VwGH 2008/22/0599

VwGH2008/22/05993.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. Juli 2006, Zl. Fr 109/7/2005, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §44 Abs1;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §44 Abs1;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
FrPolG 2005 §1 Abs2;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen armenischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 sowie den §§ 61, 63, 66 und 125 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. In der Begründung verwies sie auf den erstinstanzlichen Bescheid, demzufolge der Beschwerdeführer von österreichischen Gerichten viermal wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei. Die belangte Behörde erachtete den Tatbestand des § 60 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 2 Z 1) als erfüllt und sah die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt an. Weiters nahm sie zu Lasten des Beschwerdeführers eine Abwägung nach § 66 in Verbindung mit § 60 Abs. 6 FPG vor.

Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2003 einen Asylantrag gestellt habe und sich das Verfahren im Stadium der Berufung befinde. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 seien alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2003 einen Asylantrag gestellt habe und das Berufungsverfahren - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides -

noch anhängig sei.

Damit erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Asylwerber ist hingegen unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, 2007/21/0442).

Die belangte Behörde verweist selbst auf die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, derzufolge die am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind und § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Gemäß der letztgenannten Bestimmung sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (somit vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) zu führen. Asylwerber ist im Sinn des § 1 Z 3 Asylgesetz 1997 in der genannten Fassung ein Fremder ab Einbringung eines Asylantrages oder eines Asylerstreckungsantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich daher um einen Asylwerber im Sinn des § 62 Abs. 1 FPG, gegen den zwar ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte.

Indem die belangte Behörde dennoch gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen hat, hat sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 3. April 2009

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