Normen
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.
Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie darauf, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit April 2003 in Österreich aufhalte, am 6. Juni 2003 den österreichischen Staatsbürger Martin S geheiratet habe. Die belangte Behörde nehme in freier Beweiswürdigung an, dass die Beschwerdeführerin diese Ehe geschlossen habe, um sich in einem Verfahren für die Erteilung des Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können, sie jedoch mit dem österreichischen Ehemann kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil von EUR 1.500,-- geleistet habe.
Martin S habe bei seiner Vernehmung am 31. März 2004 angegeben, dass er von einem damaligen Freund gefragt worden wäre, ob er für Geld eine rumänische Staatsangehörige heiraten würde. Über Vermittlung dieses Freundes wäre ihm die Beschwerdeführerin als diejenige Person vorgestellt worden, die er heiraten sollte. Er hätte sich dazu bereit erklärt und nach der Hochzeit den versprochenen Geldbetrag von EUR 1.000,-- ausbezahlt bekommen. In den beiden folgenden Monaten wären ihm auch jeweils EUR 250,-- übergeben worden; danach wäre der Geldfluss eingestellt worden. Er hätte mit der Beschwerdeführerin keine gemeinsame Wohnung, die Ehe wäre vermittelt worden, es hätte keine geschlechtliche Beziehung gegeben. Er hätte gedacht, dass sich aus dieser Situation doch eine Beziehung entwickeln könnte.
Die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - habe am 14. März 2004 bei ihrer Vernehmung angegeben, dass die Ehe nicht vermittelt worden wäre und es hätte bis vor einem Monat ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Geschlechtsverkehr hätte es nach der Hochzeit gegeben. Über Vorhalt, dass keine Gegenstände von Martin S in ihrer Wohnung hätten vorgefunden werden können, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass Martin S die meisten Sachen mitgenommen hätte.
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 12. September 2003 sei die Beschwerdeführerin wegen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten habe am 20. Jänner 2005 Klage auf Nichtigerklärung der Ehe erhoben; diese Klage sei abgewiesen worden. Im Urteil sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich wegen des Zutritts zum österreichischen Arbeitsmarkt und wegen der unbeschränkten Aufenthaltsmöglichkeit in Österreich die Ehe mit Martin S eingegangen sei. Eine Ehe wäre allerdings nur dann nach § 23 Abs. 1 Ehegesetz nichtig, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bei beiden Ehepartnern die Absicht vorgelegen sei, keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Martin S hätte jedoch im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht diese Absicht gehabt.
Am 21. September 2005 habe die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn eine weitere Niederlassungsbewilligung beantragt und sich dabei auf die Ehe mit Martin S berufen.
Die belangte Behörde komme in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes Ybbs an der Donau zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit Martin S die Ehe eingegangen sei, um in den Genuss einer Aufenthaltsberechtigung zu kommen, wobei (von ihr) von vornherein nicht geplant gewesen sei, ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sei. Durch den Abschluss einer Aufenthaltsehe sei die Annahme gerechtfertigt, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit April 2003 im Bundesgebiet auf und es lebten hier ihr siebenjähriger Sohn und ein Cousin. Mit dem Aufenthaltsverbot werde somit in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen. Sie sei auch während der überwiegenden Zeit ihres Aufenthaltes einer legalen Beschäftigung nachgegangen; sie habe aber nur auf Grund der Scheinehe keine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz benötigt. Da die Beschwerdeführerin das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften erheblich beeinträchtigt habe, sei das Aufenthaltsverbot dringend geboten und zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 87 FPG gelten für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Im Fall der Eingehung einer "Aufenthaltsehe" stellt das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die iSd § 86 Abs. 1 FPG ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2009, 2008/22/0581).
Soweit in der Beschwerde die behördliche Beweiswürdigung bekämpft wird, genügt der Hinweis auf die Aussage des Martin S, der in eindeutiger Weise angegeben hat, dass er die Beschwerdeführerin über Vermittlung geheiratet und dafür Geld erhalten habe und es weder einen gemeinsamen Wohnsitz noch Geschlechtsverkehr gegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof hegt somit im Rahmen der ihm zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der behördlichen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen habe. Dabei ist entgegen der Beschwerdemeinung allein die Absicht des Fremden, der diese Ehe geschlossen hat, maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, 2006/21/0391). Das Aufenthaltsverbot ist somit nicht deswegen unzulässig, weil der österreichische Ehemann der Ansicht gewesen ist, es könnte sich eine Beziehung ergeben.
Weiters hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass die Beurteilung einer Ehe als Aufenthaltsehe eine Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraussetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, 2006/18/0154).
Der Beschwerdehinweis, dass die Ehe bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2006 gemäß § 55a Ehegesetz geschieden worden sei, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Zum einen handelt es sich dabei - weil einem Vorbringen im Berufungsverfahren nichts entgegen gestanden wäre - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Selbst wenn jedoch der belangten Behörde der Vorwurf zu machen wäre, dass sie den aktuellen Personenstand der Beschwerdeführerin nicht ermittelt habe, wäre andererseits das Aufenthaltsverbot nach dem Maßstab des § 60 Abs. 1 FPG um nichts weniger gerechtfertigt.
In diesem Zusammenhang geht die Beschwerde in der Ansicht fehl, dass bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ihren früheren rumänischen Ehepartner und Vater ihrer Kinder wieder geheiratet habe, die Prüfung nach § 66 (iVm § 60 Abs. 6) FPG "ganz wesentlich anders" ausgefallen wäre. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot als dringend geboten und als nach Interessenabwägung zulässig im Sinn der genannten Bestimmungen gewertet hat, hält sich doch die Beschwerdeführerin erst seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet auf. Überdies zeigt sie nicht auf, warum sie mit ihrem Ehemann nicht ein Familienleben in Rumänien führen könnte.
Letztlich kommt dem Beschwerdehinweis, dass Rumänien seit 1. Jänner 2007 Mitglied der Europäischen Union ist, schon deswegen keine rechtliche Bedeutung zu, weil die belangte Behörde (und demgemäß auch der Verwaltungsgerichtshof - vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu berücksichtigen hatte.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat -
als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. Mai 2009
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