VwGH 2008/09/0296

VwGH2008/09/029624.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des Ao. Univ.-Prof. Dr. H S in H, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Rektors der Medizinischen Universität X vom 18. August 2008, Zl. S01/2008, betreffend vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
B-VG Art131;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Kosten wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an der Medizinischen Universität X tätig.

Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer an der Durchführung einer näher bezeichneten medizinischen Studie an der Universität X als Co-Prüfarzt und als für weite Teile der Abwicklung der klinischen Studie Verantwortlicher mitgewirkt habe. Als Ergebnis einer im Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vorgenommenen Inspektion seien im dazu erstellten vorläufigen Prüfbericht massive Mängel bei der Durchführung der Studie festgestellt worden, wonach zusammengefasst die Phase III-Studie nicht den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes sowie der "Gute Klinische Praxis" (einem internationalen ethischen und wissenschaftlichen Standard für die Planung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen an Menschen) entsprochen habe. Weiters seien durch die nicht gesetzeskonforme Durchführung der gegenständlichen "experimentellen Therapie" die Patienten mit einer Methode behandelt worden, die noch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft (§ 49 Abs. 1 Ärztegesetz) bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft (§ 12 Abs. 3 Tiroler Krankenanstaltengesetz) entsprechen würde. Überdies stehe der dringende Verdacht des "Wissenschaftsbetruges" im Raum. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die in der Studie Phase III generierten Daten nicht zu der vorgenommenen Publikation geeignet gewesen wären und trage hiefür als Erstautor in besonderem Maße die wissenschaftliche Verantwortung, wodurch das Ansehen der Universität in der Öffentlichkeit stark beschädigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinarkommission im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2008 wurde im Ergebnis eine Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 als nicht gerechtfertigt gesehen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwar ein begründeter Verdacht von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz und gegen das Tiroler Krankenanstaltengesetz bestehe, darin gelegene Dienstpflichtverletzungen jedoch bereits verjährt seien, der Vorwurf des Wissenschaftsbetruges als haltlos erachtet werde, hinsichtlich einer Fehlbehandlung von Patienten die Vorwürfe des Betruges und der fahrlässigen Körperverletzung durch die strafrechtlichen Ermittlungen (noch) nicht hinreichend erhärtet seien sowie, dass es der Suspendierung nicht bedürfe, um den durch die rechtswidrige Durchführung der Phase III-Studie fraglos erwachsenen immensen Imageschaden der Medizinischen Universität zu beheben und außerdem bislang kein Disziplinarverfahren von der Universitätsleitung eingeleitet worden sei.

Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.

Mit Verfügung vom 26. Jänner 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, dass durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat.

Der Beschwerdeführer erhob in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 keine Einwände gegen die Klaglosstellung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 22. Dezember 2008 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde bereits von der zuständigen Disziplinarkommission aus den oben dargelegten nachvollziehbaren Gründen keine Suspendierung nach § 112 Abs. 3 BDG 1979 ausgesprochen, weshalb der Beschwerdeführer auch im hg. Verfahren als obsiegend zu betrachten ist.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer findet darin ebensowenig Deckung wie das im Schriftsatz vom 11. Februar 2009 gestellte zusätzliche Kostenbegehren.

Wien, am 24. März 2009

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