VwGH 2009/21/0104

VwGH2009/21/01048.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. April 2009, Zl. VwSen-720243/5/Gf/Mu, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. März 2009 wurde gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer, der seit Februar 2006 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 17. April 2009 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nur insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Monate herabgesetzt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Den Feststellungen der belangten Behörde kann nicht entnommen werden, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in Anspruch genommen hätte. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei und damit die Voraussetzungen dafür vorgelegen wären, dass über seine Berufung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FPG der belangte unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden gehabt hätte.

Demzufolge hätte gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich entscheiden müssen. Die belangte Behörde hätte die Berufung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die genannte zuständige Behörde weiterleiten müssen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0678, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0623, mwN; siehe dazu auch das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0262).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen der - auch von Amts wegen wahrzunehmenden - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 8. September 2009

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