VwGH 2009/16/0169

VwGH2009/16/01695.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des K H in G, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. März 2009, Zl. RV/3873-W/08, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §177;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BAO §177;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 22. September 1966 geborene Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie und steht unter Sachwalterschaft. In ihrer Eingabe vom 25. November 2005 stellte die (damalige) Sachwalterin den Antrag auf "erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre".

Zur Darstellung des Verfahrensganges wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 2008, Zl. 2007/15/0019, verwiesen; mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen, den Antrag vom 25. November 2005 abschlägig erledigenden Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. mit der tragenden Begründung aufgehoben, dass das (damals) vorliegende Gutachten keine Auskunft darüber gebe, ob der Beschwerdeführer wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gutachten spreche nämlich lediglich über den Zeitraum ab 1. Jänner 1999 ab. Den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Umständen - die Vollendung des 21. Lebensjahres während der Ableistung des Präsenzdienstes und danach im Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung aufscheinende Beschäftigungszeiten - komme nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 105/2002 keine Beweiskraft zu.

Mit Erledigung vom 29. Dezember 2008 ersuchte die belangte Behörde das Bundessozialamt um Ergänzung des im ersten Rechtsgang erstatteten Sachverständigengutachtens im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 18. November 2008.

Die ärztliche Leiterin des Bundessozialamtes, Landesstelle Niederösterreich, übersandte der belangten Behörde mit Note vom 22. Jänner 2009 folgende "Ergänzung des Sachverständigengutachtens":

"Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten

Betr.: Beschwerdeführer

Vers.Nr.: XXXX XXXX66

Aktengutachten erstellt am 2009-01-20

Anamnese:

Lt. den Unterlagen war der Pat. 18 09 - 23 10 1991 zum ersten Male an der LNK Mauer unter Diagnose paranoide Schizophrenie und symptomatischer Äthylismus stationär aufgenommen. Insgesamt 15x ( Befund 10 10 2000). Er habe VS und HS, dann Lehre im elterlichen Betriebabsolviert ( bis 12/ 86), dann Präsenszdienst und war bis 31 12 1996 erwerbstätig; großteils im elterl. Betrieb, aber auch mehr als 2 Jahre bei anderen Arbeitgebern.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

aktenmäßig

Untersuchungsbefund:

aktenmäßig

Status psychicus / Entwicklungsstand:

aktenmäßig

Relevante vorgelegte Befunde:

2000-10-10 BEFUND LNK Mauer

erstmalig stationär 1991....paranoide

Schizophrenie...insgesamt 15x

2006-05-24 FA DR. S. FLAG GUTACHTEN

paranoide Schizophrenie chronifiziert GdB 70%, rückwirkende

Anerkennung 01/1999

Diagnose(n):

paranoide Schizophrenie chronifiziert

Richtsatzposition: 585 Gdb: 070% ICD: F20.0

Rahmensatzbegründung:

7 Stufen über unterem Rahmensatz, da schwere Chronifizierung. Keine Änderung zum Vorgutachten 5/06

Gesamtgrad der Behinderung: 70 VH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der Krankheitsbeginn ist nach den Unterlagen mit 9/1991 gegeben. Über den damaligen Grad der Behinderung kann an Hand der vorliegenden Unterlagen aktuell keine exakte Aussage gemacht werden, ist aber mit GdB 50%wahrscheinlich

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades

d. Behinderung ist ab 1999-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Es lag eine Erwerbstätigkeit bis 12/ 1996 vor, inclusive des absolvierten Präsenzdienstes 4/1987- 11/1987.

erstellt am 2009-01-22 von K. C.

Facharzt für

Neurologie und Psychiatrie

zugestimmt am 2009-01-22

Leitender Arzt: S.-G. G.

Aus medizinischer Sicht kann die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst mit 9/1991 bestätigt werden."

In einer weiteren Erledigung vom 26. Jänner 2009 räumte die belangte Behörde der Sachwalterin des Beschwerdeführers Gehör zum "fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20. Jänner 2009" ein; diese machte hievon keinen Gebrauch.

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung der Ergebnisse des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtsgang und nach Zitierung der von ihr angewandten Rechtsvorschriften, insbesondere des § 8 Abs. 4 und 6 FLAG aus, die Abgabenbehörde habe unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.

Nach weiterer Referierung des in dieser Sache ergangenen Erkenntnisses vom 18. November 2008 sowie von Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 6 FLAG führte die belangte Behörde weiter aus, aus der wiedergegebenen Rechtsprechung folge, dass auch die belangte Behörde für ihre Entscheidungsfindung das ärztliche Sachverständigengutachten heranzuziehen habe, sofern dieses als schlüssig anzusehen sei. Es sei also im Rahmen dieses Berufungsverfahrens zu überprüfen, ob das nunmehr neu erstellte Sachverständigengutachten diesem Kriterium entspreche.

