Normen
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §40;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBG Tir 1970 §19 Abs3;
GdBG Tir 1970 §19 Abs4;
GdBG Tir 1970 §29 Abs1 lita;
GdBG Tir 1970 §62 Abs3;
GdBG Tir 1970;
StGG Art2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §40;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art20 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBG Tir 1970 §19 Abs3;
GdBG Tir 1970 §19 Abs4;
GdBG Tir 1970 §29 Abs1 lita;
GdBG Tir 1970 §62 Abs3;
GdBG Tir 1970;
StGG Art2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2007, Zl. 2007/12/0037, und vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0022, verwiesen.
Folgende für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Umstände sind hervorzuheben:
Am 31. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer von einem Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Weisung betreffend die Modalitäten zur Durchführung von standesamtlichen Trauungen sowie eine solche zur Vorlage von wöchentlichen Tätigkeitsberichten erteilt.
Mit Eingabe vom 15. März 2006 beantragte er daraufhin festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, diese Dienstanweisungen zu befolgen.
Mit Schreiben vom 10. April 2006 setzte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass er die Einleitung eines Verwendungsänderungsverfahrens beschlossen habe, weil vom Beschwerdeführer unzulässigerweise eine Nebenbeschäftigung ausgeübt werde und sein Aufgabengebiet mit der genannten Weisung vom 31. Jänner 2006 neu geregelt worden sei. Dem Beschwerdeführer werde hiezu "vor Bescheiderlassung" rechtliches Gehör eingeräumt.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2006 stellte der Beschwerdeführer, welcher die Auffassung vertrat, die vom Gemeinderat beabsichtigte Personalmaßnahme sei rechtens durch Bescheid zu verfügen, folgenden Antrag (Anonymisierungen - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Der Gemeinderat wolle feststellen, dass
a) die Einleitung des Verwendungsänderungsverfahrens
unzulässig ist, solange nicht über den Feststellungsantrag vom
15.3.06 entschieden ist, wonach der Beschwerdeführer nicht
verpflichtet ist, die Dienstanweisung vom 31. Jänner 2006 zu befolgen
b) die beabsichtigte Verwendungsänderung eine
qualifizierte Verwendungsänderung darstellt, nämlich eine solche, die einer Versetzung gleichzuhalten ist, insbesondere, weil damit die Zuweisung mit einem geringerwertigen Arbeitsplatz verbunden ist und eine Verschlechterung der Laufbahn des Beschwerdeführers, insbesondere auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht sowie eine nachhaltige öffentliche Minderung des Ansehens des Beschwerdeführers eintreten wird."
Mit einem Bescheid der Dienstbehörde vom 15. September 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Dienstanweisung vom 31. Jänner 2006 zu befolgen, abgewiesen.
Mit Bescheid vom gleichen Tage untersagte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer die Ausübung einer näher beschriebenen Nebenbeschäftigung (Spruchpunkt 1.).
Die Spruchpunkte 2. und 3. dieses Bescheides lautete
"2.
Die Verwendung des Beschwerdeführers wird auf die ihm mit Ernennungsdekret vom 20.01.1999 übertragenen Aufgaben des Standesbeamten bzw. des Beamten des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes M beschränkt; dies ab Rechtskraft dieses Bescheides. Eine darüber hinausgehende Verwendung für die Marktgemeinde M (insbesondere im Bereich der 'Allgemeinen Verwaltung - Hauptverwaltung / Gemeindechronik, Veranstaltungswesen und Friedhofsverwaltung') findet ab diesem Zeitpunkt nicht mehr statt.
3.
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 08.05.2006 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Einleitung des Verwendungsänderungsverfahrens und auf Feststellung der Verwendungsänderung als qualifizierte Verwendungsänderung werden abgewiesen."
Den Spruchpunkt 3. begründete die Dienstbehörde damit, dass die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen seien, weil schon mit dem Spruchpunkt 2. dieses Bescheides inhaltlich über die Verwendungsänderung entschieden worden sei.
