VwGH 2009/15/0109

VwGH2009/15/010928.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Finanzamtes Graz-Stadt in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 2. April 2009, Zl. RV/0073-G/09, betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: A B in G), den Beschluss gefasst:

Normen

11997E234 EG Art234;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art73;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
VwGG §38b;
11997E234 EG Art234;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art73;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
VwGG §38b;

 

Spruch:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zur hg. Beschwerde 2005/15/0154 (EU 2008/0002) angerufen worden ist, ausgesetzt.

Begründung

Gegenstand des Verfahrens 2005/15/0154 (EU 2008/0002) ist die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe durch eine Mutter, die mit dem den Anspruch vermittelnden Kind nicht mehr in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat im gemeinsamen Haushalt lebt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Beschluss vom 25. Juni 2008 gemäß § 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: Verordnung), dass die nicht berufstätige geschiedene Ehefrau eines in Österreich wohnhaften und nichtselbstständig tätigen Mannes ihren Anspruch auf Familienbeihilfe (für ein Kind) gegenüber Österreich beibehält, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz begründet und dorthin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verlegt, und wenn sie dort weiterhin nicht berufstätig ist?

2. Kommt für die Beantwortung der Frage 1. dem Umstand Bedeutung zu, dass Österreich, wo der geschiedene Ehemann verbleibt und er ausschließlich wohnhaft und berufstätig ist, diesem Mann unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Familienbeihilfe (für das Kind) einräumt, wenn der Anspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr besteht?

3. Ergibt sich aus der Verordnung ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Familienbeihilfe (für das Kind) gegenüber Österreich, wo der geschiedene Mann und Kindesvater wohnhaft und berufstätig ist, wenn gegenüber den in der Frage 1. angegebenen Verhältnissen dadurch eine Änderung eintritt, dass die Ehefrau im neuen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit aufnimmt?

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in für die Entscheidung wesentlichen Rechtsfragen (insbesondere in Bezug auf die Frage, ob sich aus der Verordnung ein - primärer - Anspruch des in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit den Kindern lebenden Ehemannes und Kindesvaters auf Familienbeihilfe gegenüber Österreich ergibt, wo die getrennt lebende Ehefrau und Kindesmutter wohnhaft und berufstätig ist) jenem, der dem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde liegt. Demgemäß konnte das Verfahren ausgesetzt werden, was der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am 28. Oktober 2009

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