Abweichend zum fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 24. Mai 2006, das die belangte Behörde ihrer Berufungsentscheidung vom 29. September 2006 zu Grunde gelegt habe, sei die untersuchende Ärztin in dem nunmehr im Zuge des fortgesetzten Verfahrens neuerlich angeforderten Gutachten vom 20. Jänner 2009 zu der dort näher wiedergegebenen Diagnose gelangt. Das nunmehrige Gutachten stütze sich bei der Beurteilung nicht nur auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Juni 1999, das im Zuge der Bestellung eines Sachwalters erstellt worden sei, sondern auf sämtliche zum Zeitpunkt der Untersuchung zur Verfügung stehende Informationen und Befunde. Tatsache sei, dass dem Facharzt im Bundessozialamt bei der Untersuchung am 14. Mai 2006 ausschließlich das Sachwaltergutachten von Dr. S. vom 2. Juni 1999, nicht jedoch Befunde für davor liegende Zeiträume zur Verfügung gestanden seien. Bei dem am 20. Jänner 2009 erstellten Aktengutachten, das im Zuge des fortgesetzten Verfahrens auf Ersuchen der belangten Behörde erstellt worden sei, sei dem Sachverständigen das Schreiben der Niederösterreichischen Landesnervenklinik Mauer vom 10. Oktober 2000 vorgelegen. Diesem sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erstmals vom 18. September bis 23. Oktober 1991 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie und symptomatischer Äthylismus in stationärer Behandlung befunden habe und es in der Folge zu 15 weiteren Behandlungen inklusive der laufenden halbstationären Behandlung im Übergangswohnheim gekommen sei. Abweichend zum ersten Sachverständigengutachten vom 14. Mai 2006 habe die untersuchende Fachärztin auf Grund dieses ihr (erst) im Zuge der Erstellung des Aktengutachtens zur Verfügung stehenden Schreibens die rückwirkende Einstufung der Erwerbsunfähigkeit bereits mit September 1991 vornehmen können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer bereits 25 Jahre alt und ungefähr acht Jahre berufstätig gewesen, dies unbestritten größtenteils im Geschäft seiner Eltern und gewiss mit deren Unterstützung und Rücksichtnahme.

Fest stehe jedoch, dass der Beschwerdeführer zumindest bis Ende 1996 erwerbstätig gewesen sei. Somit müsse aber in Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 20. Jänner 2009 angenommen werden, dass sich die Erkrankung beim Beschwerdeführer offensichtlich erst zu diesem Zeitpunkt manifestiert habe, in dem er bereits längst das 21. Lebensjahr überschritten gehabt habe. Es würde dem Gutachten an Schlüssigkeit fehlen, wenn der untersuchende Sachverständige den Beginn der Erkrankung - ohne Untermauerung durch entsprechende Befunde - zu einem um Jahre davor liegenden Zeitpunkt festgestellt hätte. Schlüssig sei vielmehr, den Beginn der Erkrankung unter Zuhilfenahme vorliegender Befunde zu bestimmen. Es könne daher mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die zeitliche Festlegung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab September 1991 den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und erscheine der belangten Behörde das nunmehrige Aktengutachten als schlüssig. Die Berufung betreffend Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf Jahre habe daher abgewiesen werden müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer u.a. in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 2008 verwiesen.

Die vorliegende Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorerst darin, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vom 18. November 2008 sei auch für die belangte Behörde im weiteren Verfahren bindend. Demnach hätte sie das Gutachten dahingehend ergänzen müssen, dass dieses für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1999 "abgesprochen hätte". Der Begründung des bekämpften Bescheides sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem eingeholten "Gutachten" um eine Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens oder um ein von diesem Bundesamt eingeholtes Gutachten handle.

Dem ist zu entgegnen, dass der angefochtene Bescheid im Einklang mit den Akten des Verwaltungsverfahrens in nachvollziehbarer Weise (Seiten 6 f der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) darlegt, dass und in welcher Art und Weise die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren vom Bundessozialamt unter Hinweis auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. November 2008 eine Ergänzung des schon im ersten Rechtsgang eingeholten Sachverständigengutachtens veranlasste; weiters gab sie den Inhalt der vom Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, in Beantwortung dieses Ersuchens erstatteten Erledigung wortwörtlich wieder, woraus ersichtlich ist, dass vorerst - im Rahmen eines Befundes - die Grundlagen des Gutachtens (im weiteren Sinn) dargelegt und darauf aufbauend die Konklusion - das Gutachten im engeren Sinn - folgt. Die eingangs wiedergegebene Erledigung des Bundessozialamtes vom 22. Jänner 2009 endet mit dem Kalkül der leitenden Ärztin, aus medizinischer Sicht könne die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst mit "9/1991" bestätigt werden, worin die nach § 8 Abs. 6 FLAG geforderte Bescheinigung liegt.

