VwGH 2009/06/0166

VwGH2009/06/016617.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. Jänner 2007, Zl. uvs- 2006/27/0397-2, betreffend eine Übertretung des Ziviltechnikergesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZivTG §2 Abs2;
ZivTG 1993 §30;
ZivTG 1993 §31 Z2;
VStG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZivTG §2 Abs2;
ZivTG 1993 §30;
ZivTG 1993 §31 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 teilte die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg der Bezirkshauptmannschaft L (in der Folge kurz: BH) mit, sie übermittle einen Auszug aus einer näher bezeichneten Zeitschrift, datiert mit 11. Mai 2005, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer sein Büro als "Architekturbüro" bezeichne. Ihm sei aber keine Befugnis für das Fachgebiet "Architektur" verliehen worden, weshalb er nicht berechtigt sei, sein Büro als "Architektur"-Büro zu bezeichnen.

In beigelegten Ablichtungen aus dieser Zeitschrift wird dieses Unternehmen mehrfach wie folgt bezeichnet "Architekturbüro BM (Vorname und Familienname des Beschwerdeführers)".

Mit Erledigung der BH vom 19.7.2005 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass in der näher bezeichneten Zeitschrift in einer Anzeige sein Büro als "Architekturbüro BM (Vorname und Familienname des Beschwerdeführers)" bezeichnet worden sei, ohne dass ihm die Befugnisse nach § 12 Abs. 1 ZTG 1993 vom Bundesminister verliehen worden seien und er somit die Bezeichnung "Architekt" ohne diese entsprechende Befugnis geführt habe. Er habe dadurch gegen § 30 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 2 (richtig: Z 2) des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG) verstoßen.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich mit Eingabe vom 9. August 2005 dahingehend, seiner Auffassung nach sei lediglich die Bezeichnung "Architekt" und nicht auch "Architekturbüro" geschützt. Demnach habe er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Das Wort "Architektur" sei ein Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauches und ein Synonym für Baukunst, wobei weder vom Durchschnittsbürger noch in Fachkreisen zwischen Architektur, welche von Ziviltechniker-Architekten geplant werde, und solcher, welcher von Nicht-Ziviltechnikern geplant werde, unterschieden werde. Da es Ziviltechniker-Architekten erst seit dem Jahr 1860 (Hinweis auf eine Verordnung vom 18. Dezember 1860) gebe, wäre die gesamte Architekturgeschichte auf die letzten 140 Jahre beschränkt. Es sei aber evident, dass die Geschichte der Baukunst bereits vor 1860 begonnen habe. Es finde sich auch in keinem Lexikon eine Definition, die Architektur auf Produkte von Ziviltechniker-Architekten einschränke. Gemäß § 204 GewO 1994 hätten auch Baumeister, die unter die Architekturrichtlinie (85/384/EWG vom 10. Juni 1985) fielen, das Recht auf die Verleihung der Bezeichnung "gewerblicher Architekt". Auch dadurch sei der Exklusivanspruch von Ziviltechnikern auf dieses Wort durchbrochen.

Der potenzielle Kunde könne gar nicht über Eigenschaften des Baumeisters bzw. gewerblichen Architekten getäuscht werden, weil dieser abgesehen von der Erstellung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen alles dürfe, wozu auch ein Ziviltechniker-Architekt befugt sei. Da in der bezogenen Zeitschrift das Wort "Architekturbüro" in Verbindung mit "Baumeister" gestanden sei (Anmerkung: gemeint BM = Baumeister), sei auch eine Täuschung ausgeschlossen. Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hätten festgestellt, dass kein entscheidender Unterschied im Gehalt der Tätigkeit eines Ziviltechnikers und eines planenden Baumeisters bestehe.

Die Ansicht, dass zwar die Bezeichnung "Architekt" Inhabern einer Ziviltechnikerbefugnis auf dem Fachgebiet der Architektur vorbehalten sei, nicht jedoch das Wort "Architektur", werde auch vom zuständigen Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in einem Schreiben vom 12. November 1996 vertreten.

Angeschlossen ist die bezogene, namens des Bundesministers ergangene Erledigung an einen bestimmten Baumeister (sichtlich nicht an den Beschwerdeführer, der Name ist auf der vorgelegten Ablichtung nicht erkennbar), in der es heißt, zu seiner Anfrage vom 23. September 1996 werde mitgeteilt, dass der Begriff "Architektur" bzw. "Architekturbüro" von der Strafbestimmung des § 30 ZTG "vorläufig", das heiße bis zum Inkrafttreten einer geplanten Novelle zum Ziviltechnikergesetz, nicht erfasst sei. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hinzuweisen, dass die Ziviltechnikerkammer dem Vernehmen nach beabsichtige, gegen die Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen durch andere Personen als durch Ziviltechniker mit Klagen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorzugehen, über deren Ausgang seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten keine verbindliche Auskunft erteilt werden könne.

