VwGH 2009/18/0153

VwGH2009/18/01534.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des L B, geboren am 15. Oktober 1964, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. März 2009, Zl. E1/47.771/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §72;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §72;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. März 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für eine Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 4. Februar 2002 illegal nach Österreich gelangt und habe am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt, der vom unabhängigen Bundesasylsenat am 15. November 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei mit hg. Beschluss vom 16. Juli 2003 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1997 - AsylG) verfügt. Am 23. März 2004 habe er neuerlich einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Mai 2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Eine dagegen erhobene Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat am 28. Juni 2004 rechtskräftig abgewiesen worden.

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Februar 2004 (rechtskräftig seit 25. Februar 2004) sei der Beschwerdeführer ausgewiesen worden.

Am 30. Juni 2004 habe er die österreichische Staatsbürgerin und Notstandshilfeempfängerin H. geheiratet und am 6. Juli 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" eingebracht, der im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres am 3. Jänner 2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Am 2. Mai 2008 sei die Ehe des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden worden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer nach Ablehnung seines Asylantrages bereits am 4. Mai 2001 mit "unbefristeter Wirkung" aus Deutschland abgeschoben worden sei.

Am 24. Mai 2005 sei H. von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) niederschriftlich vernommen worden. Sie habe bestritten, eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, jedoch angegeben, dass sie weder gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer nicht in Deutschland einreisen dürfe, noch, dass er auf Grund eines negativen Asylverfahrens bereits ausgewiesen worden sei. Sie habe behauptet, seit Mai 2004 mit dem Beschwerdeführer an einer näher genannten Anschrift in W zu wohnen und von ihm einen Teil des Lebensunterhaltes zu erhalten. Seine Eltern würden in Serbien leben. Sie hätte diese noch nicht kennen gelernt, würde jedoch "dorthin" fahren.

Bei einer "Hauserhebung" an der genannten Anschrift in W am 19. September 2005 hätten sowohl H. als auch O S. in der Wohnung angetroffen werden können. S. habe angegeben, den gemeinsamen Sohn abholen zu wollen. Tatsache sei, dass S. an dieser Adresse behördlich gemeldet sei. Bei einer anschließenden Vernehmung hätten der Beschwerdeführer und H. unterschiedliche Angaben zum Ablauf des Vortages gemacht. H. habe sich damit gerechtfertigt, dass sie ihren Ehegatten (den Beschwerdeführer) betrogen hätte und dieser davon nichts erfahren sollte. Auch bei einer neuerlichen Überprüfung des Wohnsitzes am 15. September 2005 habe es zu den Ereignissen des Vortages befragt widersprüchliche Angaben gegeben. Während H. angegeben habe, dass der Beschwerdeführer um 17.30 Uhr nach Hause gekommen wäre und in der Folge Augsburger mit Kartoffelpüree gegessen hätte, habe der telefonisch kontaktierte Beschwerdeführer behauptet, am Vortag sehr lange gearbeitet zu haben und deshalb gar nicht nach Hause gekommen zu sein.

Am 22. November 2005 habe H. ein umfassendes Geständnis abgelegt und u.a. angegeben, sich im Jahr 2003 bei einem Unfall "alle Knöchel gebrochen zu haben". Ihr wäre es aus diesem Grund damals finanziell nicht gut gegangen, und der Beschwerdeführer hätte ihr daher den Vorschlag gemacht, zu heiraten, und ihr für die Eheschließung monatlich EUR 200,-- versprochen. Tatsächlich hätte er ihr nach der Eheschließung monatlich das versprochene Geld gegeben. Sie hätte jedoch mit dem Beschwerdeführer kein einziges Mal sexuellen Kontakt gehabt, und es wäre die Ehe daher nie vollzogen worden. Der Beschwerdeführer hätte bei ihr auch nie gewohnt. Sie hätte ihn nur ersucht, fallweise in die Wohnung zu kommen und pro forma einige Kleidungsstücke in der Wohnung zu verwahren.

