VwGH 2009/22/0005

VwGH2009/22/000517.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. November 2008, Zl. 152.768/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
NAG 2005 §63 Abs1;
SchUG 1986 §3 Abs1 litb;
AVG §38;
NAG 2005 §63 Abs1;
SchUG 1986 §3 Abs1 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Schüler" gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Nach Zitierung dieser Norm führte die belangte Behörde begründend aus, dass es gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Schulunterrichtsgesetz für die Aufnahme als ordentlicher Schüler erforderlich sei, dass der Schüler die Unterrichtssprache soweit beherrsche, dass er dem Unterricht zu folgen vermöge. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bildungsvertrag sei zwar ersichtlich, dass er als ordentlicher Schüler aufgenommen worden sei, allerdings sei dies gemäß § 3 Abs. 1 lit. b Schulunterrichtsgesetz "nicht möglich", weil der Beschwerdeführer laut Bericht der Österreichischen Botschaft in Peking der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Damit liege ein Mangel bezüglich der besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise nicht dem Gesetz entspricht.

Gemäß § 63 Abs. 1 NAG kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler u.a. dann ausgestellt werden, wenn der Fremde ordentlicher Schüler einer öffentlichen Schule ist. Diese Aufnahme durch die Schule hat Tatbestandswirkung für die Niederlassungsbehörde und es kommt eine selbständige rechtliche Beurteilung nicht in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 11f.). Ob die Aufnahme als ordentlicher Schüler allenfalls zu Unrecht erfolgt ist, ist nicht von der Niederlassungsbehörde zu beurteilen. Diese ist somit im vorliegenden Fall an die erfolgte Aufnahme des Beschwerdeführers als ordentlicher Schüler gebunden.

Zufolge dieser Verkennung der Rechtslage war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht - im angesprochenen Umfang - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. Dezember 2009

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