Angeschlossen war weiters ein Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich - Bundesinnung der Baugewerbe vom 13. Jänner 1999, in dem zusammengefasst die Auffassung vertreten wird, dass die Verwendung des Wortes "Architektur" in der Firmenbezeichnung durch Inhaber einer Baumeisterberechtigung zulässig sei.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH vom 12. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 200,-- verhängt (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe).

Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, ein vom Beschwerdeführer genanntes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe den planenden Baumeister nur im Sinne des Einkommensteuergesetzes mit dem Beruf eines Ziviltechnikers als ähnlich angesehen. Ganz eindeutig werde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1965, Zl. 1312/65, festgehalten, dass die in einer Stampiglie gebrauchte Bezeichnung "Architekturbüro" strafbar sei, wenn sie nicht von einer Person verwendet werde, die berechtigt sei, den Titel "Architekt" zu führen. Die Unzulässigkeit der Führung einer solchen Bezeichnung ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1986, Zl. 85/04/0229.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in der er seinen bisherigen Standpunkt wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung nur insofern Folge gegeben, als sie gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absah und eine Ermahnung erteilte (zugleich wurde eine Richtigstellung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommen - § 31 Abs. 2 in § 31 Z 2 ZTG).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, sachverhaltsmäßig sei vom Tatvorwurf auszugehen; weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 99 GewO 1994 die Bezeichnung "gewerblicher Architekt" verwenden dürfe.

Nach Hinweis auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 sowie auf § 31 Z 2 ZTG heißt es weiter, aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe.

Wohl sehe (nunmehr) § 99 GewO 1994 das Recht auf Verleihung der Bezeichnung gewerblicher Architekt vor, was jedoch im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer nichts zu nützen vermöge, weil er die Verleihung einer solchen Bezeichnung gar nicht behaupte. Dass abstrakt die Möglichkeit bestünde, diese Bezeichnung verliehen zu bekommen, bedeute aber nicht, dass damit "automatisch" jeder Baumeister im Sinne des GewO 1994 zugleich auch berechtigt wäre, sich als "gewerblicher Architekt" zu bezeichnen.

Die vom Beschwerdeführer bezogene Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beziehe sich ausschließlich auf das Einkommensteuergesetz, das hier nicht maßgeblich sei. Auch aus § 99 GewO 1994 sei nichts zu gewinnen. § 30 ZTG schütze nämlich eine bestimmte Berufsbezeichnung.

Richtig sei, dass im ZTG eine der im § 2 Abs. 2 des Ziviltechnikergesetzes 1957 vergleichbare Bestimmung fehle, wonach auch die Führung von Berufsbezeichnungen verboten sei, die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet seien, dass es sich um eine Berufsausübung handle, die an eine solche Befugnis gebunden sei.

Die Regelungen des ZTG sollten jedenfalls verhindern, dass andere als dazu befugte Personen, denen eine entsprechende Befugnis auch förmlich verliehen worden sei, die in § 30 Abs. 1 ZTG genannten Bezeichnungen führten, damit insbesondere verhindert werde, dass bei Dritten der Eindruck erweckt werde, er habe es mit einer besonders fachlich befähigten Person, der diese Befähigung auch förmlich verliehen worden sei, zu tun.

Im Beschwerdefall vermeine der Beschwerdeführer, dass durch die von ihm geführte Bezeichnung eine Täuschung ausgeschlossen sei. Eine tatsächliche Täuschung werde jedoch vom ZTG nicht gefordert, dies stelle lediglich einen Schutzzweck der Norm dar.

§ 30 Abs. 1 iVm § 31 Z 2 ZTG könne nach verständigem Lesen nur so verstanden werden, dass nicht nur das unberechtigte Führen der Bezeichnung "Architekt" einen Verwaltungsstraftatbestand darstelle, sondern auch die Verwendung eines Wortes, welches diese Berufsbezeichnung derart inkludiere, dass bei ihrer bloßen Betrachtung darauf geschlossen werden könne, dass derjenigen Person, welche die Bezeichnung führe, tatsächlich die Befugnis als "Architekt" verliehen worden sei. Dass nicht nur das Wort "Architekt" allein dem besonderen Schutz der §§ 30 und 31 ZTG unterliege, ergebe sich schon daraus, dass bei einer befugten Ziviltechnikergesellschaft wohl jedenfalls nicht nur das Wort "Architekt", sondern wohl auch entsprechende Wortkombinationen oder auch nur der Plural zulässigerweise beigefügt werden könnten. Anderes wäre sinnwidrig.

