VwGH 2009/22/0261

VwGH2009/22/026110.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Mai 2009, Zl. 153.630/2- III/4/09, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels "Studierender" mit Gültigkeit vom 3. April 2008 bis 17. Februar 2009 gewesen. Im Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels habe sie zum Nachweis ihres Studienerfolges ein Sammelzeugnis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 5. März 2009 vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass sie im Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in der Zeit vom 25. Juni 2007 bis 23. Februar 2009 zu insgesamt 13 Prüfungen angetreten sei. Zwölf davon habe sie mit negativem Erfolg abgeschlossen, lediglich die Prüfung vom 12. Februar 2009, die 4 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst habe, sei (mit der Note befriedigend) positiv abgelegt worden. Somit habe die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl von 16 ECTS-Anrechnungspunkten pro Studienjahr nicht erreicht und den nach § 64 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) vorgesehenen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht. Über die Rechtsfolgen bei mangelndem Nachweis des Studienerfolges sei die Beschwerdeführerin auch schon früher, nämlich anlässlich der am 26. März 2007 erfolgten Antragstellung, in Kenntnis gesetzt worden.

Die Einwände in der Berufung, wonach die Beschwerdeführerin unter "Angststörungen - innerer Unruhe" leide und medikamentös behandelt werde, könnten das Vorliegen von unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen, aus denen trotz Fehlens eines Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre, nicht darlegen. Aus der dazu in Kopie vorgelegten Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie gehe lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose "Angststörung" beobachtet worden sei und dass sie, wenn sie in die Türkei reise, regelmäßig zu Untersuchungen zu diesem Arzt gehe. Zwar sei auch die äußere Form der vorgelegten "Bestätigung" bedenklich, jedoch sei das Bestehen von gravierenden gesundheitlichen Problemen schon deswegen nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin bei tatsächlichem Vorliegen gravierender Beeinträchtigungen wohl auch in Österreich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Überdies sei das Vorbringen zu den gesundheitlichen Problemen erstmals in der Berufung erstattet worden. Im erstinstanzlichen Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin bereits auf die Folgen des mangelnden Studienerfolgs hingewiesen worden sei, habe sie gesundheitliche Probleme nicht erwähnt. Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Beinbruch, der sich im Jahr 2005 ereignet hätte, die Beschwerdeführerin im Studienjahr 2007/2008 an der erfolgreichen Absolvierung von Prüfungen gehindert haben sollte. Da sohin keine Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG vorlägen, auf Grund derer trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden können, sei der Antrag auf Verlängerung derselben abzulehnen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

§ 64 NAG, § 8 Z 7 lit. b NAG-DV sowie § 75 Abs. 6

Universitätsgesetz 2002 lauten:

§ 64 NAG:

"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

...

§ 8 NAG-DV:

"§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

....

7. für eine "Aufenthaltsbewilligung - Studierender":

...

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120;

..."

§ 75 Universitätsgesetz 2002:

"§ 75. ....

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat."

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Studienerfolg nicht erreicht sowie den zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV notwendigen Studienerfolgsnachweis (vgl. § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002) nicht erbracht zu haben.

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Ansicht der belangten Behörde, es lägen keine Gründe vor, die der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG seien. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die vorgelegte fachärztliche Bestätigung formelle Mängel aufweise, und rügt, es hätte ihr Gelegenheit gegeben werden müssen, die dieser Urkunde anhaftenden Formgebrechen zu beseitigen.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass die belangte Behörde im Rahmen der Antragsabweisung zwar Bedenken hinsichtlich der Echtheit der gegenständlichen Urkunde äußerte, diese Bedenken aber ihrer Entscheidung nicht zu Grunde legte. Vielmehr ging sie - aus den oben dargestellten Gründen - davon aus, die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei infolge der von ihr angeführten Krankheit derart beeinträchtigt gewesen, dass es ihr unmöglich gewesen sei, den zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung notwendigen Studienerfolg zu erreichen, seien als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig anzusehen. Zulässigerweise durfte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch miteinbeziehen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren Derartiges noch nicht vorbrachte und in Österreich hinsichtlich der von ihr angeführten Krankheit eine Behandlung nicht in Anspruch genommen hat. Die Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung begegnet keinen Bedenken und kann mit den Beschwerdeausführungen zum äußeren Erscheinungsbild der vorgelegten ärztlichen Bestätigung letztlich nicht erfolgreich in Frage gestellt werden.

Dass dem verwaltungsbehördlichen Verfahren sonstige Verfahrensmängel angehaftet hätten, die es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht hätten, das Bestehen von Gründen im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG ausreichend darzulegen, wird in der Beschwerde bloß pauschal und in nicht näher konkretisierter Weise behauptet. Auch stellt die Beschwerdeführerin überhaupt nicht dar, was sie im Verwaltungsverfahren zu ihren Gunsten hätte ergänzend vorbringen können, und weshalb dies zu einem anderen Bescheid hätte führen können. Die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels wird sohin nicht dargetan.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 10. November 2009

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