Normen
AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §353 Z1 lita;
GewO 1994 §353;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §13 Abs3;
GewO 1994 §353 Z1 lita;
GewO 1994 §353;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, die beschwerdeführende Partei habe mit Antrag vom 8. August 2002 die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung für die Nutzung des sogenannten "Baus 700" als Mehrzweckanlage zur Produktion von Feinchemikalien beantragt. Ziel des gegenständlichen Projektes sei es, die Produktion neuer Chemikalien, die sich innerhalb des Genehmigungsrahmens befänden, nicht mehr anzeigen bzw. genehmigen lassen zu müssen. Nach Durchführung eines Versuchsbetriebes sei der Antrag von der Behörde erster Instanz mit der Begründung abgewiesen worden, dass "die Fülle der künftig möglichen Produktions- bzw. Stoffarten nicht darstellbar sei". Dem sei vorangegangen, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren ergänzende Projektsunterlagen über Aufforderung der Behörde beigebracht habe, die aber nach Ansicht der Sachverständigen eine endgültige Genehmigung der beantragten Anlagenänderung nicht ermöglicht hätten. Daher sei mit Bescheid vom 2. September 2004 der Versuchsbetrieb gemäß § 354 GewO 1994 genehmigt worden. Im Rahmen dessen habe die beschwerdeführende Partei die neu von ihr eingesetzten Produkte der Behörde durch entsprechende Meldungen angezeigt. Ergebnis des Versuchsbetriebes sei nach den Sachverständigengutachten gewesen, dass die "Darstellungs- bzw. Einstufungsmöglichkeiten der neuen Produkte im bestehenden genehmigten Rahmen sehr oft nicht möglich gewesen" seien bzw. die möglichen Auswirkungen von Gefährdungen neuer Produkte und eingesetzter Stoffe mit dem vorweg genehmigten Rahmen nur unzureichend vergleichbar seien.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, beim gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren seien die im § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen der Beurteilung zu Grunde zu legen. Gegenstand des behördlichen Verfahrens gemäß § 81 GewO 1994 sei daher ausschließlich das eingereichte Projekt. Aufgabe des Konsenswerbers sei es, sämtliche Projektsunterlagen zur Beurteilung der geplanten Betriebsanlage beizubringen, um letztlich der Behörde zu ermöglichen, ausreichende und vollständige Sachverständigengutachten zur Beantwortung der Frage einzuholen, ob tatsächlich alle vorhersehbaren Gefährdungen vermieden bzw. Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könnten. Solche ausreichenden Unterlagen zur Beurteilung des Projektes seien, so die belangte Behörde weiter, im gegenständlichen Fall "aus welchen Gründen auch immer" nicht vorgelegen. Zwar sei die Genehmigung einer sogenannten Mehrzweckanlage durch die GewO 1994 nicht grundsätzlich ausgeschlossen (so habe der Gesetzgeber Mehrzweckanlagen ausdrücklich in Anhang 1 Z. 57 des UVP-G genannt), doch seien für die Genehmigung einer derartigen Anlage "ausreichende klare und eindeutige Projektsunterlagen" erforderlich, welche die beschwerdeführende Partei trotz des genehmigten Versuchsbetriebes nicht vorgelegt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, sie habe gegenüber der Behörde sämtliche Unterlagen vorgelegt. Aber selbst dann, wenn noch weitere Unterlagen vorzulegen gewesen wären, hätte die belangte Behörde den Antrag nicht abweisen dürfen. Vielmehr wäre sie gemäß §§ 13 und 13a AVG verpflichtet gewesen, die beschwerdeführende Partei aufzufordern, fehlende Unterlagen beizubringen. Eine solche Möglichkeit zur Verbesserung durch Vorlage fehlender Unterlagen sei der beschwerdeführenden Partei nicht eingeräumt worden.
Wie dargestellt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass ausreichende Unterlagen zur Beurteilung sämtlicher mit dem geplanten Vorhaben in Verbindung stehender Gefährdungen "aus welchen Gründen auch immer" nicht vorgelegen seien. Zum Beschwerdeeinwand des fehlenden Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wird in der Gegenschrift auf ein Schreiben der Erstbehörde an die beschwerdeführende Partei vom 9. Oktober 2008 verwiesen, in dem die Behörde ausdrücklich ihre Absicht, das Ansuchen abzuweisen, bekannt gegeben habe.
Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage (u.a.) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen (Z. 1 lit. a), die erforderlichen Pläne und Skizzen (Z. 1 lit. b) und nicht unter Z. 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen (Z. 2 lit. a) anzuschließen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2005/04/0118, ausgesprochen hat, bildet die Betriebsbeschreibung die Beurteilungsgrundlage für die zu erwartenden Emissionen und bestimmt die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides; sie muss insbesondere - präzise - Angaben zu all jenen Faktoren enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind.
Enthielt daher nach Auffassung der belangten Behörde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellte dies einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hatte (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 27 zu § 13 AVG referierte Judikatur sowie das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2005/04/0118). Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift meint, schon die Erstbehörde habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 auf die beabsichtigte Abweisung des Ansuchens hingewiesen, übersieht sie, dass dieses Schreiben (wie auch die Aktenlage zeigt) nicht als Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gewertet werden kann. Im Verbesserungsauftrag ist nämlich konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0075) und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Diesen Voraussetzungen entsprach das Schreiben der Erstbehörde vom 9. Oktober 2008 jedenfalls nicht.
Indem die belangte Behörde daher dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht stattgegeben hat und dies - ohne vorhergehenden Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG - mit den nicht ausreichenden Antragsunterlagen begründet hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 7. September 2009
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