VwGH 2008/12/0161

VwGH2008/12/01612.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Mag. RG in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt ebenda, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Juli 2008, Zl. BMF-111301/0056- II/5/2008, betreffend Ruhegenussbemessung (iVm einer Dienstzulage nach § 59 GehG), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §208;
BDG 1979 §210;
BSchulAufsG §3 Abs1 Z1;
GehG 1956 §22;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
PrivSchG 1962 §18 Abs1 idF 1972/290;
PrivSchG 1962 §23 Abs5;
PrivSchG 1962 §5 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §208;
BDG 1979 §210;
BSchulAufsG §3 Abs1 Z1;
GehG 1956 §22;
GehG 1956 §59 Abs1 idF 1977/662;
PrivSchG 1962 §18 Abs1 idF 1972/290;
PrivSchG 1962 §23 Abs5;
PrivSchG 1962 §5 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit Ablauf des Monats August 2007 bewirkten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Unstrittig ist, dass er seit 1988 als lebende Subvention gemäß § 19 Abs. 1 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962 (im Folgenden: PrivSchG), der von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg (im Folgenden: AKS) geführten Handelsakademie für Berufstätige in Salzburg (im Folgenden: HAK) zugewiesen wurde, wo er als Leiter eingesetzt war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1990 und seiner Ruhestandsversetzung die gleichfalls von der AKS als Schulerhalter geführte Werkmeisterschule für Berufstätige (im Folgenden: WS) geleitet, nachdem er vom Privatschulerhalter zu deren Direktor bestellt worden war.

In den erstinstanzlichen Verwaltungsakten findet sich ein Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 10. August 2007, in welchem mit näherer Begründung (vgl. hiezu die folgende Wiedergabe des angefochtenen Bescheides) die Auffassung vertreten wurde, bei der Bemessung des dem Beschwerdeführer gebührenden Ruhegenusses sei nicht von der Gebührlichkeit einer Leiterzulage für die Leitung der WS auszugehen.

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 15. Jänner 2008 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. September 2007 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 4.246,65 und eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.148,20 gebühre.

Der Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Pensionsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), als Ruhegenussberechnungsgrundlage den Durchschnittswert der 60 höchsten Beitragsgrundlagen von EUR 5.280,69 zu Grunde. Aus einer Beilage zu diesem Bescheid ist ersichtlich, dass dies die Monate September 2002 bis August 2007 waren. Unstrittig ist, dass bei Ermittlung dieser Beitragsgrundlagen lediglich die Leiterzulage für die Leitung der HAK, nicht aber eine weitere solche für die Leitung der WS berücksichtigt wurde.

Weiters führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage gemäß § 5 PG 1965 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Der monatliche Ruhegenuss betrage gemäß § 7 PG 1965 im Hinblick auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Sodann ermittelte die erstinstanzliche Behörde die Vergleichspension mit monatlich EUR 4.592,79 und gelangte in Anwendung des § 94 PG 1965 zu einem Erhöhungsbetrag von EUR 22,10.

Schließlich begründete sie die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers, wobei er erklärte, er fechte den Bescheid insoweit an, als die Leiterzulage für die WS nicht in die Ruhegenussberechnungsgrundlage miteinbezogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei neben seiner Tätigkeit als Schulleiter der HAK seit 1. September 1990 auch als Leiter der WS tätig gewesen. Er habe auch für diese Schule eine Leiterzulage gemäß § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), im Rahmen seines Beamtengehaltes bezogen. Einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Schulerhalter habe er nicht abgeschlossen. Er habe auch für diese Leiterzulage einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 GehG entrichtet. Unabhängig von der privaten Rechtsträgerschaft der WS sei die Leiterzulage in die Ruhegenussberechnungsgrundlage miteinzubeziehen. Dies sei auch im jeweiligen Beiblatt zum Jahresbezugszettel so erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass die Kosten für seine Leitertätigkeit vom Schulerhalter an den Bund refundiert worden seien. Der Schulerhalter habe jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des ASVG abgeführt.

