VwGH 2009/21/0320

VwGH2009/21/032022.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über den Antrag des H, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 2. Jänner 2008, VH 2007/21/0177-4, beendeten Verfahrens betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid bzw. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer in dem genannten Verfahren gesetzten Verbesserungsfrist, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs3;
VwGG §45 Abs5;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs3;
VwGG §45 Abs5;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller begehrte mit der am 12. November 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen das über ihn im Instanzenzug mit Berufungsbescheid vom 26. September 2007 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot.

Mit der dem Antragsteller am 23. November 2007 zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2007, VH 2007/21/0177-2, wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, wobei dem Antragsteller aufgetragen wurde, binnen vier Wochen ein eigenhändig unterfertigtes Vermögensbekenntnis und eine vollständige Kopie des anzufechtenden Bescheides vorzulegen sowie bekannt zu geben, ob die Tatsachenannahmen in diesem Bescheid bestritten würden und mit welcher Begründung dessen Rechtswidrigkeit behauptet werde.

Hierauf reagierte der Antragsteller - fristgerecht - durch Vorlage des Vermögensbekenntnisses und des anzufechtenden Bescheides. In einem Begleitschreiben vom 18. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer auch zum letzten Punkt des Verbesserungsauftrages inhaltlich dahin Stellung, dass die - für das Aufenthaltsverbot v.a. maßgebliche letzte - Verurteilung (vom 7. November 2006 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren) "nicht richtig" sei. Aus neuen Beweisen gehe hervor, dass der Antragsteller zu Unrecht verurteilt und daher auch die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt worden sei. Weiters stelle das Aufenthaltsverbot einen massiven Eingriff in das Familienleben dar, weil die Ehefrau des Antragstellers österreichische Staatsbürgerin sei und die Familie mit zwei Kindern, die von ihm nicht mehr unterstützt werden könnten, "zerrissen" wäre.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Jänner 2008, VH 2007/21/0177-4, wurde der Verfahrenhilfeantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine, zumal auch die erwähnte Stellungnahme keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des anzufechtenden Bescheides zu erwecken vermöge.

Mit der selbst verfassten Eingabe vom 12. Oktober 2009 begehrt der Antragsteller nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Verbesserungsauftrag zu VH 2007/21/0177-2 die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie "die sogenannte Neueinsetzung der Fristen" und "die Versetzung in den vorherigen Zustand", weil sich nun "einiges an Tatsachen und anzuwendenden Vorgaben" geändert habe. Im Hinblick auf die völlige Mittellosigkeit werde auch die "Rechtswohltat der Verfahrenshilfe" im vollen Umfang beantragt.

Mit Berichterverfügung vom 27. Oktober 2009 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass gemäß § 45 Abs. 5 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der seinerzeit gesetzten Verbesserungsfrist nicht in Betracht komme, weil sich der Antragsteller damals ohnehin fristgerecht geäußert und somit keine Frist versäumt habe, sodass der gegenständliche Antrag zur Gänze aussichtslos erscheine.

Dazu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 12. November 2009 innerhalb der ihm für eine Äußerung eingeräumten Frist von drei Wochen dahin Stellung, dass die Fristversäumnis "wegen dem Anwaltswechsel und anderer Gründe, die zu dieser Fristversäumnis führten," erfolgt sei, "aber jedoch die Bestimmung des § 45/5 VwGG nicht tangiert".

Mit dem vom Berichter gefassten Beschluss vom 3. Dezember 2009 wurde sodann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend den vorliegenden Antrag mit der schon in der Verfügung vom 27. Oktober 2009 enthaltenen Begründung, die mit der wiedergegebenen Äußerung nicht entkräftet wurde, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen.

Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. etwa den Beschluss vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0158, mwN). Das gilt angesichts der wortgleichen Formulierung in § 45 Abs. 3 VwGG auch für Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag erledigt wurde (vgl. idS beispielsweise den Beschluss vom 19. Juni 2007, Zlen. 2007/11/0066, 0067).

Der vorliegende Antrag vom 12. Oktober 2009 lässt einerseits die Deutung zu, es werde die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 2. Jänner 2008, VH 2007/21/0177-4, beendeten Verfahrens betreffend den am 12. November 2007 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den erwähnten Aufenthaltsverbotsbescheid begehrt. Gemäß § 45 Abs. 5 VwGG ist jedoch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig. Demzufolge ist ein solcher Antrag zurückzuweisen (siehe dazu etwa den zuletzt erwähnten Beschluss vom 19. Juni 2006).

Der gegenständliche Antrag lässt sich aber auch als Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2007, VH 2007/21/0177-2, gesetzten Verbesserungsfrist verstehen. Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 46 VwGG setzt jedoch schon begrifflich die Versäumung einer Frist voraus (vgl. idS bereits den Beschluss vom 30. August 1994, Zl. 94/10/0114, und daran anschließend etwa den Beschluss vom 26. Februar 2002, Zlen. 2002/11/0010, 0011). Da der Antragsteller aber den mit der genannten Verfügung erteilten Aufträgen ohnehin vollinhaltlich entsprochen hatte, liegt im vorliegenden Fall keine der Wiedereinsetzung zugängliche Fristversäumung vor. Auch insoweit war daher mit einer Antragszurückweisung vorzugehen (vgl. zum Ganzen etwa auch den schon genannten Beschluss vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0158).

Angesichts der Unzulässigkeit des vorliegend zu beurteilenden Antrages konnte von der Einleitung eines Mängelverbesserungsverfahrens abgesehen werden.

Wien, am 22. Dezember 2009

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