VwGH 2009/18/0424

VwGH2009/18/042426.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S alias J S in W, geboren am 15. April 1977, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. September 2009, Zl. E1/335.509/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. Jänner 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt ist und einen Asylantrag gestellt hat, der am 29. Juli 2009 zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, nicht statt. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Mit der Ausweisung sei ein Eingriff in sein Privatleben verbunden, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten und daher zulässig sei. Er habe gegen das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen verstoßen, weil er illegal in das Bundesgebiet gelangt und nach Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig weiter in Österreich verblieben sei. Demgegenüber wögen seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht schwer. Außer der Dauer seines Aufenthaltes und des Umstandes, dass er nunmehr einen Deutschkurs besuche, könne er nichts geltend machen, was ihn als besonders integriert erscheinen lasse. Er sei weder am heimischen Arbeitsmarkt verfestigt noch verfüge er über familiäre Bindungen in Österreich. Die Ausweisung sei daher auch iSd § 66 FPG zulässig. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2003 auf Grund des Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhalte. Das Asylverfahren habe bis zum Jahr 2009 gedauert. Daher lägen die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen vor. Beim Beschwerdeführer sei eine "intensive Integration" anzunehmen. Zu seiner Heimat bestünden keinerlei Bindungen mehr. Eine Interessenabwägung könne nur zu seinen Gunsten ausschlagen. Die nicht von ihm zu vertretende Dauer des Asylverfahrens bewirke, dass er sich nachhaltig in Österreich integriert habe. Bei ihm seien sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen gegeben. Es sei diesbezüglich auch ein Verfahren bei der Magistratsabteilung 35 anhängig.

1.2. Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (§ 44 Abs. 4) bzw. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (§ 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 NAG) stehen einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG nicht entgegen. Dem Ausweisungsverfahren bzw. der im Gesetz auch in diesen Fällen ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer Ausweisung kommt im Gegenteil eine das Niederlassungsverfahren ergänzende Funktion zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, sowie die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0754, und vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0217).

2. Im Übrigen gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. 2007/18/0657 und 2008/18/0720, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesen Erkenntnissen enthaltenen Begründungen verwiesen.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Ausspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. November 2009

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