Allein die von der Beschwerde vermisste förmliche Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) sowie Bescheinigung im Sinn des § 8 Abs. 6 FLAG schadet im vorliegenden Zusammenhang nicht; maßgebend für die Beweiskraft insbesondere des Sachverständigengutachtens sind vielmehr Vollständigkeit und Schlüssigkeit von Sachverhaltsaufnahme (Befund) und Gutachten im engeren Sinn (vgl. die in Ritz, BAO3, unter Rz. 1 zu § 177 BAO referierte Judikatur sowie jene in Walter/Thienel, AVG I2, unter E 159 zu § 52 AVG), die im vorliegenden Fall keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet.

Soweit die Beschwerde weiters moniert, es handle sich "um ein reines Aktengutachten", der Sachverständige hätte jedoch, um die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Punkte, nämlich "die Situation vor dem 1.1.1999" qualifiziert abklären zu können, den Beschwerdeführer persönlich vor einer Beurteilung zu begutachten und zu befunden gehabt, ist dem wiederum entgegen zu halten, dass sich der Sachverständige bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen hat, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, unter E 148 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Demgemäß war es auch im vorliegenden Fall Aufgabe der Sachverständigen, aus ihrer fachlichen Sicht zu beurteilen, welche Mittel sie im Rahmen ihres Befundes für notwendig erachtete, um darauf aufbauend zu tragenden Schlussfolgerungen gelangen zu können. Soweit im vorliegenden Fall die Sachverständige ihren Befund für den beschwerderelevanten Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers auf schriftliche Unterlagen stützte, war dies Ausfluss ihrer fachlichen Beurteilung über die Aussagekraft dieser Grundlagen, die keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet. Um aber die Methode der Sachverständigen, und zwar die Art der Befundaufnahme, zu erschüttern, wäre es im vorliegenden Fall Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Methodenwahl auf gleicher fachlicher Ebene z.B. durch Vorlage eines Privatgutachtens (vgl. hiezu Ritz, aaO, Rz. 2 zu § 177 BAO), das sich konkret gegen die Auswahl der fachlichen Methode bei der Befundaufnahme wendet, entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer hat aber von dieser Möglichkeit trotz des ihm diesbezüglich gewährten Gehörs keinen Gebrauch gemacht.

Wenn die Beschwerde im Weiteren eine Aussage "für die Zeit vor dem 1.1.1999" im Gutachten vermisst, kann der Verwaltungsgerichtshof diesen verfahrensrechtlichen Vorwurf nicht teilen, außer er bezöge sich in Verkennung der Verfahrensergänzung auf das im ersten Rechtsgang eingeholte Gutachten. Wie dem im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten (und der darauf aufbauenden Bescheinigung) zu entnehmen ist, wird darin die Aussage getroffen, dass eine (relevante) Behinderung (erst) mit September 1991 eingetreten sei, womit implizit die Aussage getroffen ist, dass vor diesem Zeitpunkt noch keine im Hinblick auf die maßgebenden Bestimmungen des FLAG relevante Behinderung vorgelegen ist; damit ist vom ergänzenden Gutachten (sowie von der Bescheinigung des Bundessozialamtes) insbesondere auch der relevante Zeitraum vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Beschwerdeführers abgedeckt, sodass - entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch für diesen Zeitraum das ergänzend eingeholte Gutachten nunmehr eine schlüssige Aussage trifft.

Bei einem solchen Ergebnis des Sachverständigenbeweises und der darauf aufbauenden Bescheinigung des Bundessozialamtes kommt den von der Beschwerde kritisierten Erwägungen der belangten Behörde über die Bedeutung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bis Ende 1996 keine für den Ausgang des Verfahrens relevante Bedeutung mehr zu.

Soweit die Beschwerde abschließend ins Treffen führt, dass bei den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten bis zum Jahre 1996 keine Arbeitsleistung erwartet worden sei, sondern diese nur aus karitativen Erwägungen oder zu therapeutischen Zwecken ausgeübt worden seien, käme solchen Aspekten der Beschäftigung vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 2 lit. d iVm § 6 Abs. 5 FLAG keine Bedeutung zu, weil, den Eintritt einer relevanten Behinderung erst mit September 1991 vorausgesetzt, nur mehr die zweite Tatbestandsalternative nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG ("oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung ...") in Betracht zu ziehen wäre, allerdings weder den Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch dem Inhalt der Verwaltungsakten oder gar den Beschwerdebehauptungen entnommen werden kann, dass die in Rede stehende Beschäftigung des Beschwerdeführers bis zum Jahr 1996 im Rahmen einer "späteren Berufsausbildung" erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 5. November 2009

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