Gegen beide Bescheide vom 15. September 2006 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2006 wurde der Vorstellung gegen den erstzitierten Bescheid (betreffend die Befolgungspflicht der Dienstanweisung vom 31. Jänner 2006) nicht Folge gegeben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2007 wurde der Vorstellung gegen den zweitzitierten Bescheid der Dienstbehörde vom 15. September 2006 in Ansehung seines Spruchpunktes 2. (Beschränkung der Verwendung) Folge gegeben und dieser Bescheid aufgehoben. Insoweit vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die vorliegende Personalmaßnahme wäre rechtens durch den Bürgermeister in Weisungsform zu verfügen gewesen. Eine Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erlassung dieses Bescheidpunktes habe nicht bestanden.
In Ansehung des ersten Spruchpunktes (Nebenbeschäftigung) wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Über den dritten Spruchpunkt erfolgte in dem genannten Vorstellungsbescheid kein Abspruch.
Der Beschwerdeführer erhob sodann gegen den Vorstellungsbescheid vom 13. Dezember 2006 die zur hg. Zl. 2007/12/0022 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Nur hinsichtlich der Entscheidung betreffend die Nebenbeschäftigung erhob er sodann gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2007 die zur hg. Zl. 2007/12/0037 protokollierte Beschwerde.
Die zuletzt genannte Beschwerde führte zur Aufhebung des allein angefochtenen Abspruches der Vorstellungsbehörde über die Nebenbeschäftigung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom 15. November 2007. Die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid vom 13. Dezember 2006 blieb erfolglos (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0022).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2008 wurde im zweiten Rechtsgang des Vorstellungsverfahrens der Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. September 2006 (Nebenbeschäftigung) aufgehoben und die Rechtssache insoweit an die Gemeinde zurückverwiesen (erster Spruchabsatz). Darüber hinaus wurde die bislang nicht getroffene Vorstellungsentscheidung in Ansehung des Spruchpunktes 3. des Bescheides des Gemeinderates vom 15. September 2006 (Feststellungsanträge i.A. Verwendungsänderung) im abweislichen Sinne nachgeholt.
Begründend führte die belangte Behörde hiezu Folgendes aus (Satzbaufehler im Original):
"Feststellungsbescheide sind Bescheide, mit denen das Bestehen oder Nichtbestehen eines strittigen Rechts(verhältnisses) verbindlich festgestellt wird (zB das Bestehen einer Gewerbeberechtigung, einer Parteistellung, etc.). Abstrakte Rechtsfragen, wie die Frage, ob eine Rechtsvorschrift anwendbar ist oder war, wie sie auszulegen oder ob sie noch in Kraft ist, können nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, sondern sind im Rahmen der Begründung einer Entscheidung zu klären.
Da zu den vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträgen auf Feststellung i.A. Verwendungsänderung die Erlassung eines Feststellungsantrages einerseits im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist und andererseits auch nicht im öffentlichen Interesse (wie zB die Feststellung der Parteistellung) liegt, müsste der Beschwerdeführer bezüglich seiner Anträge ein rechtliches Interesse (nicht nur zB ein wirtschaftliches) an der Feststellung haben, um einen Anspruch auf einen Feststellungsbescheid zu erwerben. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Feststellung ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt, was wiederum nur dann anzunehmen ist, wenn die Feststellung geeignet ist, ein Rechts(verhältnis) für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes zu beseitigen. Die Feststellung stellt auch kein 'notwendiges Mittel' dar, wenn die Rechtsfrage (zumutbar) in einem anderen Verfahren geklärt werden kann ('subsidiärer Rechtsbehelf').
