Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
PG 1965 §28 Abs1;
PG 1965 §35 Abs1a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
PG 1965 §28 Abs1;
PG 1965 §35 Abs1a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Witwe des am 28. Juli 2006 verstorbenen N, welcher zuletzt in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stand.
Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (im Folgenden: BVA) vom 31. Jänner 2008 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 1. August 2006 an ein Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto EUR 1.046,33, eine Versorgungsgenusszulage aus der Wachdienstzulage von monatlich brutto EUR 33,18 sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto EUR 251,52 gebühren.
Im Begründungsteil des Bescheides wurde die Bemessung des Witwenversorgungsbezuges der Beschwerdeführerin näher begründet. Auf die Frage der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen nach § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), wurde nicht eingegangen.
Unter "Sonstige Hinweise" heißt es, der Versorgungsbezug, von dem die gesetzlichen Abzüge einbehalten würden, werde der Beschwerdeführerin monatlich im Vorhinein überwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2008 Berufung. Darin begehrte sie u.a. die Feststellung der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen gemäß § 28 PG 1965. Darüber hinaus stellte sie in dieser Eingabe unter Hinweis auf eine gegen sie geführte Exekution den Antrag, die BVA "wolle die Geldleistungen in bar ausbezahlen".
Mit Bescheid der BVA vom 6. März 2008 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2008 an die BVA auf Auszahlung des Witwenversorgungsbezuges in bar gemäß § 35 Abs. 1a PG 1965 nicht stattgegeben.
Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2008 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (weiteren) Bescheid der belangten Behörde vom 13. Mai 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Jänner 2008 - soweit sie sich gegen die Höhe des Witwenversorgungsgenusses richtete - abgewiesen. Soweit damit aber die Bemessung der Sonderzahlung und die Barauszahlung der "Geldleistungen" begehrt würden, wurde die Berufung zurückgewiesen.
In der Begründung des Berufungsbescheides wird zunächst dargelegt, weshalb die Bemessung des Witwenversorgungsgenusses durch die erstinstanzliche Behörde zutreffend erfolgt sei.
Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen gemäß § 28 PG 1965 in der Berufung begehre, sei ihr entgegen zu halten, dass der Abspruch über solche Sonderzahlungen nicht "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sei. Der diesbezügliche Berufungsantrag sei unzulässig, weshalb die Berufung in diesem Punkt zurückzuweisen gewesen sei.
Gleiches gelte für das Begehren auf Barauszahlung von Geldleistungen, über welches im Übrigen mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2008 im Instanzenzug bereits entschieden worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 28 Abs. 1 PG 1965 (Stammfassung) lautet:
"§ 28. (1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung."
Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, sie habe am 11. Jänner 2008 bei der BVA unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie begehre in Bezug auf alle ihr zustehenden Ansprüche eine verbindliche Feststellung. Unter Berücksichtigung dieses Begehrens sei der erstinstanzliche Bescheid der BVA vom 31. Jänner 2008 dahingehend zu deuten, dass damit die Nichtgebührlichkeit von Sonderzahlungen festgestellt worden sei. Dies folge auch daraus, dass sich unter "Sonstige Hinweise" keine Mitteilung befinde, wonach über Sonderzahlungen gesondert entschieden würde. Die implizite Feststellung der Nichtgebührlichkeit von Sonderzahlungen widerspreche jedoch § 28 PG 1965. Auch hätte die belangte Behörde als Berufungsbehörde über den Antrag auf Barauszahlung abzusprechen gehabt.
Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 28 Abs. 1 PG 1965 gebührt neben dem Versorgungsbezug für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung. Nach dem insoweit unmissverständlichen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Jänner 2008 hatte dieser ausschließlich die Bemessung von ab 1. August 2006 monatlich gebührenden Witwenversorgungsbezügen, nämlich Witwenversorgungsgenuss, Versorgungsgenusszulage aus der Wachdienstzulage und Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss, zum Gegenstand.
Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung dieses Bescheides ergeben sich Hinweise darauf, dass damit (negativ) auch über die Frage abgesprochen werden sollte, ob neben dem bemessenen monatlich zustehenden Versorgungsbezug für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung nach § 28 Abs. 1 PG 1965 gebührt. Die Frage der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen könnte zwar im Streitfall Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides sein. Sie ist aber nicht "Sache" des Verfahrens zur (erstmaligen) Bemessung des monatlich zustehenden Versorgungsbezuges. An diesem Ergebnis könnte angesichts des eindeutigen Bescheidinhaltes auch zutreffendenfalls der von der Beschwerdeführerin behauptete (nicht aktenkundige) Umstand nichts ändern, wonach sie schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bemessungsbescheides einen Abspruch über sämtliche ihr zustehenden Geldleistungen begehrt habe. Selbst wenn darin auch ein Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen zu erblicken wäre, könnte eine diesbezügliche Säumnis der BVA nicht mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Jänner 2008 geltend gemacht werden, zumal es sich bei dieser begehrten Feststellung um eine von der mit dem zitierten Bescheid vorgenommenen Bemessung der Versorgungsbezüge unterschiedene "Hauptfrage", auch im Verständnis des § 59 Abs. 1 AVG gehandelt hätte.
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, das diesbezügliche Begehren in der Berufung liege außerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens.
Gleiches gilt in Ansehung der Frage der Barauszahlung. Auch insofern hat der erstinstanzliche Bescheid vom 31. Jänner 2008 keine Entscheidung getroffen.
Gegen die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Bemessung des Witwenversorgungsbezuges wurden in der Beschwerde keine Einwände erhoben. Vor diesem Hintergrund zeigt sie keine Rechtswidrigkeit der Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Jänner 2008 durch die belangte Behörde auf, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Demgegenüber war die belangte Behörde jedoch nicht befugt, das in der Berufung gestellte zusätzliche Begehren auf Feststellung der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0046 = VwSlg. Nr. 16.997 A/2006, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Erwägungen belastete die belangte Behörde die diesbezügliche Zurückweisung im zweiten Satz des Spruches ihres Bescheides mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit.
Entsprechendes gilt im Ergebnis für die Zurückweisung des Begehrens auf Barauszahlung der "Geldleistungen". Über den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 21. Februar 2008 wurde, worauf der angefochtene Bescheid zutreffend hinweist, bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2008 rechtskräftig (im abweislichen Sinne) abgesprochen.
Damit hätte aber über diesen Antrag im hier angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2008 nicht neuerlich (diesmal zurückweisend) abgesprochen werden dürfen. Nur im - hier nicht vorliegenden - Fall einer neuerlichen Antragstellung hätte es zu einer Zurückweisung eines solchen Antrages wegen "ne bis in idem", dann aber durch die erstinstanzliche Pensionsbehörde, kommen dürfen. Indem die belangte Behörde als Berufungsbehörde eine zweite Entscheidung über denselben Antrag getroffen hat, hat sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und damit ihre diesbezügliche Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0358, und vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0268). Auf die in der Beschwerde vorgetragenen Normbedenken gegen § 35 Abs. 1a PG 1965 war mangels Präjudizialität nicht einzugehen.
Aus diesen Erwägungen war der zweite Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 2. Juli 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)