VwGH 2009/17/0227

VwGH2009/17/022711.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des V A zur F in W, vertreten durch Dr. Georg Diwok, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. April 2009, Zl. E1/136.032/2009, betreffend behördlicher Auflösung eines Vereins, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z1;
EMRK Art11 Abs2;
VerG 2002 §29 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
EMRK Art11 Abs2;
VerG 2002 §29 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden hat die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 13. März 2009 den beschwerdeführenden Verein mit dem Sitz in Wien gemäß § 29 Abs. 1 des Vereinsgesetzes 2002 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten behördlich aufgelöst, weil er gegen Strafgesetze verstoßen und seine statutenmäßigen Wirkungskreise überschritten habe.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 2009 gab diese der dagegen eingebrachten Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.

In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der beschwerdeführende Verein Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, sie sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl partei- als auch prozessfähig und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert; die behördliche Eintragung der Auflösung des Vereines ins Vereinsregister bedeute nämlich nicht die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit des Vereins. Sei - wie im Falle des beschwerdeführenden Vereins - Vereinsvermögen vorhanden, komme der Löschung eines Vereins nur deklarative Bedeutung zu.

Nach dem im Einklang mit den übrigen Beschwerdeausführungen stehenden Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem subjektiven Recht auf Fortführung des Vereines verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0333, mwN aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) ist nämlich ausschließlich der Verfassungsgerichtshof für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften - wie im hier zu entscheidenden Beschwerdefall - behauptet wird, zuständig. Für eine solche Angelegenheit ist daher der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (Art. 133 Z. 1 B-VG), zumal eine Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht geltend gemacht wird (vgl. hiezu den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1997, Zl. 96/01/0258 = VwSlg 14.670 A/1997).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2009

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