Ohne dass aus den vorgelegten Verwaltungsakten die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens ersichtlich wäre, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2008 die Berufung des Beschwerdeführers "betreffend Ruhegenussbemessung" als unbegründet ab.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage zur Frage der Gebührlichkeit einer zweiten Leiterzulage für die WS Folgendes aus (wobei die getroffenen Sachverhaltsannahmen sich offenkundig an den Darlegungen im Schreiben des Landesschulrates vom 10. August 2007 orientierten; Abkürzungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Unterstreichungen im Original):

"Die AKS führte im Rahmen der Schulen des Berufsförderungsinstitutes bis zum Schuljahr Ende des Schuljahres 2006/07 eine Handelsakademie für Berufstätige mit Öffentlichkeitsrecht. Das Lehrpersonal (einschließlich des Schulleiters) dieser Schule wurde im Rahmen einer Subventionierung gemäß § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a Privatschulgesetz 1962 vom Landesschulrat für Salzburg durch Zuweisung von Bundeslehrern zur Verfügung gestellt. Sie wurden mit Wirksamkeit vom 1.8.1988 im Einvernehmen mit dem Schulerhalter mit der provisorischen Leitung dieser Schule betraut und mit 1.9.1989 zum Direktor (lebende Subvention) ernannt.

Am gleichen Schulstandort betreibt die AKS als Schulerhalter auch eine Technisch-gewerbliche Abendschule (Werkmeisterschule für Berufstätige). In einem Schreiben vom 18.4.1990 der AKS wurde dem Landesschulrat für Salzburg mitgeteilt, dass der Kammervorstand beschlossen hat, nach dem Ausscheiden des bisherigen Leiters des Technisch-gewerblichen Abendschule (WS) Sie ab 1.9.1990 mit der Schulleitung zu betrauen. Gegen die Bestellung hat der Landesschulrat für Salzburg keine Einwände im Sinne des § 5 Abs. 6 Privatschulgesetz erhoben.

Anlässlich der Betrauung wurde der Schulerhalter darauf hingewiesen, dass eine Einrechnung der Tätigkeit als Leiter der WS in die Lehrerpflichtung an der HAK für Berufstätige und die Gewährung einer Dienstzulage, wie sie einem vergleichbaren Bundeslehrer gebührt, nicht in Frage kommt. Sie wurden mit der leitenden Funktion weder vom zuständigen Bundesminister betraut, noch auf eine Leiterstelle ernannt (eine solche Subventionsplanstelle stand auch nie zur Verfügung). Sie waren somit privater Leiter der WS und für diese Tätigkeit vom Schulerhalter zu entlohnen.

Mit Wirksamkeit vom 1.1.1994 wurde allerdings zwischen der AKS und dem Landesschulrat für Salzburg vereinbart, dass Ihnen über die Bezugsabrechnung beim Landesschulrat für Salzburg auch eine Dienstzulage für die Leitung der WS unter der Voraussetzung ausbezahlt werden soll, dass der Schulerhalter dem Landesschulrat für Salzburg die ausbezahlten Beträge und die darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge gegen Vorschreibung refundiert. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung wurde von der AKS am 26.5.1994 abgegeben. Ab 1.1.1994 wurde Ihnen daher über den Landesschulrat für Salzburg auch eine Leiterzulage für die Leitung der WS in dem Ausmaß ausbezahlt, dass Ihnen als betrauter/ernannter Leiter einer Bundesschule/voll subventionierten Privatschule gebührt hätte. Der monatliche Aufwand samt Dienstgeberbeiträgen wurde dem Schulerhalter in regelmäßigen Abständen zur Refundierung vorgeschrieben und von diesem auch beglichen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass Sie Ihre Funktion als Leiter der Technische gewerblichen Abendschule ausschließlich für die AKS als Schulerhalter ausgeübt haben. Der Landesschulrat für Salzburg fungierte auf Grund der Vereinbarung mit dem Schulerhalter lediglich als Auszahlungsstelle für die Leiterzulage und hat in dieser Funktion auch die darauf entfallende Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Pensionsgesetz ist dadurch eindeutig nicht entstanden. Bei der Bemessung des Ruhegenusses ist diese Zulage demnach nicht zu berücksichtigen, die Beitragsgrundlagen waren entsprechend zu berichtigen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig) vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 PG 1965, die wiedergegebenen Teile im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 (modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004), lautet:

"§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den

Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, aufzuwerten.

