VwGH 2009/21/0128

VwGH2009/21/012829.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des Q, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. Juli 2007, Zl. St 159/07, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §31;
FrPolG 2005 §53;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahrens eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde wurde der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. April 2009, B 1517/07, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit Telefax vom 4. Juni 2009 teilte in der Folge die Bundespolizeidirektion Linz mit, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. August 2007 nach Pristhina abgeschoben worden sei. Dies wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, der dazu - ebenso wie zur Frage, ob der angefochtene Bescheid nach wie vor eine Rechtsverletzung bewirke - keine Stellungnahme erstattete.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt durch die Ausreise des Fremden das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid nachträglich weg, weil mit der Ausreise des Fremden der mit seiner Ausweisung verfolgte Zweck erreicht wurde, und er auch nach neuerlicher Einreise auf der Grundlage dieser Ausweisung nicht mehr abgeschoben werden könnte. Das gilt auch für den Fall, dass der Aufenthalt eines Fremden in Österreich wie hier, ausgehend von der unbestritten gebliebenen Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz, mittels Abschiebung beendet wird (vgl. etwa den - noch zum Fremdengesetz 1997 - ergangenen hg. Beschluss vom 10. April 2003, Zl. 99/18/0455). Das Verfahren war daher - zumal trotz dazu eingeräumter Möglichkeit auch zur Frage einer weiterwirkenden Rechtsverletzung keine Stellungnahme erstattet wurde - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerde des im Juli 2001 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers, dessen Asylantrag bereits im November 2002 rechtskräftig abgewiesen wurde und der über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt, kein Erfolg beschieden gewesen. Ein Kostenzuspruch käme mithin nur an die belangte Behörde

in Betracht, für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch noch keine Kosten angefallen sind.

Wien, am 29. September 2009

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