Das Verständnis des Beschwerdeführers würde dazu führen, dass schon die Führung der Bezeichnung "Architekten" im Extremfall nicht mehr als vom § 30 ZTG umfasst angesehen werden würde. Dass dies nicht der Fall sei, liege auf der Hand.

Richtig sei, dass das Wort "Architektur" nicht dem Schutz des § 30 ZTG unterliege, die Bezeichnung als "Architekturbüro" nach dem zuvor Gesagten aber schon. Dies ergebe sich daraus, dass die Bezeichnung "Architekturbüro" nicht etwa abstrakt auf den allgemeinen Sprachgebrauch bzw. auf die Baukunst im Allgemeinen verweise, sondern als Architekturbüro im allgemeinen Sprachgebrauch vielmehr das Büro bzw. Unternehmen eines hiezu befugten Architekten zu verstehen sei und als solches verstanden werde. Damit werde aber eine Berufsbezeichnung geführt, die tatsächlich nicht verliehen worden sei.

Im Beschwerdefall sei es auch so, dass eine Anzeige in einem Druckwerk ein "Führen" im Sinne des § 30 Abs. 1 und § 31 Z 2 ZTG darstelle.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskünfte sei darauf zu verweisen, dass das Schreiben aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht an den Beschwerdeführer selbst gerichtet gewesen sei und überdies bereits aus dem Jahr 1996 stamme. Auch das Schreiben der Bundesinnung Baugewerbe stamme aus dem Jahr 1999 und sei somit "nicht aktuell". Der Beschwerdeführer hätte, damit er sich auf einen Rechtsirrtum berufen könnte, jedoch selbst bei der zuständigen Behörde anfragen müssen, wie in seinem speziellen Fall die Führung der Bezeichnung "Architekturbüro" zu beurteilen sei. Ein Rechtsirrtum komme ihm nicht zugute, jedoch sei im Beschwerdefall mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. Der Beschwerdeführer habe selbst in einem Telefonat mit der belangten Behörde ausgeführt, dass er die Bezeichnung bereits seit längerer Zeit führe, wobei auch zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit bekannt gegeben habe, sich nicht selbst Architekt nennen zu wollen, sondern er grundsätzlich planender Baumeister sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 538/07-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind insbesondere die §§ 30 und 31 des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, anzuwenden; § 30 ZTG galt im Tatzeitraum in der Stammfassung, § 31 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001. Diese Bestimmungen lauteten in den genannten Fassungen:

"3. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Schutz von Berufsbezeichnungen

"§ 30. (1) Die Bezeichnungen 'Ziviltechniker'', 'Architekt', 'Ingenieurkonsulent'' und 'Zivilingenieur'' dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.

(2) Das Wort 'Ziviltechniker'' darf nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

Unzulässige Berufsausübung

§ 31. Wer

1. gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist,

2. unberechtigt die im § 30 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 7 260 EUR zu bestrafen. Die Dauer der im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen."

§ 2 und § 30 des Ziviltechnikergesetzes vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 146 (idF kurz: ZTG 1957), lauteten (bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes infolge Inkrafttretens des Ziviltechnikergesetzes 1993 in der Stammfassung):

"Schutz der Berufsbezeichnungen: 'Ziviltechniker', 'Architekt', 'Ingenieurkonsulent' und 'Zivilingenieur'.

§ 2. (1) Die Berufsbezeichnungen 'Ziviltechniker', 'Architekt', 'Ingenieurkonsulent' und 'Zivilingenieur' dürfen nur von Personen geführt werden, denen eine solche Befugnis verliehen wurde.

(2) Verboten ist auch die Führung von Berufsbezeichnungen, die auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, dass es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist."

"Strafbestimmungen.

§ 30. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegen die auf Grund desselben ergangenen Verordnungen und Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften strenger strafbar sind, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 30.000 S geahndet. Die Dauer der im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Arreststrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen."

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zwar zutreffend darauf, dass der ergänzende Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am Schluss die maschinschriftliche Namensbezeichnung "Architekturbüro (Name und Familienname des Beschwerdeführers) GmbH" aufweist, es aber um den Beschwerdeführer und nicht um eine GmbH geht. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass dieser ergänzende Schriftsatz nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen Person (der GmbH) eingebracht worden sei, weil der "Kopf" des Schriftsatzes zutreffend den Beschwerdeführer persönlich nennt und aus dem gesamten Vorbringen klar wird, dass die Bezeichnung am Schluss auf einem Versehen beruht. Diesem Versehen kommt daher keine prozessuale Bedeutung zu.

Soweit der Beschwerdeführer, wenngleich hilfsweise, europarechtliche Aspekte ins Spiel bringt, ist ihm zu entgegnen, dass sich im Beschwerdefall keinerlei grenzüberschreitender Bezug ergeben hat (vgl. e contrario das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2003/06/0121).

Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das Wort "Architekturbüro" ein Bestandteil der im Firmenbuch registrierten Firma "Architekturbüro (Vorname und Familienname des Beschwerdeführers) GmbH" sei, die mit dem Geschäftszweig "Baumeister" und dem Beschwerdeführer als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer registriert sei. Das Firmenbuchgericht treffe eine Prüfungspflicht dahin, dass ein nicht gesetzeskonformer Firmenwortlaut nicht eingetragen werde. Die Auffassung der belangten Behörde würde dazu führen, dass im Ergebnis das Führen dieser Firma mit einer "erheblichen und kontinuierlichen Strafdrohung" verbunden wäre.

Mit diesem Argument ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es hier nicht um den Firmenwortlaut der GmbH geht.

Der Beschwerdeführer bringt aber zutreffend vor, dass im ZTG eine dem § 2 Abs. 2 ZTG 1957 entsprechende Vorschrift nicht enthalten ist, was die belangte Behörde auch richtig erkannt hat.

Die Behörde erster Instanz hat sich zu der von ihr angenommenen Rechtswidrigkeit der Bezeichnung "Architekturbüro" auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1965, Zl. 1312/65, gestützt; in diesem Erkenntnis wurde aber diese Unzulässigkeit (im Sinne einer Übertretung des damaligen Ziviltechnikergesetzes) aus § 2 Abs. 2 ZTG 1957 abgeleitet. Auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1980, Zl. 2233/79 (abgekürzte Berufsbezeichnung "I. Arch.", vom damaligen Beschwerdeführer gewählte Abkürzung für "Innenarchitekt"), vom 14. Februar 1984, Zl. 82/04/0082, und vom 14. Oktober 1986, Zl. 85/04/0229, fußten entscheidend auf § 2 Abs. 2 ZTG 1957.

Die Begriffe "Architekt", "Architektur" und "Architekturbüro" unterscheiden sich voneinander; die belangte Behörde hat daher auch mit einer ausdehnenden Auslegung des § 30 sowie des § 31 Z 2 ZTG argumentiert.

Die Überlegungen der belangten Behörde, die Verwendung der Bezeichnung "Architekturbüro" durch Personen, die keine Architekten im Sinne des ZTG seien, könnte irreführend sein, sind zwar zutreffend (zur Annahme einer Irreführung im Sinne des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb siehe das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 20. März 2007, 4 Ob 245/06t, auch unter Bedachtnahme auf die Unterschiede zwischen § 2 ZTG 1957 und § 30 ZTG; ob der hier auch verwendete Beisatz "BM" für Baumeister aus dem Blickwinkel des UWG relevant wäre, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern). Darum geht es aber im Beschwerdefall nicht, sondern um die Frage, ob die vorgeworfene Bezeichnung - hier auch nicht "Architekturbüro" für sich allein, sondern "Architekturbüro BM (Vorname und Familienname des Beschwerdeführers)" - tatbildlich im Sinne des § 31 Z 2 ZTG ist. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass auch Verwaltungsstraftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind (siehe dazu beispielsweise die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, in E 16 bis 23 zu § 1 VStG wiedergegebene Judikatur). Zutreffend verweist der Beschwerdeführer auch darauf, dass die Errichtung von Werken der Architektur nicht bloß den Architekten vorbehalten ist (Aspekte der Irreführung nach dem UWG sind hier, wie gesagt, nicht relevant) und auch (aus dem Blickwinkel, dass Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind), er hätte sich durch die vorgeworfene Bezeichnung eben nicht als "Architekt" bezeichnet (oder hätte dies zu verantworten). Auch die nach § 31 Z 2 ZTG pönalisierte Beifügung liegt nicht vor, weil nur das Wort "Architektur", nicht aber das Wort "Architekt" der "Firma" beigefügt wurde. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des § 31 Z 2 ZTG über § 30 ZTG hinaus, um auch die früher im § 2 Abs. 2 ZTG 1957 bezeichneten Fälle zu erfassen, kommt aber nach dem bereits zuvor Gesagten nicht in Betracht; eine entsprechende Erweiterung der Strafnorm bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. November 2009

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