VwGH 2009/18/0324

VwGH2009/18/03249.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S L in W, geboren am 17. Jänner 1978, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Juli 2009, Zl. E1/156/2009-3, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs3;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs3;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 10. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und noch am selben Tag einen Asylantrag beim Bundesasylamt gestellt habe; der Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Februar 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG abgewiesen worden, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene "Berufung bzw. Beschwerde" an den Asylgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2008 abgewiesen worden. Das Erkenntnis sei mit 18. Dezember 2008 rechtskräftig geworden.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei am 11. März 2005 zusammen mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter, geboren 2003, illegal nach Österreich eingereist und habe für sich und ihre Tochter am 15. März 2005 Asylanträge beim Bundesasylamt gestellt. Beide seien ebenfalls serbische Staatsangehörige. Für den am 13. November 2006 in Österreich geborenen gemeinsamen Sohn sei am 22. November 2006 ein Asylantrag beim Bundesasylamt eingebracht worden.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 2. Dezember 2008 seien die Asylanträge der Lebensgefährtin und der beiden gemeinsamen Kinder abgewiesen sowie die Lebensgefährtin und die beiden Kinder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen worden. Die dagegen erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof seien mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26. Februar 2009 hinsichtlich der Asylanträge abgewiesen, hinsichtlich den Ausweisungen sei ihnen stattgegeben worden. Die Erkenntnisse seien mit 2. März 2009 rechtskräftig geworden.

Aufgrund eines von der Bezirkshauptmannschaft G. am 2. Jänner 2009 erlassenen Festnahmeauftrages sowie Durchsuchungsauftrages sei der Beschwerdeführer am 3. Jänner 2009 festgenommen geworden. Bei seiner Vernehmung habe der Beschwerdeführer unter anderem angegeben, dass er aufgrund der schriftlichen Mitteilung seines Anwaltes gewusst habe, dass sein Asylverfahren am 18. Dezember 2008 negativ entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe Österreich nach der Bekanntgabe der negativen Beendigung seines Asylverfahrens nicht verlassen, weil durch den Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt worden sei, dass es noch eine Beschwerdemöglichkeit gebe. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er sich derzeit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Nach Serbien werde er nicht freiwillig zurückgehen. Seinen Lebensunterhalt habe er bis dato durch die finanzielle Hilfe seiner in Österreich lebenden Verwandtschaft sowie durch die Grundversorgung bestritten. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und ihren zwei gemeinsamen Kindern, deren Asylverfahren noch anhängig sei, in G.. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers lebten in Serbien. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers sei ebenfalls Asylwerber und wohne in S., wo sich auch Cousins des Beschwerdeführers befänden. Weiters habe der Beschwerdeführer zwei in W. lebende Onkel, die als Ärzte praktizierten.

In der Folge sei von der Bezirkshauptmannschaft G. die gegenständliche Ausweisung erlassen worden.

Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, weil er über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfüge und keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalte. Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin sei in Österreich bislang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1, 31 Abs. 1, 66 Abs. 1, 2 und 3 FPG sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK - im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides rechtswidrig in Österreich aufgehalten habe und sich nach wie vor im Bundesgebiet befinde. Dem Beschwerdeführer komme insbesondere kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen mehr zu. Somit sei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zulässig.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit September 2003, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter seit März 2005 und sein Sohn seit seiner Geburt im November 2006 im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer bis etwa Mitte Dezember 2008, seine Lebensgefährtin und die Kinder bis Anfang März 2009 aufgrund vorläufiger asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie bereits seit mehreren Jahren in Österreich aufhielten, müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingreife. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse werde durch den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt. Könne sich generell betrachtet ein Fremder in so einer Situation erfolgreich auf § 66 Abs. 1 FPG berufen, liefe dies dem FPG und dem NAG zuwider, deren Ziele ein geordnetes Fremdenwesen und ein geordneter Zuzug von Fremden seien. Trotz der angeführten Gründe für die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dürfe das öffentliche Interesse an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht immer höher bewertet werden als private und familiäre Interessen des Fremden. Eine andere Auslegung würde dem § 66 Abs. 1 FPG jeden Anwendungsbereich entziehen.

Ausgehend von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer "nicht unbedeutende" Interessen am Weiterverbleib in Österreich geltend machen könne, sei im Rahmen der Prüfung, ob seine Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, eine Abwägung seiner persönlichen Interessen mit der von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehenden Beeinträchtigung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwägung seien fallbezogen unterschiedliche Kriterien zu beachten, wobei das Ergebnis der daraus folgenden Gesamtbetrachtung dazu führen könne, dass Art. 8 EMRK der Ausweisung entgegenstehe.

Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als fünfeinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhalte und davon bis Mitte Dezember 2008 über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin hätte bewusst sein müssen, dass es sich dabei nur um ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens und nicht etwa um einen dauerhaften Aufenthaltstitel gehandelt habe. Sie hätten daher auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie über ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügten, sondern hätten sich während des gesamten Asylverfahrens ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen.

