VwGH AW 2009/09/0047

VwGHAW 2009/09/00472.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. August 2008, Zl. UVS- 07/A/8/5879/2007-23, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/09/0093 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG;
VwGG §30 Abs2;
AuslBG;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, mit dem er eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- verhängt worden war, abgewiesen.

Der Antragsteller begründete seinen mit dem gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verbundenen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde lediglich mit dem Nichtvorliegen zwingender öffentlicher Interessen am sofortigen Vollzug und der finanziellen Belastung bei unverzüglicher Bezahlung der Geldstrafe, ohne allerdings konkretere Angaben über Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).

Dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag fehlt es aber an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb ihm nicht stattzugeben war. Wien, am 2. Juni 2009

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