VwGH 2008/22/0574

VwGH2008/22/057418.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. März 2006, Zl. 2F 531/2-2005, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen "angeblich" nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 31, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 125 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2003 illegal eingereist sei und um Gewährung des Asylrechts angesucht habe. Der Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. April 2005 rechtskräftig abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei mit Beschluss vom 30. Juni 2005 "abgewiesen" worden (richtig: deren Behandlung wurde abgelehnt). Der Beschwerdeführer halte sich somit seit 30. Juni 2005 unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Der Anwendung des § 53 Abs. 1 FPG stehe somit kein rechtliches Hindernis entgegen.

Nach seinen Behauptungen halte sich der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren in Österreich auf, beherrsche die deutsche Sprache, habe eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin, sei vollkommen integriert und nicht auf die Unterstützung von staatlichen Institutionen sowie Beihilfen angewiesen. Der Beschwerdeführer sei als Kolporteur tätig und verdiene monatlich zwischen EUR 400,-- und EUR 600,--. Da er mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen lebe, sei mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Familienleben verbunden. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden jedoch dadurch erheblich relativiert, dass sein Aufenthalt auf einen Asylantrag zurückzuführen sei, der sich letztendlich als unbegründet erwiesen habe. Die Ausweisung sei daher zur Wahrung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dringend geboten.

Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zur Abstandnahme von einer Ausweisung Gebrauch zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich nach Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Somit durfte die belangte Behörde den Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG heranziehen.

Die belangte Behörde hat aber auch die Ausweisung frei von Rechtsirrtum als dringend geboten nach § 66 Abs. 1 FPG gewertet. Der Beschwerdeführer hält sich seit zweieinhalb Jahren in Österreich auf, ist als Kolporteur tätig und hat eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin bzw. Lebensgefährtin. Sein daraus resultierendes persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich kann nicht so hoch veranschlagt werden, dass es das maßgebliche öffentliche Interesse an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, die nach Ablehnung ihres Asylantrags unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben sind, überwiegen würde.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 14. Jänner 2006 verweist, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Die belangte Behörde hat ihm nämlich noch mit Note vom 14. März 2006 Gelegenheit zur Äußerung gegeben, bevor sie den Ausweisungsbescheid durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers erlassen hat. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekannt zu geben, ob in seiner "persönlichen Situation" eine relevante Änderung eingetreten ist. Diese ihm eingeräumte Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht in Anspruch genommen.

Für die weitere fremdenpolizeiliche Vorgangsweise wird jedoch auf den Anfechtungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2008, 2008/18/0507, hingewiesen.

Letztlich sind keine Umstände ersichtlich, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht - im begehrten Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Juni 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte