VwGH 2008/22/0639

VwGH2008/22/06396.8.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 2008, Zl. 317.554/2-III/4/2008, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §61;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §61;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2006 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Künstler gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 sowie § 61 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Gesamteinkommen von EUR 6.336,-- erzielt habe. Gemäß der Bestätigung seines Steuerberaters würde das Monatseinkommen EUR 1.584,-- betragen. Diese Bestätigung diene nicht als Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, weil sich dieser Betrag lediglich durch die Heranziehung des Jahreseinkommens 2006 für vier Monate errechne. Der Beschwerdeführer verfüge weder über aktuelle ausreichende Einkünfte noch seien diese für die Zukunft absehbar.

Voraussetzung für die beantragte Aufenthaltsbewilligung sei, dass der Fremde seine künstlerische Tätigkeit auf Grund von Verträgen glaubhaft mache. Der Beschwerdeführer habe keine entsprechenden Vorverträge, Honorarnoten bzw. andere schriftliche Vereinbarungen vorgelegt, an Hand derer sichergestellt werden könnte, dass durch seine künstlerische Tätigkeit der Lebensunterhalt gesichert wäre. Richtig sei, dass wegen seiner kurzfristigen Aufenthalte in Österreich (eineinhalb Monate im Jahr 2005 und viereinhalb Monate im Jahr 2006) einkommensmäßig und steuerlich gesehen nur "Rumpfgeschäftsjahre" existieren würden. Da seine Aufenthalte im Bundesgebiet bislang von kurzer Dauer gewesen seien und es ihm auch nicht möglich gewesen sei, Verträge vorzulegen, die sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckten, sei der Aufenthaltszweck als verfehlt festzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Künstler nach § 61 NAG ist u.a., dass der Unterhalt durch das Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit gedeckt ist.

Dem Beschwerdevorbringen ist insofern Recht zu geben, als die Einkommenserzielung in sogenannten "Rumpfgeschäftsjahren" für sich allein noch nicht gegen die Möglichkeit der Erzielung eines entsprechenden Einkommens für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer im Inland spricht.

Das Beschwerdevorbringen enthält zusammengefasst die Rüge, bei Verständigung vom Beginn der Bearbeitung seines Antrags durch die belangte Behörde hätte eine andere Entscheidung erfolgen müssen, weil die Unterlagen vorlegbar gewesen wären und ein auch durch aktuelle Verträge und sonstige Unterlagen nachweisliches zukünftiges Einkommen des Beschwerdeführers darstellbar gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei irgendwie gearteten Nachweise über eine mögliche Einkommenserzielung in Österreich auf Grund seiner künstlerischen Tätigkeit hätte erbringen können. Die Beschwerde behauptet nicht einmal, dass der Beschwerdeführer diese Glaubhaftmachung in irgendeiner Weise versucht hätte. Allein deshalb, weil der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren durch künstlerische Auftritte ein Einkommen erzielen konnte, kann noch nicht geschlossen werden, dass er auch für die Zukunft entsprechende Aufträge erlangen könnte. Der Gerichtshof kann sich der Beschwerdemeinung nicht anschließen, dass geplante künstlerische Auftritte nicht durch Vorverträge oder (unverbindliche) Auftragszusagen oder dergleichen glaubhaft gemacht werden könnten.

Wegen des völligen Fehlens eines Nachweises für eine zukünftige Einkommenserzielung in Österreich musste die belangte Behörde den Schluss ziehen, dass eine Einkommenserzielung nicht nachgewiesen ist.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 6. August 2009

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