VwGH 2008/22/0863

VwGH2008/22/086327.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Mai 2008, Zl. 119.914/3- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §20 Abs4;
NAG 2005 §20;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs3 Z1;
NAG 2005 §20 Abs4;
NAG 2005 §20;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs3 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die 1988 geborene Beschwerdeführerin war bis 1999 in Österreich mit einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft ausgenommen unselbständiger Erwerb" niedergelassen. 1999 ist sie zu ihrer Mutter in die Türkei gereist und im Jänner 2006 wieder nach Österreich gekommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 14. Dezember 2007 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" mit der Begründung ab, dass die gemäß § 11 Abs. 3 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" zu wertende unbefristete Niederlassungsbewilligung erloschen sei. Somit sei der Antrag als Erstantrag zu beurteilen, der entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt worden sei. Ein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Grund im Sinn des § 72 NAG liege nicht vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 29. September 2008, B 1170/08-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Gemäß § 20 Abs. 4 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) erlischt (in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", wenn sich der Fremde länger als zwölf Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monaten außerhalb des Gebietes des EWR aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat.

Durch den Heimataufenthalt in der Türkei von 1999 bis 2006 ist der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin erloschen. Die Beschwerde macht lediglich geltend, dass gemäß § 81 Abs. 2 NAG die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes weiter gelten würden. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass aber auch die Bestimmung des § 20 NAG über die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel anzuwenden ist. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das NAG (in verfassungskonformer Weise) kein Rückwirkungsverbot in dem Sinn enthält, dass Sachverhalte, die sich vor dem 31. Dezember 2005 ereignet haben, in die Beurteilung von Tatbeständen des NAG nicht einbezogen werden dürften (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 4. Oktober 2006, 2006/18/0282, und vom 14. Juni 2007, 2007/18/0240).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2009

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