VwGH 2008/12/0185

VwGH2008/12/018516.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des G H in N, vertreten durch Mag. Klaus Hehenberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria Theresia-Straße 53, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. August 2008, Zl. BGD- 010369/19-2008, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BBGStBegleitG 2006;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §22 Abs2;
AVG §52;
BBGStBegleitG 2006;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid mit Ablauf des 31. August 2008 verfügten Versetzung in den Ruhestand als Hauptschuloberlehrer in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er hatte zuletzt an der Polytechnischen Schule G unterrichtet.

Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, sowie vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0119, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis war der Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2007 wegen Verletzung des Gehörs des Beschwerdeführers zum ergänzend eingeholten Gutachten Dris. H. vom 10. Mai 2007 aufgehoben worden.

Mit Erledigung vom 14. Juli 2008 räumte die belangte Behörde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Gehör zum Gutachten Dris. H. vom 10. Mai 2007 innerhalb einer Frist von vier Wochen ein.

In seiner Stellungnahme vom 12. August 2008 brachte der Beschwerdeführer - unter Vorlage eines Gutachtens Dris. L. vom 23. Juni 2007 - zusammengefasst vor, Dr. H. beziehe sich auf "historische Erhebungen" aus dem Jahr 2005, ohne neuerliche Untersuchungen durchzuführen und ohne auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Gutachten Dris. L. vom 30. September und 10. Oktober 2005 einzugehen. Dr. H. treffe Prognosen und stütze sich dabei auf seine Gutachten vom 24. Mai und 5. November 2005, ohne zwischenzeitig die Gelegenheit zu nutzen, durch eigene Erhebungen an der Person des Beschwerdeführers die Persönlichkeitsentwicklung der letzten Jahre festzustellen. Nur daraus wäre gerechtfertigt, eine Fachmeinung zum momentanen Status festzuhalten. Der Sachverständige Dr. H. gehe auch nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. L. ein, der zugestehe, dass in der Vergangenheit narzisstische wie auch histrionische Persönlichkeitszüge vorgelegen haben könnten. Dr. L. führe dazu aber aus, dass nicht anzunehmen wäre, dass die ursprüngliche Persönlichkeit das Ausmaß einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung erreicht hätte. Es werde diesbezüglich auf die dort nachlesbare und auch nachvollziehbare Begründung verwiesen. Dr. L. führe auch aus, dass im Laufe des Lebens Symptome von Persönlichkeitsstörungen manchmal zurückträten und oftmals im fünften Lebensjahrzehnt sehr weitgehend ausklängen. Auch dazu gebe Dr. H. keinerlei Erklärungen ab. In seinen Ausführungen vom 23. Juni 2008 (richtig wohl: 2007) widerlege Dr. L. eindeutig und objektiv fundiert die Ansicht Dris. H. und schließe einen psychiatrischen Krankheitsprozess sicher aus.

Die dieser Eingabe angeschlossene "psychiatrische Stellungnahme" Dris. L. vom 23. Juni 2007 lautet auszugsweise (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibung im Übrigen im Original):

"Nachuntersuchung: 11.06.2007

Der Beschwerdeführer verweist auf ältere Voruntersuchungen vom 25.09.05 sowie 05.09.05. Er legt vor ein weiteres psychiatrisches Gutachten von Dr. H. vom 10.05.07 und ein Schreiben der Abteilung Bildung, Jugend und Sport der Landesregierung Oberösterreich vom 16.05.07, das zu einer Stellungnahme auffordert.

Er gibt weiters an, seit eineinhalb Jahren pensioniert zu sein. Mit Wirksamkeit vom 31.01.07 hat der Verwaltungsgerichtshof diese Pensionierung aufgehoben. Was man ihm nachsagt, sei unrichtig. Zwecks seiner Rehabilitation will er seinen Beruf als Lehrer wieder antreten, obgleich er sich bewusst ist, dass es schwierig werden wird, man wird ihn misstrauisch beobachten. Dass Beachvolleyballspielen mit Schülerinnen und Schülern für ihn als Lehrer unerlaubt sei, kann er nicht hinnehmen und er zeigt seine Empörung, dass er diesbezüglich kriminalisiert wurde. Das Einzige, was aus dem Konvolut von Vorwürfen stimme, ist, dass er einmal einer Schülerin ein SMS schickte, indem er sein Bedauern ausdrückte, dass aus einen ausgemachten Volleyballspiel nichts wurde. Dass er bisweilen die Schüler per Spitznamen anredete, betrachte er als normal, er habe das bei Buben genauso gemacht wie bei Mädchen. Dass die Benennung einer Schülerin als 'Keksi' ein schwerer Übergriff wäre, müsse er als haltlos bezeichnen. Er ist jetzt 54 Jahre und wurde wegen diesen haltlosen Beschuldigungen vor drei Jahren außer Dienst gestellt. Er wurde schon einmal 2000 allerlei beschuldigt, damals ist nichts rausgekommen, 2004 habe man dies so hochgespielt und ihn in Pension geschickt.