3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480

höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die

Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß

Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so

entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden

Beitragsmonate."

Gemäß § 91 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 sind für ab dem Jahr 2007 gebührende Ruhebezüge an Stelle der 480 die 60 besten Beitragsmonate maßgebend.

Gemäß § 22 GehG in all seinen zwischen September 2002 und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in Kraft gestandenen Fassungen war der Pensionsbeitrag u.a. von den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen zu entrichten.

Die §§ 57 Abs. 1 und 59 Abs. 1 GehG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 662/1977 (die erstgenannte Bestimmung modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1983), lauten:

"§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

...

§ 59. (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbstständigen Schule zu zählen."

Die in den vorgenannten Bestimmungen geregelte Dienstzulage war im Zeitraum zwischen September 2002 und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers stets für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar (vgl. für den Zeitraum von September 2002 bis Dezember 2002 § 57 Abs. 7 in Verbindung mit

§ 59 Abs. 1 GehG und für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2003 und 31. August 2007 § 59e GehG).

§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 5 PrivSchG standen in den Jahren 1990 bis 1995 wie folgt in Geltung (§ 18 Abs. 1 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 290/1972, die übrigen wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 244/1962):

"ABSCHNITT IV.

Subventionierung von Privatschulen

A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen

...

§ 18. Ausmaß der Subventionen

(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

...

§ 19. Art der Subventionierung.

(1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren:

a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder

Bundesvertragslehrern durch den Bund als lebende Subvention an die Schule, soweit es sich nicht um eine in lit. b genannte Schule handelt, oder

...

§ 20. Grenzen der Zuweisung lebender Subventionen.

(1) Den unter § 17 fallenden Schulen dürfen nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantragt oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.

(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grunde die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt. B. Subventionierung sonstiger Privatschulen.

§ 21. Voraussetzungen.

(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht

unter § 17 fallen, kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des

jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel

Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn

a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,

b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung

eines Gewinnes bezweckt wird,

c) für die Aufnahme der Schüler nur die für

öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und

d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht

unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

...

(3) Die Art der Subventionierung für die im Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19 Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention ist der Schulerhalter zu hören.

...

§ 23. Behördenzuständigkeit.

...

(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der gewährten Subventionen zum Personalaufwand zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer (§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung von Lehrern an gleichartigen öffentlichen Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen."

§§ 208 und 210 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), lauteten im vorzitierten Zeitraum (Stammfassung, Paragrafenbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988):

"Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.

...

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden."

§ 3 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, wie er im genannten Zeitraum in Kraft stand (in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 321/1975), lautete:

"§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1. in erster Instanz:

a) der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden

Pflichtschulen

b) der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die

mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die

Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für

die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

c) der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die

Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;

..."

Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls die Gebührlichkeit einer Leiterzulage für die Leitung der WS mit der tragenden Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer mit der Leitungsfunktion weder vom dafür ihres Erachtens zuständigen Bundesminister betraut noch auf eine solche Leiterstelle ernannt worden sei. Letzteres ist unstrittig.

Unzutreffend ist jedoch die Auffassung der belangten Behörde, wonach für eine Betrauung mit der Leitung der WS der jeweilige Bundesminister zuständig wäre. In diesem Zusammenhang ist zu den Voraussetzungen einer (schlüssigen) Betrauung mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt, an der eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht geführt wird, also im Sinne einer Zuweisung als lebende Subvention zur Ausübung einer bestimmten Leiterstelle verstanden, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138, zu verweisen. Eine solche (schlüssige) Betrauung hat nach Maßgabe dieses Erkenntnisses durch die gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz zuständige Behörde, hier in Ansehung der WS durch den Landesschulrat, zu erfolgen (vgl. hiezu neben dem bereits zitierten Erkenntnis auch das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0109).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den beiden zitierten Erkenntnissen auch ausgesprochen, dass es für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten (schlüssigen) Betrauungsaktes nicht auf dessen Rechtmäßigkeit ankommt. Der Umstand, dass der dauernden Zuweisung des Beschwerdeführers zur WS vorliegendenfalls ein argumentum e contrario aus § 210 BDG 1979 und in Ansehung seiner Zuweisung als Leiter darüber hinaus auch ein solches aus § 18 Abs. 1 PrivSchG entgegen gestanden sein könnte, ist für die Frage der Wirksamkeit einer allenfalls dennoch erfolgten (schlüssigen) Betrauung im oben aufgezeigten Verständnis bedeutungslos.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 15. April 2005 weiter dargelegt hat, hängt der Eintritt der an eine Betrauung geknüpften dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form ab. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335). Freilich muss jedes solche, nach dem Vorgesagten den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten dem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhaltes für sich allein genommen nicht geeignet sind, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG auszulösen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086).

Im vorliegenden Fall wurde dem Landesschulrat die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter der WS mit Wirksamkeit vom 1. September 1990 angezeigt, wobei dagegen keine Einwände im Sinn des § 5 Abs. 6 PrivSchG erhoben wurden. Weiters hat die belangte Behörde festgestellt, dass zwischen dem Landesschulrat und der AKS mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 vereinbart wurde, dass dem Beschwerdeführer über die Bezugsabrechnung des Landesschulrates auch eine Dienstzulage für die Leitung der WS ausbezahlt werden sollte, wobei einzige Voraussetzung dieser Auszahlung gewesen ist, dass der Schulerhalter dem Landesschulrat die ausbezahlten Beträge und die darauf entfallenden Dienstgeberbeiträge über Vorschreibung refundiert. Festgestellt wurde weiters, dass dem Beschwerdeführer in der Folge seitens des Landesschulrates unter dem Titel der Leiterzulage jene Beträge ausbezahlt wurden, die einem betrauten Leiter auszubezahlen sind, wenn er zwecks Leitung einer derartigen Privatschule als lebende Subvention zugewiesen wird.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer - wozu keine Feststellungen getroffen wurden - behauptet, dass bei den entsprechenden Zahlungen auch von der für die Leitung der WS geleisteten Zulage Pensionsbeiträge gemäß § 22 GehG in Abzug gebracht worden seien.

Andererseits hat die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, ob dem Beschwerdeführer der festgestellte Umstand, dass der Landesschulrat Sozialversicherungsbeiträge für die diesbezügliche Leiterzulage, insbesondere auch Dienstgeberbeiträge abgeführt hat, bekannt gewesen ist. Ebenso wenig wurde festgestellt, ob der Beschwerdeführer über die Einzelheiten der Vereinbarungen zwischen der AKS und dem Landesschulrat in Kenntnis war (in der Berufung zugestanden wurde lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Refundierung der Dienstzulage selbst durch die AKS an den Landesschulrat Kenntnis hatte).

Jedenfalls bei der auf Basis der derzeitigen Bescheidfeststellungen nicht auszuschließenden Sachverhaltsvariante, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1994 ohne nähere Erklärungen seitens des Bundes Zahlungen einer "Leiterzulage" für die Leitung der WS unter Abzug eines Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG geleistet wurden, wäre eine Zuweisung als "lebende Subvention" an die WS nicht auszuschließen. Hätte nämlich - worüber positive oder negative Feststellungen zu treffen gewesen wären - ein Organwalter der gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zuständigen Behörde sowohl von der Leitertätigkeit des Beschwerdeführers als auch von den Modalitäten der Auszahlung der Dienstzulage Kenntnis gehabt und diese geduldet, so wäre darin eine dienstrechtliche Betrauung gemäß § 59 GehG (welche von der jedenfalls vom Privatschulerhalter vorzunehmenden Bestellung in die Funktion des Leiters der Privatschule gemäß § 5 Abs. 1 PrivSchG zu unterscheiden ist) zu erblicken gewesen. Diesfalls wäre es aber unzutreffend, die Gebührlichkeit der Dienstzulage mit der Begründung zu verneinen, eine wirksame dienstrechtliche Betrauung des Beschwerdeführers mit der entsprechenden Leitungsfunktion liege nicht vor. Daran änderte auch die Kenntnis des Beschwerdeführers davon, dass die seitens des Bundes ausgezahlte Dienstzulage diesem von der AKS refundiert wird, nichts.

Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage auf Basis der getroffenen Feststellungen die Gebührlichkeit einer zweiten Dienstzulage, insbesondere im im Beschwerdefall maßgeblichen Durchrechnungszeitraum zwischen September 2002 und der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, verneinte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 2. Juli 2009

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