VwGH 2009/18/0385

VwGH2009/18/03859.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der M N, geboren am 7. April 1961, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. August 2009, Zl. E1/208.628/2009, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21. April 2009 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 5 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2. Mit Bescheid vom 4. August 2009 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "2) BESCHWERDEPUNKTE:"

Folgendes vorgebracht wird:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen

Bescheid in ihrem Recht auf Aufenthalt in Österreich verletzt.

Als Aufhebungsgrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und

Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 16. Dezember 2008, Zl. 2006/18/0144, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel zurückgewiesen. Es liegt demnach ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die auch schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war (Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes), abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Berufung) in der bezeichneten Sache in Betracht. In dem von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten "Recht auf Aufenthalt in Österreich " konnte sie durch den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden (vgl. nochmals den bereits zitierten Beschluss vom 16. Dezember 2008).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte