VwGH 2009/21/0167

VwGH2009/21/016729.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Mai 2009, Zlen. St 39/09, E 1/2141/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §66 Abs2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §66 Abs2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein bosnische Staatsangehöriger, heiratete am 19. Februar 2005 die österreichische Staatsangehörige Amra C. Unter Berufung auf diese Ehe stellte der (dann im April 2005 nach Österreich gekommene) Beschwerdeführer am 19. Mai 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der bewilligt wurde. Am 15. September 2006 brachte er einen Verlängerungsantrag ein.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 2009 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer ein (insbesondere) auf § 87 und § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, die sie für zutreffend erachtete, und das Vorbringen in der Berufung wörtlich wieder. Nach Zitierung der einschlägigen Rechtsvorschriften kam die belangten Behörde im Rahmen der fallbezogenen rechtlichen Beurteilung ausgehend von näher begründeten beweiswürdigenden Überlegungen (erkennbar) zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit seiner österreichischen Ehefrau kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt. Es sei somit der als Orientierungsmaßstab für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG heranzuziehende Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG verwirklicht. Das Eingehen einer Ehe lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich sei gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht und stelle einen krassen Rechtsmissbrauch dar, sodass die Annahme gerechtfertig sei, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine durch seinen Aufenthalt seit 2005 erlangte Integration zuzubilligen und es sei seine Erwerbstätigkeit seit Mai 2006 zu beachten, doch sei dies deshalb zu relativieren, weil insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung auf der zum Schein eingegangenen Ehe beruhe. Angesichts dessen erweise sich das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG als dringend geboten und nach Abwägung der gegenläufigen Interessen nach § 66 Abs. 2 FPG für zulässig. Auch das der Behörde eingeräumte Ermessen könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (gemeinschaftsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Nach § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde im Sinne des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf diese Ehe berufen hat (vgl. aus der letzten Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0648, mit weiteren Hinweisen).

In der Beschwerde wird in Bezug auf die behördliche Annahme, die genannten Voraussetzungen seien erfüllt, die Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen und insoweit auch eine mangelhafte Begründung geltend gemacht. Insbesondere habe die belangte Behörde die Aussagen der vom Beschwerdeführer geführten sechs Zeugen, die "allesamt" das Eingehen der Ehe aus beiderseitiger Zuneigung bestätigt hätten, nicht gewürdigt.

Dem ist zu entgegnen, dass im angefochtenen Bescheid nicht nur der Inhalt der jeweiligen Zeugenaussagen wiedergegeben wurde, sondern dass die belangte Behörde diese Angaben auch einer ausreichenden Würdigung unterzogen hat. Es kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Aussagen dieser Zeugen (der Erstbehörde folgend) dahin wertete, dass sie nichts über ein gemeinsames Familienleben hätten angeben können, sondern vielmehr bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nie einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen der ihm insoweit zukommenden (eingeschränkten) Prüfungsbefugnis - keine Bedenken gegen die in erster Linie auf die Angaben der Amra C. gestützte Beweiswürdigung. Diese Zeugin hatte im Rahmen einer nachvollziehbaren Darstellung der Anbahnung der Ehe ausdrücklich zugestanden, dass sie mit dem Beschwerdeführer nie zusammengelebt, sondern in ihrer Wohnung tatsächlich mit ihrem österreichischen Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise bei seiner Tante und seinem Onkel gewohnt; an der Wohnadresse der Ehefrau sei er nur vorübergehend gemeldet gewesen. Diese Umstände wurden im Wesentlichen auch von mehreren Zeugen bestätigt. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde den unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers, die sie für nachvollziehbar und glaubwürdig erachtete, entscheidendes Gewicht beigemessen hat.

Demgegenüber gelingt es der Beschwerde nicht, durch die Bestreitung der Richtigkeit einzelner Passagen im angefochtenen Bescheid insgesamt eine Unschlüssigkeit des beweiswürdigend erzielten Ergebnisses aufzuzeigen. Dass bei einer Hauserhebung in der Wohnung der Tante - so wird in der Beschwerde ins Treffen geführt - (angeblich) Sachen der Ehefrau gefunden worden seien, lässt außer Acht, dass es sich deren Angaben zufolge dabei um Sachen der Tante gehandelt hat. Im Übrigen ist unbestritten, dass Amra C. dort nie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gewohnt hat. Die Erwähnung von Nächtigungen (so die Tante) oder von gelegentlichen Besuchen (so der Onkel) vermag daran nichts zu ändern, haben doch die beiden Genannten auch ausgesagt, sie könnten nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Familienleben geführt hätten. Gegen die auf mehrere Ermittlungsergebnisse gestützte Annahme einer Scheinehe spricht aber auch nicht zwingend, dass zwei Zeugen annahmen, es habe sich um eine Liebesbeziehung gehandelt. Letztlich ist für den Beschwerdeführer aber auch daraus nichts zu gewinnen, dass das Aufenthaltsverbot in einem ersten Rechtsgang von der Berufungsbehörde aufgehoben worden war, weil mittlerweile der Ermittlungsstand verbreitert wurde.

Auf Basis der getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Schließung einer Aufenthaltsehe und zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf diese Ehe ist die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgegangen, dass der - wie erwähnt - die Gefährdungsannahme im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertigende Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG vorliegend verwirklicht wurde.

In der Beschwerde wird die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 66 FPG nicht bekämpft. Gegen deren Ergebnis bestehen angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der im Hinblick auf die Scheinehe vorzunehmenden Relativierung der erlangten Integration auch keine Bedenken. Dass die belangte Behörde (erkennbar) nicht von § 66 Abs. 2 FPG in der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Fassung der Novelle 2009, BGBl. I Nr. 29, sondern noch von der bis 31. März 2009 geltenden Fassung ausging, bewirkt aber keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2009/21/0174).

Auch die Ermessensübung ist nicht gesetzwidrig erfolgt, sind doch keine besonderen Umstände ersichtlich, die unter diesem Gesichtspunkt eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verlangt hätten.

Schließlich bestehen aber auch gegen die Dauer des Aufenthaltsverbotes fallbezogen keine Bedenken, zumal die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermag, dass die angenommene Gefährdung bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlässlich weggefallen sein werde.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. September 2009

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