VwGH 2008/09/0095

VwGH2008/09/009516.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des F S in W, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juni 2007, Zl. UVS-07/A/37/1448/2004-100, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit damit die Schuld- und Strafaussprüche zu den Punkten 14.) bis 19.) und 22.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit damit die Strafaussprüche zu den Punkten 1.) bis 13.) und 21.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen, dass heißt insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die Schuldaussprüche zu den Punkten 1.) bis 13.) und 21.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt wurden, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug - nach Verkündung der Berufungsentscheidung am 12. August 2004 - ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als es zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, der S.-Druck GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W. als Arbeitgeberin am 18. Oktober 2001 in W. entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) 21 näher bezeichnete ausländische Arbeitskräfte als Hilfsarbeiter, die Warenproben in Werbefolder eingeklebt hätten, beschäftigt habe, obwohl für diese Personen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer 21 Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen) nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verhängt.

Hingegen wurde das Verwaltungsstrafverfahren wegen der Beschäftigung eines weiteren Ausländern eingestellt.

Gegen diesen Bescheid - nach der Anfechtungserklärung ihrem gesamten Umfang nach, nach dem Inhalt der Ausführungen aber nur gegen den, die Schuld- und Strafaussprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigenden Teil desselben - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Fall gleicht in allen wesentlichen Umständen demjenigen, der dem - einen weiteren Geschäftsführer der S.-Druck GmbH betreffenden - hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2008/09/0094, zu Grunde liegt, wobei in allen Fällen die gleiche Rechtsanwälte GmbH als Vertreterin der Beschwerdeführer eingeschritten ist. Es wird deshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Im Übrigen konnte sich der Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine interne Aufgabenteilung von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht entlasten, zumal eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG weder behauptet wurde noch sich dafür Anhaltspunkte aus den Verwaltungsakten ergaben.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Gründen im Umfang der Bestätigung der Schuld- und Strafaussprüche zu den Punkten 14.) bis 19.) und 22.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG sowie im Umfang der Bestätigung der Strafaussprüche zu den Punkten 1.) bis 13.) und 21.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 16. September 2009

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