Beim Gutachten vom 10.05.07 führt Dr. H. aus, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitsstörung vorliegt, die als habituelle Charaktereigenschaft zu bewerten ist und, wie im Ergänzungsgutachten vom 05.11.05 bereits bemerkt wurde, prognostisch schlecht einstufbar ist, da die Fähigkeit zur Selbstkritik in der Regel eingeschränkt ist. Eine fruchtbare und zielführende Auseinandersetzung und eine Konfliktlösung bleiben daher in der Regel aus. Eine spontane Verhaltens- und Einstellungsänderung ist nicht zu erwarten. Medikamentös ist eine Behandlung nicht möglich, eine psychotherapeutische Beeinflussung wenig aussichtsvoll, ein progressiver Verlauf der Störung ist nicht zu erwarten, wobei er den VwGH formulierte. Er verweist auf die im Disziplinarakt aufgelisteten Vorfälle, die typische Auswirkung der o. a. Persönlichkeitsstörung sei, die sich in erster Linie im distanzlosen, grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber Schülerinnen zeigte. Er erwähnt auch ferner, dass der Beschwerdeführer von seinen besonderen fachlichen Eignungen überzeugt ist, seine Lehrerkollegen als minderqualifiziert wahrnimmt und dass damit im Kontakt mit Kollegen und Vorgesetzten weitere Konflikte vorprogrammiert sind. Neben diesem erhöhten Konfliktpotential an sich ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist zu Lösungen auftretender Konflikte konstruktive Beiträge zu leisten.

Der Beschwerdeführer ist beim eigenen Gespräch geordnet, zeigt eine gute Kontakt- und Rapportfähigkeit, ist sichtlich verbittert und fühlt sich als Opfer unrichtiger Beschuldigungen. Er ist resigniert, doch sind darüber hinaus keine eigentlichen psychopathologischen Auffälligkeiten erhebbar.

GUTACHTEN

Wie bereits im Vorgutachten vom 25.09.05 ausgeführt, besteht beim nunmehr 54-jährigen Beschwerdeführer eine resigniert depressive Verstimmung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), man könnte auch nach modernerem Schrifttum von einer posttraumatischen Verbitterungsstörung sprechen, was durch die als unrichtig und ungerecht empfundenen Vorwürfen, Disziplinarverfahren und Zwangspensionierung begründet wurde.

Naturgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der ursprünglichen Persönlichkeit gewisse narzisstische Komponenten vorhanden waren, wie Dr. H. behauptet. Dass diese schwerwiegend waren und das Ausmaß einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung erreichten, erscheint absolut unwahrscheinlich und der Vorgutachter setzt sich in seiner Einstufung zum Teil ganz wesentlich über das psychiatrische Schrifttum hinweg. Im ICD-10 wird eindeutig die sogenannte Persönlichkeitsstörung dahingehend definiert, dass sie in der Kindheit oder zumindest in der frühen Jugend (Pubertät) sich manifestiert, häufig - wenn auch kaum bei Narzissmus - gehen sie mit persönlichem Leid, auf jeden Fall aber mit gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher (Zitat Ende). Dies allerdings, wie hervorgehoben werden muss, mind. seit der Pubertät. Ferner wird im Schrifttum betont, dass im Laufe des Lebens Persönlichkeitsstörungen abschwächen, wobei dies bis in das 4. und 5. Lebensjahrzehnt verlegt wird.

Diese Grundregeln in der psychiatrischen Literatur hat Dr. H. im Falle des Beschwerdeführers ignoriert. Bei seinem Eintritt in den Schuldienst hätten die spezifischen Symptome einer Persönlichkeitsstörung wesentlich ausgeprägter sein müssen als zu einem Zeitpunkt um das 50. Lebensjahr. Wenn in seinem Personalakt nicht schon von Anbeginn Bedenkliches eingetragen wurde, dann sind die Schlussfolgerungen von Dr. H. schlechthin unrichtig bzw. nicht wissenschaftlich gedeckt. Zum anderen kann aufgrund der eigenen aufwendigen Voruntersuchung aus dem Jahre 2005 ein psychiatrischer Krankheitsprozess sicher ausgeschlossen werden, der die ursprüngliche Persönlichkeit des Beschwerdeführers in das Pathologische verzehrt."

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 22. November 2005 ab und bestätigte den Erstbescheid mit der Maßgabe, dass die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2008 wirksam werde. Begründend erwog die belangte Behörde nach kurzer einleitender Wiedergabe der Berufung sowie Zitierung des § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibung im Übrigen im Original):

"Der Landesschulrat für Oberösterreich stützt sich bei seiner Entscheidung (Bescheid vom 22. November 2005 ...) auf die Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. H., des klinischen Psychologen Dr. M. und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. L.

Zu den in Ihrer Berufung erhobenen Vorwürfen gegen den gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. H. hat der Landesschulrat für Oberösterreich der Berufungsbehörde glaubhaft dargelegt, dass Dr. H. nicht dahingehend informiert wurde, wohin dieses Verfahren im Endergebnis führen sollte.