Durch die mit Vorstellungsbescheid vom 17.01.2007 getätigte Aufhebung des 2. Spruchpunktes des Bescheides des Gemeinderates wurde die vom Gemeinderat gefällte Entscheidung zur Verwendungsänderung ua wegen Unzuständigkeit der Behörde beseitigt. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Zulässigkeit der Einleitung eines Verwendungsänderungsverfahrens bzw. darüber, ob die Verwendungsänderung eine qualifizierte ist, kann daher nicht mehr erblickt werden.
Eine Verwendungsänderung welche eine Versetzung im Sinne des § 19 Abs. 3 GBG als die Zuweisung eines anderen Dienstpostens ohne Veränderung eines der drei 'Kernelemente', also innerhalb der selben Verwendungsgruppe, desselben Dienstzweiges und ohne Veränderung der Dienstklasse, ist nach übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Personalmaßnahme durch einen so genannten inneren Verwaltungsakt, welcher als Dienstverfügung oder Weisung zu erfolgen hat, für deren Erlassung der Bürgermeister zuständig ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2002, Zlen. 99/12/0166 und 2000/12/0141). Es wird sohin die Frage der Verwendungsänderung in zumutbaren anderen Verfahren, nämlich einem Verfahren vor dem Bürgermeister als zuständiger Behörde, geklärt werden.
Damit, dass die Gemeindebehörde die Anträge abwies und nicht wegen Unzuständigkeit zurückwies, hat sie den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."
Lediglich gegen den abweislichen Teil des Vorstellungsbescheides vom 4. April 2008 (zweiter Spruchabsatz) richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich u.a. in seinem Recht verletzt, nicht "Feststellungsanträge betreffend Unzulässigkeit der Einleitung des Verwendungsänderungsverfahrens und/oder auf Feststellung der Verwendungsänderung als qualifizierte Verwendungsänderung abgewiesen zu erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Abweisung nicht vorliegen und/oder ein berechtigtes Interesse an den gestellten Anträgen besteht." Er macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheidpunktes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheidpunkt (aus diesen Gründen) aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete gleichfalls eine Gegenschrift, in welcher sie primär die Zurückweisung der Beschwerde "wegen unschlüssigem Beschwerdepunkt", hilfsweise deren Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand der hier angefochtenen Vorstellungsentscheidung war die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Spruchpunkt 3. des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. September 2006 in Rechten verletzt wurde. Nach dem Wortlaut des Spruches dieses Bescheidpunktes wurden hiedurch die Anträge des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2006 abgewiesen, was auf eine meritorische Entscheidung der Dienstbehörde in Ansehung dieser Anträge deuten würde. Freilich ist der Begründung dieses dienstbehördlichen Bescheides unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde annahm, eine Entscheidung über die genannten Anträge erübrige sich im Hinblick auf die in Spruchpunkt 2. vorgenommene bescheidförmige Verwendungsänderung. Die Gemeindebehörde ist daher offenkundig davon ausgegangen, dass ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls mit der unter einem erfolgten bescheidförmig verfügten Personalmaßnahme weggefallen ist. Der Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 15. September 2006 ist daher als Zurückweisung der Feststellungsanträge mangels Rechtsschutzinteresses zu deuten. Bei der spruchgemäß vorgenommenen "Abweisung" handelte es sich nur um ein "Vergreifen im Ausdruck".
Nichts anderes gilt für die Deutung des in der Beschwerde angegebenen Beschwerdepunktes dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer durch Abweisung seiner Vorstellung in seinem Recht auf meritorische Entscheidung über die beiden gestellten Feststellungsanträge bei aufrechtem Feststellungsinteresse verletzt erachtete.
Anders als die mitbeteiligte Marktgemeinde in ihrer Gegenschrift annimmt, hatte die Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2007, Zl. 2007/12/0037, keinen wie immer gearteten Einfluss auf das Fortbestehen einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem im vorgesagten Sinn zu verstehenden Beschwerdepunkt. Dies erhellt schon daraus, dass sich das zitierte Erkenntnis ausschließlich (mittelbar) auf den Spruchpunkt 1. (Nebenbeschäftigung) des Bescheides vom 15. September 2006 bezieht.
