VwGH 2008/18/0169

VwGH2008/18/016919.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I P in W, geboren am 11. April 1983, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2008, Zl. E1/556325/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 sowie 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz - FPG 2005, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe sich auf Grund eines vom 18. Februar 2004 bis 17. August 2004 gültigen Reisevisums zunächst legal in Österreich aufgehalten, sei jedoch nach Ablauf der Gültigkeit weiter im Bundesgebiet verblieben und habe am 13. September 2004, also "im Stande der Illegalität", die österreichische Staatsbürgerin B H. geehelicht und am 15. September 2004, ebenfalls während des illegalen Aufenthaltes, den Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" eingereicht. Da die damalige Aufenthaltsbehörde keine ausreichenden Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Scheinehe gefunden habe, sei dem Beschwerdeführer die begehrte Niederlassungsbewilligung ausgestellt und später auch (mit Gültigkeitsdauer bis 14. April 2008) verlängert worden.

In der Niederschrift vom 27. April 2007 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers vor Beamten der Polizeiinspektion H zugegeben, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein und dafür EUR 6.000,-- erhalten zu haben. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 7. November 2007 gegenüber der Polizeiinspektion H ebenfalls zugegeben, eine vermittelte Scheinehe mit Frau H. eingegangen zu sein.

In der fristgerechten Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid habe der Beschwerdeführer zunächst nachgewiesen, dass er mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. August 2007 (Rechtskraft vom 3. September 2007) von seiner bisherigen Ehefrau B H. geschieden worden sei (die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 3. Dezember 2008 rechtskräftig für nichtig erklärt) und am 13. Dezember 2007 die Mutter seines etwa einjährigen Kindes, die serbische Staatsangehörige S S., die über einen Aufenthaltstitel verfüge, geheiratet habe. Der Beschwerdeführer meine, dass ein Aufenthaltsverbot nicht mehr verhängt werden dürfe, wenn der Grund, der zur Erlassung führen habe können, inzwischen weggefallen sei. Durch das Eingehen einer "echten" Ehe sei der durch die frühere Scheinehe geschaffene Gefährdungstatbestand weggefallen. Er werde daher auch unverzüglich den Antrag auf Ausstellung einer dem jetzigen Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltsbewilligung ("unbeschränkt") stellen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 60 Abs. 1 und 2 FPG aus, dass die Tatsache der (früheren) Scheinehe mit Frau H. unbestritten sei. Die belangte Behörde teile jedoch die Ansicht des Beschwerdeführers, durch die Ehe mit Frau S. sei der durch die frühere Scheinehe geschaffene Gefährdungstatbestand weggefallen, nicht. Der Entschluss eines Fremden, sich durch die missbräuchliche "Eingehung einer Ehe" fremdenpolizeiliche Vorteile zu verschaffen, und die erforderlichen Ausführungshandlungen (Eheabschluss und Berufung auf die Ehe im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung) stellten ein gravierendes Fehlverhalten dar und es scheine daher gerechtfertigt, zumindest im Zeitpunkt von fünf Jahren (vgl. aber die neue Rechtslage ab 1. Jänner 2006 über die mögliche längere Befristung des Aufenthaltsverbotes) ab Eheschließung anzunehmen, der weitere Aufenthalt gefährde öffentliche Interessen bzw. die öffentliche Ordnung. Insoweit der Beschwerdeführer auf den ihm erteilten Befreiungsschein hinweise, sei er darauf aufmerksam zu machen, dass er diesen nur durch Täuschung der Behörde, nämlich das Eingehen einer Scheinehe, erreichen habe können. Es wäre geradezu widersinnig und mit Sicherheit vom Gesetzgeber nicht gewollt, dass bei einer nachgewiesenen (jetzt geschiedenen) Scheinehe der diesbezüglich initiative Fremde, der - woran nach den Verfahrensergebnissen kein Zweifel bestehen könne - schon während der Scheinehe mit der späteren Ehefrau liiert gewesen sei (behördliche Meldung bei ihr ab 11. September 2006) und mit dieser während der Scheinehe ein Kind gezeugt habe, durch die Heirat dieser Frau einen fremdenpolizeilichen Vorteil genießen würde.

Es könne also nach dem Gesagten kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eingegangen zu sein, den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine große Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, welches mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich bis zum dadurch versuchten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle zunächst der etwa vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ins Gewicht. Allerdings werde dieses Gewicht bzw. die mit dem Aufenthalt verbundene Integration durch den Umstand, dass dieser Aufenthalt nur durch die Schließung einer Scheinehe rechtmäßig gestaltet habe werden können, erheblich relativiert. Hingegen bestünden durchaus beachtliche familiäre Bindungen durch die neue Eheschließung mit der serbischen Staatsangehörigen und die Tatsache, dass das gemeinsame - jetzt etwa einjährige Kind - ebenfalls in Österreich lebe.

Den solcherart vorhandenen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch die rechtsmissbräuchliche "Eingehung der Ehe" und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Eingehen einer Ehe ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen sei ein Rechtsmissbrauch und bilde solcherart ein Verhalten, das auch ohne zusätzliche Anhaltspunkte den Schluss rechtfertige, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung gefährde.

Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme wögen nicht schwerer auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), durchaus nachvollzogen und übernommen werden. Es müsse in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen werden, dass ein Fremder, der eine Scheinehe eingehe, staatliche Autorität verkörpernde Organe (z.B. den Standesbeamten über den wahren Ehewillen oder die Beamten der Fremdenpolizeibehörde bzw. der Aufenthaltsbehörde) und damit eigentlich den Staat Österreich bewusst täusche. Diese Tatsache werde durch den nachfolgenden Abschluss einer der Scheinehe unmittelbar folgenden (auffällig) "echten" Ehe nicht aus der Welt geschafft.

In Anbetracht des aufgezeigten, grob rechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne die belangte Behörde auch die neuerliche Eheschließung und den Umstand, dass ein Kind des Beschwerdeführers in Österreich lebe, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers bewerten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der §§ 86 iVm 87 FPG für den Beschwerdeführer nach der Scheidung seiner (mittlerweile für nichtig erklärten) Ehe mit B H. nicht mehr anzuwenden sind.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach es sich bei der am 13. September 2004 zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsbürgerin B H. geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt, dass sich der Beschwerdeführer zumindest bei seinem Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 15. September 2004, beim Verlängerungsantrag vom 20. Dezember 2005 und beim Antrag auf Erteilung des (am 17. September 2007 ausgestellten) Befreiungsscheines auf die Ehe mit B

H. berufen hat, sind unbestritten. Auf dem Boden dieser Tatsachen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Wenn die Beschwerde - unter Zitierung von hg. Judikatur zum Fremdengesetz 1997, wonach ein mehr als fünf Jahre zurückliegendes rechtsmissbräuchliches Eingehen einer Ehe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr rechtfertige - vorbringt, eine länger zurückliegende Aufenthaltsehe bilde keine ausreichende Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, so ist ihr zu erwidern, dass diese zum Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung für den Anwendungsbereich des FPG nicht übernommen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, Zl. 2008/18/0063, mwN). Abgesehen davon wäre aber selbst bei Zugrundelegung der früheren, zum Fremdengesetz 1997 ergangenen hg. Rechtsprechung nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, weil die Eheschließung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht fünf Jahre zurücklag.

Auch aus der weiteren Zitierung einer hg. Entscheidung zum vermeintlichen Nachweis, dass falsche Angaben gegenüber der Behörde keinen Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes böten, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da die zitierte Entscheidung nicht im Kontext einer Scheinehe ergangen und somit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot im gegenständlichen Fall auf den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG gestützt und nicht wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen hat.

Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie dem Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren kein rechtliches Gehör gewährt habe, wurde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, weil die Beschwerde nicht ausführt, welches Vorbringen der Beschwerdeführer erstattet hätte.

3. Die Beschwerde bringt darüber hinaus im Wesentlichen vor, eine "Tathandlungswiederholungsgefahr" sei auszuschließen, da der Beschwerdeführer ja nunmehr eine "echte" Ehe eingegangen sei. Eine "Gefährdungswahrscheinlichkeit" sei nicht gegeben.

Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Angesichts des genannten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 Z. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

4. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG ist die belangte Behörde angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von etwa vier Jahren und seiner am 13. Dezember 2007 geschlossenen Ehe mit S S. und des gemeinsamen in Österreich aufhältigen Kindes zutreffend von einem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Ebenfalls zutreffend hat sie jedoch das Gewicht der mit dem Aufenthalt verbundenen Integration als erheblich relativiert angesehen, da der Aufenthalt nur durch die Schließung einer Scheinehe rechtmäßig gestaltet werden konnte. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich die Wahrung der öffentlichen Ordnung und eine geordnete Besorgung des Fremdenwesens, erheblich beeinträchtigt habe. Dadurch gefährde der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung. Diese Gefährdung werde auch durch das Eingehen einer "echten" Ehe nicht aus der Welt geschafft.

Durch sein Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er bringt weder hinsichtlich der Dauer seines Aufenthaltes und des Ausmaßes seiner Integration oder der seiner Familienangehörigen, noch hinsichtlich der Intensität seiner familiären oder sonstigen Bindungen Relevantes vor, das von der belangten Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt worden wäre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Ablauf seines Reisevisums am 17. August 2004 und der Erteilung der - auf die Scheinehe gestützte - Niederlassungsbewilligung am 8. Jänner 2005 über vier Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Dass es seiner jetzigen Ehefrau, ebenfalls einer serbischen Staatsangehörigen, nicht zumutbar sei, den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Kind zu begleiten, wurde nicht behauptet. Bei dem Beschwerdevorbringen, das Kind sei behindert, handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers habe einen eigenen Aufenthaltstitel, der auch zur Begründung des Familiennachzuges heranzuziehen wäre, ist entgegenzuhalten, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung - ohne vorheriges Eingehen einer Scheinehe - wohl als Erstantrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG zu werten, demnach aus dem Ausland zu stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abzuwarten wäre. Darüber hinaus wurde ein solcher Antrag laut unbestrittenem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erst am 24. Jänner 2008 eingebracht.

5. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 19. Februar 2009

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