In seiner Stellungnahme vom 20. November 2006 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, H. für die Eheschließung kein Geld angeboten oder bezahlt zu haben. Er hätte bereits drei Monate vor der Hochzeit bei seiner Ehegattin gelebt und im September 2004 eine Arbeitsstelle in K erhalten. Es wäre ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, täglich nach W zu pendeln. Unrichtig wäre auch die Behauptung, dass die Ehe nie vollzogen worden wäre, weil er mit seiner Ehegattin "schon von Anbeginn eine völlig normale eheliche Beziehung mit den üblichen sexuellen Kontakten" gehabt hätte und sich dies in letzter Zeit auch nicht geändert hätte. Er verbrächte die Wochenenden immer bei seiner Ehegattin und wäre nur von Montag bis Freitag auf Grund seiner Arbeitstätigkeit in Niederösterreich. Nach einem Streit mit seiner Ehegattin wäre er aus der Wohnung ausgezogen. Für die Hochzeit hätte er kein Geld bezahlt, außer natürlich die Ringe und ein anschließendes Abendessen. Nach Beginn seines Dienstverhältnisses hätte er zum gemeinsamen Unterhalt ca. EUR 200,-- beigetragen, und es wären damit gemeinsame Aufwendungen wie Wohnung, Energiekosten, etc. gedeckt worden.

In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer gemeint, dass es einem völlig normalen Vorgang entspräche, wenn der "Ex-Gatte" seiner Ehegattin das gemeinsame Kind aus der Wohnung der Kindesmutter abholen würde. In diesem Zusammenhang sei allerdings richtig zu stellen, dass die Erstbehörde irrtümlich von einem Antreffen des S. in der oben genannten Wohnung ausgegangen sei. Tatsächlich seien S. und H. in der Wohnung des S. angetroffen worden. Dieser habe gegenüber den Erhebungsbeamten behauptet, seinen Sohn (aus seiner eigenen Wohnung) abholen zu wollen.

Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der H. zu zweifeln. Nachvollziehbar habe diese begründet, sich in die Aufenthaltsehe auf Grund finanzieller Probleme wegen ihres Unfalls eingelassen zu haben. Außerdem sei sie nach der Aktenlage zu dieser Zeit ohne Beschäftigung gewesen und habe von der Notstandshilfe gelebt. Der Beschwerdeführer hätte ihr die Bezahlung eines monatlichen Geldbetrages versprochen, weshalb sie schließlich in die Eheschließung eingewilligt hätte. Es sei kein Grund ersichtlich, warum H. das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bloß "vortäuschen" sollte.

Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer das größte Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus sein freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Zur Untermauerung seiner Ansicht habe der Beschwerdeführer lediglich die neuerliche Vernehmung seiner Ehegattin anbieten können, ohne jedoch näher darzulegen, warum diese plötzlich anders aussagen sollte. Die Äußerungen des Beschwerdeführers, er hätte den üblichen sexuellen Kontakt mit seiner Ehegattin gehabt und verbrächte die Wochenenden immer bei ihr, würden ebenso wie die Behauptung, er hätte monatlich EUR 200,-

- zur Bezahlung gemeinsamer Aufwendungen geleistet, als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Diese Aussagen stünden jedenfalls im krassen Widerspruch zu den schlüssigen und glaubhaften Aussagen der Zeugin H.

Die belangte Behörde habe es daher als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 1 leg. cit. rechtfertige.

Der Beschwerdeführer sei seit ca. sieben Jahren in Österreich aufhältig. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, sei jedoch laut Mitteilung der österreichischen Sozialversicherung vom 7. September 2004 bis 28. März 2008 einer Beschäftigung als Arbeiter und vom 10. Juli 2008 bis 26. Oktober 2008 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltug der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung als notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG habe der Beschwerdeführer eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen können. Seine durch den ca. siebenjährigen Aufenthalt erzielte Integration werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Dabei sei als erschwerend zu berücksichtigen, dass er seit Beendigung seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und weil keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, könne auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe und bringt vor, dass der Beschwerdeführer von Anfang an stets dasselbe angegeben habe, während H. verschiedene Aussagen getätigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb H., wenn sie zuerst angegeben habe, dass sie den Beschwerdeführer betrogen hätte und er davon nichts hätte erfahren sollen, sich selbst in ein derart schlechtes Licht gerückt habe, um den Beschwerdeführer "zu schützen". Glaubhaft sei vielmehr, dass H. bei dieser Vernehmung am 19. September 2005 die Wahrheit gesagt und tatsächlich außerehelichen Kontakt gehabt habe. Möglicherweise sei es ihr dann in weiterer Folge am 22. November 2005 sehr gelegen gekommen, zu behaupten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Aufenthaltsehe handelte, um einer Verschuldensscheidung zu entgehen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

So werden die von der belangten Behörde in Bezug auf die Ehe des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen nicht nur durch das von H. am 22. November 2005 abgelegte Geständnis gestützt, sondern es spricht auch für die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass es bei den beiden Befragungen im September 2005 zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die zu diesen Zeitpunkten noch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe in Abrede gestellt hat, wie oben (I. 1.) dargestellt, zu Widersprüchen gekommen ist, was ebenso nicht für das Vorliegen einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft spricht. Auf diese Widersprüche geht der Beschwerdeführer, der in der Beschwerde die Ansicht vertritt, dass H. bei ihrer Vernehmung am 19. September 2005 die Wahrheit gesagt habe, nicht ein.

Schon im Hinblick darauf ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu beanstanden, sodass auf die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass bei der Hauserhebung am 19. September 2005 an der Wohnanschrift des S. dieser und H. angetroffen worden seien, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist. Im Hinblick darauf kann es dahingestellt bleiben, ob die erhebenden Beamten S. und H. - wie im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt wurde - in der Wohnung der H. oder - wie von der belangten Behörde festgestellt wurde - in der Wohnung des S. angetroffen haben, zumal der Beschwerdeführer, der die Richtigkeit der Angaben des S. bezweifelt, nicht bestreitet, dass bei der "Hauserhebung" S. und H. gemeinsam angetroffen wurden.

Auf dem Boden der von der belangten Behörde sohin auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erweist sich auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit H. geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit dieser ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, sodass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, als unbedenklich.

1.3. Das Eingehen einer Ehe zum ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2006/18/0470, mwN), weshalb auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden ist.

2. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Februar 2002 und seine Berufstätigkeit berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in seine persönliche Interessen angenommen. Das Gewicht dieser Interessen auf Grund seines bisherigen inländischen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass sich der Beschwerdeführer zuerst auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt erwiesen hat, und danach unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Berechtigungen für seine unselbstständigen Beschäftigungen auf die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen sind. Wenn die Beschwerde die Unrechtmäßigkeit dieses Aufenthaltes mit dem Hinweis darauf, dass nach rechtskräftiger Abweisung des vom Beschwerdeführer im Juli 2004 gestellten Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eine Überprüfung gemäß § 72 NAG angeregt worden sei und, weil seitens des Bundesministers für Inneres keine humanitären Gründe festgestellt worden seien, dagegen an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erhoben worden sei, in Abrede stellt, so zeigt die Beschwerde damit nicht auf, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, führt doch die bloße Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels noch zu keiner Legalisierung des inländischen Aufenthaltes eines Fremden.

Darüber hinaus irrt die Beschwerde auch, wenn sie der belangten Behörde vorwirft, dass sie die Tatsache der Ehescheidung des Beschwerdeführers und der H. im Jahr 2008 unberücksichtigt gelassen habe.

Den genannten relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis) gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man dieser Abwägung das Beschwerdevorbringen zugrundelegte, dass der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung verfüge, dem Staat nicht zur Last falle, gute Bindungen zu österreichischen Arbeitskollegen habe und mit der österreichischen Kultur vertraut sei, wobei auch der von der Beschwerde weiter behauptete Umstand, dass ein arbeitsgerichtliches Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Arbeitgeber wegen ungerechtfertigter Entlassung anhängig sei, zu keiner maßgeblichen Verstärkung seiner persönlichen Interessen führt, zumal er sich in diesem Rechtstreit vertreten lassen kann.

3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und ergeben sich keine Umstände, die eine Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Juni 2009

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