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, eine "Einleitung eines Verwendungsänderungsverfahrens" sei im Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9 (im Folgenden: TGBG), nicht vorgesehen. Zum einen stehe mittlerweile fest, dass die belangte Behörde zur Vornahme der in Rede stehenden Verwendungsänderung unzuständig gewesen sei, zum anderen sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides geboten, weil der Beschwerdeführer sonst befürchten müsse, die Dienstbehörde werde jederzeit wieder ein Verwendungsänderungsverfahren "starten". Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer auch die Verletzung rechtlichen Gehörs zur Darlegung seines konkreten Interesses an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Schließlich wird weitwendiges Sachvorbringen erstattet, mit welchem darzutun versucht wird, dass diejenigen Gründe, aus denen die Dienstbehörde die Vornahme der Verwendungsänderung für erforderlich hielt, nicht vorlägen.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0091, mwH). Überdies ist die Erlassung abgesonderter Entscheidungen unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die im Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0129).
Mit dem unter lit. a seiner Anträge vom 8. Mai 2006 gestellten Feststellungsantrag wendete sich der Beschwerdeführer gegen die vom Gemeinderat mit formlosem Schreiben vom 10. April 2006 vorgenommene Einleitung eines (bescheidförmigen) Verwendungsänderungsverfahrens und begehrte die Feststellung, dass diese Verfahrenseinleitung unzulässig sei, solange nicht über seinen Feststellungsantrag vom 15. März 2006 entschieden sei.
Das gemäß § 1 Abs. 1 DVG vorliegendenfalls anwendbare AVG schreibt für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens keinen bestimmten Verfahrensakt vor. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970. In einer solchen Konstellation, in welcher keine Verfahrenseinleitung in Bescheidform vorgesehen ist, kann die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens formlos, sei es durch einen nach außen bekannt gegebenen Akt, sei es durch einen internen Akt der Behörde erfolgen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0096). Ließ aber der Gesetzgeber des gemäß § 1 Abs. 1 DVG vorliegendenfalls anwendbaren AVG mangels konkreter gegenteiliger Anordnungen in Materiengesetzen eine solche formlose Verfahrenseinleitung zu, so folgt daraus, dass er dem Beamten kein subjektives Recht auf Unterbleiben der Einleitung eines dienstrechtlichen Verfahrens einräumt. Damit kommt aber auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Frage, ob ein durch prozessleitende Verfügung eingeleitetes dienstbehördliches Verfahren zu Recht oder zu Unrecht eingeleitet wurde, nicht in Betracht, weil es dem Beamten von vornherein an einem für die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides essenziellen rechtlichen Interesse fehlt.
Die der Sache nach mit dem Spruchpunkt 3. des gemeindebehördlichen Bescheides vom 15. September 2006 vorgenommene Zurückweisung des diesbezüglichen Feststellungsantrages hat den Beschwerdeführer daher nicht in Rechten verletzt, was folglich auch für die Abweisung der dagegen gerichteten Vorstellung durch den angefochtenen Bescheid gilt.
In dem unter lit. b gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2006 begehrte dieser die Feststellung, wonach die beabsichtigte Verwendungsänderung "eine qualifizierte Verwendungsänderung" darstelle, nämlich eine solche, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Der Begründung dieses Antrages ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere klargestellt haben wollte, dass für die beabsichtigte Personalmaßnahme die Bescheidform erforderlich sei.
In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 15. November 2006, Zl. 2006/12/0028, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt hat:
"§ 19 Abs. 3 TGBG regelt die Versetzungen auf dem Boden des Dienstzweigesystems. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnungen sind Versetzungen im Sinn des § 19 Abs. 3 TGBG daher mit Weisung zu verfügen, für deren Erlassung der Bürgermeister zuständig ist. Derartige Versetzungen durch Weisung im Rahmen des Dienstzweiges sind jedoch nur aus Dienstrücksichten zulässig. Das bedeutet, dass sie nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürfen; darüber hinaus darf durch derartige Maßnahmen eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten. Unter Dienstposten im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung ist der im Dienstpostenplan einer Verwaltungseinheit zugeordnete Arbeitsplatz zu verstehen."