Außerdem habe der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftig beendeten Asylverfahren angegeben, dass er zu einer freiwilligen Rückkehr nach Serbien nicht bereit sei. Das seiner Integration beizumessende Gewicht werde durch dieses Beharren auf illegale Fortsetzung des Aufenthaltes noch verringert. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei wiederum lediglich auf den offensichtlich unbegründeten Asylantrag zurückzuführen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bereits nachhaltig integriert seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die bloße Aufenthaltsdauer allein nicht maßgeblich, sondern es sei anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren. Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer versagt geblieben. Weder dem Akteninhalt noch seinem Vorbringen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am sozialen Leben in Österreich in besonderer Form teilgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder des Beschwerdeführers zweisprachig aufgewachsen seien und ihnen somit nicht nur die deutsche, sondern auch die albanische Sprache vertraut sei.

Hinsichtlich des Umstandes, dass der Bruder sowie jeweils zwei Onkel bzw. Cousins des Beschwerdeführers in Österreich lebten, sei davon auszugehen, dass die Beziehung zu diesen nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinausgehe, zumal der Beschwerdeführer ein besonderes Naheverhältnis nie behauptet habe. Auch die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat seien nicht zum Erliegen gekommen, weil seine Eltern und ein Bruder - ebenso wie die Familie seiner Lebensgefährtin - in Serbien lebten. Diese bei der Interessenabwägung für den Beschwerdeführer nachteilig zu gewichtenden Umstände könnten von der strafgerichtlichen Unbescholtenheit nicht aufgewogen werden. Dieser Umstand führe weder zu einer Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich noch zu einer Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses.

Aufgrund dieser im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Darüber hinaus seien keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen. Die belangte Behörde gehe auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits ein so stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich habe, dass ausnahmsweise akzeptiert werden müsse, dass er mit seinem beabsichtigten Verhalten, nämlich der "Nichtausreise trotz rechtskräftig negativem Asylverfahren", im Ergebnis versuche, vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Ausweisung greife nur teilweise - nämlich hinsichtlich seines Bruders - in das Familienleben des Beschwerdeführers ein, weil die Lebensgefährtin und Kinder des Beschwerdeführers ebenfalls aus dem Bundesgebiet ausgewiesen würden, sodass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung eines Familienlebens in einem anderen Staat ohne weiteres möglich sei. Zudem habe der Beschwerdeführer auch in seiner Heimat soziale Anknüpfungspunkte, nämlich seine dort lebenden Eltern, seinen Bruder sowie die Eltern seiner Lebensgefährtin.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2003 illegal nach Österreich eingereist ist, dass sein am selben Tag gestellter Asylantrag mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen wurde und sich der Beschwerdeführer seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. In Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass diese unzulässigerweise zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Indem die belangte Behörde festhalte, dass eine Integration des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt nicht erfolgt sei, übergehe sie die geltende Vollzugspraxis des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Gemäß Durchführungserlass des Bundesministeriums für Wirtschaft zur EU-Erweiterung aus dem Jahr 2004 sei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an Asylwerber - mit Ausnahme solcher für den kurzfristigen Bedarf gemäß § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz - unzulässig. Die belangte Behörde könne daher die mangelnde Integration am Arbeitsmarkt nicht dem Beschwerdeführer zur Last legen. Bei richtiger Abwägung und Gewichtung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass im Fall des Beschwerdeführers private und familiäre Interessen überwiegen würden und eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit September 2003 (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG) und seine familiären Bindungen zu seiner Lebensgefährtin, seinen zwei Kindern, seinem Bruder, zwei Cousins und zwei Onkeln (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 FPG) berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war.

Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0120, mwN). Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen, wie oben dargestellt, relativierten Interessen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.

Aufgrund des Gesagten gehen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel, insbesondere der Vorwurf, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet worden sei, ins Leere.

2.3. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde darüber hinaus vor, dass die belangte Behörde zu ermitteln gehabt hätte, ob auch die anderen Familienmitglieder rechtskräftig ausgewiesen worden seien. Tatsächlich liege betreffend der engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers keine rechtskräftige Ausweisung vor.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde übereinstimmend hervorgeht, dass die Asylanträge der Lebensgefährtin und der beiden Kinder mit den im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26. Februar 2009 abgewiesen wurden und sie sich somit ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Überdies kommt in Hinblick auf die nicht zu beanstandende Interessenabwägung der belangten Behörde gemäß § 66 FPG der Frage, ob die Lebensgefährtin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig ausgewiesen wurden oder nicht, keine Relevanz zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2009/18/0051).

3. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer von der ihm seit 1. April 2009 gesetzlich zustehenden Möglichkeit eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG Gebrauch gemacht habe, ist dem zu erwidern, dass im Inland zu stellende Anträge nach §§ 43 Abs. 2 sowie 44 Abs. 3 und 4 NAG gemäß § 44b Abs. 3 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und somit an der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts zu ändern vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0217).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. November 2009

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