VwGH 2008/15/0079

VwGH2008/15/007928.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie den Hofrat Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Braunau Ried Schärding in 4910 Ried im Innkreis, Thurnerstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 1. März 2005, Zl. RV/0957- L/04, betreffend Umsatzsteuer 2003 (mitbeteiligte Partei:

M GesmbH & Co KG in H, vertreten durch Mag. Dr. Walter Rachbauer, Steuerberater, 4910 Ried im Innkreis, Kellergasse 19), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer 2003 festgesetzt und dabei in Bezug auf das so genannte "Pkw-Auslandsleasing" - im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung als durch die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG verdrängt erachtete.

Der vorliegende Beschwerdefall ist in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 2. September 2009, 2008/15/0109, zu Grunde lag. Aus den dort angeführten Entscheidungsgründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Oktober 2009

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