Davon ausgehend erweist sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers - wörtlich verstanden - schon deshalb als unzulässig und als zur Vermeidung einer Rechtsgefährdung des Antragstellers ungeeignet, weil das Erfordernis der Bescheidform nach dem TGBG nicht an das Vorliegen einer einer Versetzung gleichzuhaltenden "qualifizierten Verwendungsänderung" im Sinne der Rechtsprechung zu § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes des Bundes 1979, BGBl. Nr. 333, anknüpft, sondern vielmehr unter dem Begriff der Versetzung auch Verwendungsänderungen in Weisungsform zulässt, wenn nur die drei "Kernelemente", also Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse erhalten bleiben. Vor diesem Hintergrund wäre die wörtlich begehrte Feststellung, es liege eine "qualifizierte Verwendungsänderung" vor, sinnlos und die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu dieser Frage daher unzulässig.
Wollte man den Antrag des Beschwerdeführers freilich von seiner Intention her als auf die Feststellung gerichtet ansehen, dass die Vornahme der beabsichtigten Verwendungsänderung der Bescheidform bedürfe, wäre seine Zulässigkeit zunächst schon deshalb zweifelhaft, weil die Dienstbehörde in ihrer Note vom 10. April 2006 ohnedies ankündigte, eine bescheidförmige Personalmaßnahme vornehmen zu wollen. Jedenfalls wäre der Dienstbehörde aber zuzustimmen, dass spätestens mit Erlassung des Spruchpunktes 2. des Bescheides vom 15. September 2006, mit dem die angekündigte bescheidförmige Verwendungsänderung vorgenommen wurde, das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers weggefallen ist, weil die Dienstbehörde damit die Frage der Rechtsform der zu ergreifenden Maßnahme (überdies durchaus im Sinne des Beschwerdeführers) gelöst hat.
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass durch die Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 17. Jänner 2007 der eben erwähnte Spruchpunkt 2. des dienstbehördlichen Bescheides vom 15. September 2006 wiederum aufgehoben wurde. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auffassung vertreten, dass auch einer aufhebenden Entscheidung einer Vorstellungsbehörde analog zu § 42 Abs. 3 VwGG eine ex tunc-Wirkung zukommt (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1997, Zl. 95/05/0145). Es erschiene daher nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheides - ähnlich wie der Verwaltungsgerichtshof - auch die ex tunc-Wirkung ihres Vorstellungsbescheides vom 17. Jänner 2007 zu beachten gehabt hätte und daher - bei Prüfung des mit Vorstellung angefochtenen Spruchpunktes 3. des gemeindebehördlichen Bescheides vom 15. September 2006 - gleichsam rückwirkend davon auszugehen gehabt hätte, dass der zitierte Spruchpunkt 2. des zuletzt genannten dienstbehördlichen Bescheides nicht erlassen worden wäre. Für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers wäre aber auch dadurch nichts gewonnen, weil auf Grund der ex tunc-Wirkung des Vorstellungsbescheides vom 17. Jänner 2007 nicht nur der genannte Spruchpunkt aufgehoben wurde, sondern der mitbeteiligten Marktgemeinde auch die nunmehr gegenteilige Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde rechtskräftig überbunden wurde, wonach die in Rede stehende Personalmaßnahme nicht von der Dienstbehörde in Bescheidform zu verfügen sei, sondern gegebenenfalls vom Dienstvorgesetzten in Weisungsform. Damit bestand aber auch unter Berücksichtigung der Rückwirkung des aufhebenden Teiles des Vorstellungsbescheides vom 17. Jänner 2007 kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Feststellung.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 22. April 2009
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