VwGH 2009/18/0383

VwGH2009/18/038315.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des P P, geboren am 6. Jänner 1970, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. August 2009, Zl. SD 168/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z1 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z2 idF 2009/I/029;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2003 mit einem bis 23. April 2003 gültigen Visum C nach Österreich eingereist sei.

Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2003 die österreichische Staatsbürgerin E.M. geheiratet habe, habe er am 29. Dezember 2003 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs 1 FrG" eingebracht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) einen Aufenthaltstitel bis 19. Jänner 2005 erhalten, der anschließend bis 13. Jänner 2006 verlängert worden sei.

Der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.

Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Er verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner Mutter. Außerdem gehe der Beschwerdeführer seit 11. Oktober 2004 laufend einer Beschäftigung nach.

Am 22. Juni 2005 habe F.G. Anzeige erstattet. Er habe unter anderem angegeben, dass er und seine ehemalige Lebensgefährtin E.M. beide eine Ehe eingegangen seien, um deren Ehepartnern den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. F.G. habe für die Eheschließung von seiner Ehefrau L.G. den Betrag von EUR 4.500,-- erhalten. E.M. habe für die Heirat mit dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 6.800,-- erhalten. E.M. und der Beschwerdeführer seien zwar an der gleichen Adresse gemeldet, jedoch wohne keiner von beiden tatsächlich an dieser Anschrift. F.G. wisse lediglich, dass sich E.M. seit etwa eineinhalb Monaten bei J.L. in Wien 21 aufhalte.

Bei einer Vernehmung am 12. September 2005 habe E.M. angegeben, dass sie eine Scheinehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen sei. Die Ehe sei von D.M. vermittelt worden; da E.M. in "Geldnöten" gewesen sei, habe sie zugesagt. In der Wohnung (von D.M.) sei auch die Mutter des Beschwerdeführers anwesend gewesen; diese habe E.M. für das Eingehen der Scheinehe EUR 6.000,-- versprochen, tatsächlich erhalten habe sie EUR 5.000,--. E.M. habe mit dem Beschwerdeführer nie zusammengewohnt; die Ehe sei auch nicht vollzogen worden. Die Ehe sei aus rein "aufenthaltsrechtlichen Gründen" geschlossen worden. Es sei vereinbart gewesen, sich nach drei Jahren wieder scheiden zu lassen.

Bei einer Vernehmung habe D.M. zugegeben, dass er F.G., E.M. sowie J.P. (die Mutter des Beschwerdeführers) kenne bzw. dass alle vier zur gleichen Zeit in der Wohnung von D.M. anwesend gewesen seien, jedoch die Vermittlung einer Scheinehe bestritten.

Bei einer Vernehmung habe J.P. angegeben, dass sie L.G. in einem Park kennen gelernt habe und mit ihr in die Wohnung von D.M. gegangen sei. L.G. und D.M. seien gute Freunde gewesen. E.M. sei auch zu Besuch gewesen. Alle hätten Kaffee getrunken und beim Verlassen der Wohnung habe J.P. von den Problemen ihres Sohnes mit seiner Aufenthaltsbewilligung erzählt. E.M. habe anschließend um die Telefonnummer von J.P. ersucht und sich später bei ihr gemeldet. Es sei dann zu einem Treffen zwischen E.M. und dem Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer spreche zwar nur wenig Deutsch, jedoch habe offensichtlich bei den beiden "alles geklappt", sodass es sogar zu einer Eheschließung gekommen sei.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie keinen Grund erkenne, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen von E.M. und F.G. zu zweifeln. E.M. habe nachvollziehbar begründet, dass sie sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in die Scheinehe eingelassen habe. Auch F.G. habe diese Angaben bestätigt und seinerseits zugegeben, ebenfalls eine Scheinehe eingegangen zu sein. Es sei kein Grund ersichtlich, warum E.M. und F.G. das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß vortäuschen hätten sollen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer seinerseits größtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus sein freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhänge. Zur Untermauerung seiner Ansicht habe der Beschwerdeführer lediglich auf die seiner Meinung nach unter Alkoholeinfluss gemachten Angaben seiner Ehefrau hingewiesen. Für die belangte Behörde sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum E.M. bei ihrer Vernehmung unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll; in diesem Fall wäre sie sicher nicht vernommen worden. Aus diesem Grund erübrige sich auch eine entsprechende Anfrage an das sozialpsychiatrische Ambulatorium F. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, was seine Ehefrau bei einer neuerlichen Vernehmung nunmehr anders aussagen solle.

D.M. habe lediglich bestritten, die Ehe vermittelt zu haben, jedoch keine Angaben zu einem gemeinsamen Familienleben der Ehepartner machen können. J.P. habe zwar angegeben, dass ihr Sohn mit E.M. anfangs zusammen in Wien 15 gewohnt habe, jedoch sei die Ehe seit Mitte Juli 2005 "kaputt". Die Aussage von J.P. sei jedoch sehr in Frage zu stellen, weil sie jeder Lebenserfahrung widerspreche, und werde daher als bloße Schutzbehauptung zu Gunsten ihres Sohnes (des Beschwerdeführers) gewertet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige. Diese Gefährdung sei trotz des Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach wie vor gegeben, weil der Gesetzgeber mit der Normierung des § 63 Abs. 1 FPG - ein Aufenthaltsverbot könne im Falle des vorliegenden § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG für eine Dauer von (höchstens) zehn Jahren erlassen werden - deutlich die höhere Verwerflichkeit des Eingehens einer Aufenthaltsehe zum Ausdruck gebracht habe. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung stelle einen Rechtsmissbrach dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Angesichts der festgestellten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Wer - wie der Beschwerdeführer - rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung als notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur aufgrund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können, weshalb die durch seinen etwa sechseinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration wesentlich geschmälert werde; dies umso mehr, weil letztlich auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Daher hätten die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0291, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers unrichtig seien. Sie sei alkoholkrank und daher im sozialpsychiatrischen Ambulatorium F. behandelt worden. Seine Ehefrau habe ihre Angaben wahrscheinlich unter Alkoholeinfluss gemacht. Darüber hinaus habe die Mutter des Beschwerdeführers ausgesagt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau anfangs zusammengewohnt habe, die Ehe jedoch seit Mitte Juli 2005 "kaputt" sei. Warum diese Aussage jeder Lebenserfahrung wiederspreche, sei unerfindlich. Eine Scheinehe sei nicht gegeben.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer geht insbesondere nicht weiter auf die der Beweiswürdigung der belangten Behörde zugrunde liegenden Angaben von E.M. ein, wonach sie nie mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt habe, die Ehe nie vollzogen worden sei und E.M. für das Eingehen der Ehe EUR 5.000,-- erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

Im Übrigen hat die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Aussage von E.M., in der diese das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zugestanden hat, sondern auch die Information durch F.G. (den ehemaligen Lebensgefährten von E.M.), welche die Angaben von E.M. bestätigt, zugrunde gelegt.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, mwN).

2.5. Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge unter anderem ausführt, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung die neuerliche Vernehmung seiner Ehefrau und eine Anfrage an das sozialpsychiatrische Ambulatorium F. beantragt habe, so wird die Relevanz des damit behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, führt die Beschwerde doch nicht aus, welches für den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis so hätte erzielt werden können.

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer seit sechseinhalb Jahren in Österreich lebe und hier sozial integriert sei. Er sei auch berufstätig und beziehe ein Einkommen von EUR 1.200,--. Außerdem lebe seine Mutter in Österreich. Die privaten würden daher die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von etwa sechseinhalb Jahren (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG) und seine familiären Beziehungen zu seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG) berücksichtigt hat. Das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - dadurch entscheidend gemindert, dass insbesondere seine bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2009

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