumt hat, in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, auch kein subjektives Recht auf amtswegige Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hat (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, 2004/13/0180, mwN), hat die belangte Behörde dadurch, dass sie keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, Verfahrensvorschriften nicht verletzt.

Im Übrigen stellt die Beschwerde nicht dar, welches Vorbringen konkret erstattet und welche Beweise konkret vorgelegt worden wären, wenn "antragsgemäß" eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt worden wäre. Was die Beschwerdeführerin daran gehindert hat, ein allfälliges weitergehendes Vorbringen und allenfalls vorhandene weitere Beweise im Rahmen einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin zur Berufung (eine solche erfolgte trotz Aufforderung hierzu nicht) oder bei Beantwortung des Fragenvorhalts der belangten Behörde zu erstatten/vorzulegen, stellt die Beschwerde ebenfalls nicht dar.

Das Beschwerdevorbringen geht in seiner Substanz letztlich nicht über eine Kritik an der behördlichen Beweiswürdigung hinaus, die insgesamt nicht geeignet ist, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erkennen zu lassen.

Dass Beiträge des Kommanditisten, die die Kommanditeinlage überstiegen hätten, von der belangten Behörde als nicht erwiesen angenommen wurden, würde allenfalls dann, wie dies die Beschwerdeführerin meint, im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin erzielten Verlusten stehen, wenn die Komplementärin weder über Einkünfte noch über das zur Verlustabdeckung erforderlich Vermögen verfügt hätte. Derartiges wurde im Verwaltungsverfahren nicht einmal behauptet, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt und insoweit keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag.

Dass Kreditmittel zur Finanzierung des privaten Grundstückskaufes und Hausbaues verwendet wurden, beruht - wie den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Prüferin zur Berufung zu entnehmen ist - auf den Angaben von Silvia H. Dies gilt auch für die Feststellung, dass Manfred H. manchmal die Buchhaltung geführt, im Urlaub Kartons transportiert und Messen besucht habe, was - wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde - nicht mehr als gelegentliche Hilfstätigkeiten erkennen lässt.

Soweit die Beschwerde vermeint, der angefochtene Bescheid sei auch deswegen in sich widersprüchlich, weil Dienstnehmerdiebstähle mit der Begründung, es sei keine Anzeige erstattet worden, nicht anerkannt worden seien, ist ihr zu entgegnen, dass die Dienstnehmerdiebstähle mangels entsprechender Nachweise hierfür nicht anerkannt wurden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. September 2010

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