Weiters weist der Landesschulrat für Oberösterreich darauf hin, dass niemand von Ihnen verlangt habe, sich auf die Knie zu werfen und in Demutshaltung Schuldeinsicht zu zeigen. Vielmehr hätten Sie sich von sich aus anlässlich einer Vorsprache vor Herrn Hofrat Dr. N. niedergekniet, die Hände gefaltet und ihn eindringlich um etwas gebeten. Dies war auch der Grund dafür, dass die Leiterin der Schulpsychologie beim Landesschulrat für Oberösterreich, Frau Dr. La., diesem Gespräch beigezogen wurde. In weiterer Folge haben Sie dann auch noch mehrmals die Hilfe der Schulpsychologie in Anspruch genommen.

Die von der Behörde beigezogenen Gutachter kommen übereinstimmend zu dem schlüssigen Ergebnis, dass bei Ihnen Störungen der Persönlichkeit vorliegen, die der klinischpsychologische Gutachter als histrionische und narzisstische Persönlichkeitsstörung bezeichnet und im Detail beschreibt. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass mit dieser Persönlichkeitsstörung eine Enthemmung verbunden war, welche Ihre Fähigkeit, das Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, leicht beeinträchtigte.

Am 9. September 2005 haben Sie ein Gutachten von Univ.Prof. Dr. L., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Kinderneuropsychiatrie und gerichtliche Medizin, vom 6. September 2005 nachgereicht.

Daraufhin wurde der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. H. vom Landesschulrat für Oberösterreich schriftlich ersucht, unter Einbeziehung sämtlicher aufliegender Gutachten, insbesondere Ihres nachgereichten Gutachtens vom 6. September 2005, ein weiteres Sachverständigengutachten zu erstellen.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 haben Sie einen weiteren Befund samt Gutachten des Univ.-Prof. Dr. L. (datiert mit 10. Oktober 2005) beim Landesschulrat für Oberösterreich eingereicht. Auch dieses Gutachten hat Dr. H. in seinem Gutachten vom 5. November 2005 als Unterlage ausgewiesen.

Dr. H. befasst sich in seinem Gutachten vom 5. November 2005 eingehend mit den Gutachten von Dr. L., der selbst bestätigt, dass 'histrionische und narzisstische Persönlichkeitszüge vorgelegen haben könnten' und lediglich bezweifelt, dass das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung erreicht wird und dass diese Persönlichkeitsfaktoren Auswirkungen auf die Diensttauglichkeit haben; im Übrigen finden sich in den Gutachten von Dr. L. keine konkreten Aussagen über Ihre Dienstfähigkeit in medizinischer Hinsicht.

Zur Diagnose führt Dr. H. in seinem Gutachten vom 5. November 2005 aus, dass eine kombinierte narzisstische und histrionische Persönlichkeitsstörung vorliegt. Das bedeutet, dass die Kriterien für eine der Persönlichkeitsstörungen nicht erfüllt sein müssen, sondern dass eine Kombination verschiedener Merkmale aus dem histrionischen und narzisstischen Bereich vorliegt. Während Dr. M. in seinem Befund auf diese Kriterien im Detail eingeht, werden von Dr. L. die diagnostischen Kriterien nicht erwähnt. Es wird auch nicht angesprochen, welche Kriterien nicht erfüllt sein sollen.

Darüber hinaus - so führt Dr. H. aus - ist für die Beurteilung der Dienstfähigkeit nicht entscheidend, ob die diagnostischen Kriterien vollständig oder teilweise erfüllt sind, sondern ob die Persönlichkeitsstörung konkrete Auswirkungen auf das Verhalten im Lehrberuf hat.

Persönlichkeitsstörungen führen grundsätzlich im Zusammenhang mit Verhaltensaufälligkeiten und Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen zu Problemen, wie es auch bei Ihnen der Fall sei.

Dr. L. argumentiert weiter, dass diese Persönlichkeitsstörung schon von Jugend an vorgelegen haben muss und dass sich Persönlichkeitsstörungen mit zunehmendem Alter bessern. Dem wird von Dr. H. entgegen gehalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 LDG 1984 in den Ruhestand versetzt zu werden.

§ 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006:

"§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

..."

Die Novellierung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien (vgl. etwa die zur inhaltlich vergleichbar novellierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223, sowie vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen Rechtsprechung (sowie zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2004/12/0116, mwN) und insbesondere an dem im Beschwerdefall ergangenen, eingangs zitierten hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007 nichts ändert.

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes an den angefochtenen Ersatzbescheid vom 21. August 2008 sowie an das Beschwerdevorbringen ergibt sich Folgendes:

Die belangte Behörde gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Gutachten der von ihr beigezogenen Sachverständigen Dr. H. und Dr. M., die sie durch das Gutachten Dris. L. sowie dessen "Stellungnahme" vom 23. Juni 2007 nicht entkräftet sah.

Die dagegen von der Beschwerde ins Treffen geführten Kritikpunkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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