VwGH 2008/08/0275

VwGH2008/08/027521.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Anträge des Dkfm. P in K, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Wiener Gasse 10/1/16, auf 1. Berichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0182- 7, sowie 2. Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Juli 2008, Zl. 14-SV-3126/1/2008, betreffend Beitragsnachzahlung in der Kranken-Pensionsversicherung nach dem GSVG, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
GO VwGH 1965 Art14 Abs6;
GO VwGH 1965 Art14 Abs7;
VwGG §43 Abs7;
VwGG §46 Abs1;
ABGB §1332;
GO VwGH 1965 Art14 Abs6;
GO VwGH 1965 Art14 Abs7;
VwGG §43 Abs7;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

  1. 1. Der Antrag der Berichtigung wird zurückgewiesen.
  2. 2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem oben genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Juli 2008 war der Beschwerdeführer zur Beitragsnachzahlung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Mai 1998 in der Höhe von EUR 28.944,26 samt Verzugszinsen sowie Nebengebühren verpflichtet worden.

Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller die von ihm persönlich verfasste und mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbundene, zur hg. Zl. 2008/08/0182 protokollierte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe und der mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten erfolgten Bestellung des Antragstellervertreters zum Verfahrenshelfer wurde dieser mit hg. Verfügung vom 8. September 2008, Zl. 2008/08/0182- 3, aufgefordert, die Beschwerde hinsichtlich aufgezeigter Form- und Inhaltsmängel zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung unter Anschluss der zurückgestellten (Original) Beschwerde samt deren Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) vorzulegen.

Mit hg., dem Antragsteller am 16. Dezember 2008 zugegangenen Beschluss vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0182-7, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. Juli 2008 wegen nicht vollständiger Mängelbehebung gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass weder die zurückgestellte (unverbesserte) Urbeschwerde noch eine Ausfertigung oder Kopie des anzufechtenden Bescheides vorgelegt worden seien.

2. Mit am 29. Dezember 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Antragsteller einen "Berichtigungsantrag" mit dem Begehren, den hg. Beschluss vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0182-7, "insofern zu berichtigen, als der Beschluss ... aufgehoben und über die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG den gestellten Anträgen entsprechend entschieden werde". Dazu brachte er im Wesentlichen vor, den Mängelbehebungsauftrag vom 8. September 2008 vollständig erfüllt zu haben, zumal sich unter den zu übermittelnden Schriftstücken und Beilagen "neben der verbesserten Beschwerde" samt Durchschriften auch die "Urbeschwerde" des Antragstellers, die in einem Elaborat in Mappenform abgepackt gewesen sei und auch den bekämpften Bescheid enthalten habe, befunden habe und das "Originalelaborat" nicht mehr im Handakt des Verfahrenshelfers vorhanden sei. Darüber hinaus stellte er "aus Gründen prozessualer Vorsicht" auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Mängelbehebung und begründete ihn auszugsweise wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"...Wenn man davon ausgehen sollte, dass beim Verwaltungsgerichtshof die nunmehr in Fotokopie beiliegende Ausfertigung einer Urschrift der vom Beschwerdeführer selbst erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde samt bekämpftem Bescheid und samt Schriftsatzwechsel tatsächlich nicht eingelangt sein sollte, ist zwingend davon auszugehen, dass die Sekretärin des Verfahrenshelfers des Beschwerdeführers dieses Elaborat des Beschwerdeführers irrtümlich nicht in das Briefkuvert, welches an den Verwaltungsgerichtshof mitsamt der Verbesserungsschrift gesendet worden ist, sondern versehentlich in ein anderes Kuvert eingelegt hat; dies, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Sekretärin, Frau H. T., bei der Fertigstellung des an den Verwaltungsgerichtshof zu übersendenden Postpaketes die einzelnen an den Verwaltungsgerichtshof zu übermittelnden Schriftstücke und Beilagen zunächst auf das an den Verwaltungsgerichtshof zu sendende Kouvert gelegt und dann die laut Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 8.9.2008 erwähnten Punkte abgestrichen haben, um sicher zu gehen, dass alle Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofer vollständig erfüllt wurden. ..."

Im Weiteren brachte er zusammengefasst vor, dass es sich beim irrtümlichen Einlegen der ursprünglichen Beschwerde samt Bescheid in ein falsches Briefkuvert durch die genannte Sekretärin um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis handeln würde, wobei das Fehlverhalten der Sekretärin höchstens als minderer Grad des Versehens zu werten sei, weil diese bereits seit 20 Jahren bei der Rechtsanwaltskanzlei des Verfahrenshelfers beschäftigt und ihr ein solcher Fehler noch niemals vorher unterlaufen sei. Dazu legte er gleichzeitig die ursprüngliche Beschwerdeschrift in Kopie und eine vom Antragsteller neuerlich angefertigte "Beschwerdemappe" vor.

3. Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG iVm Art. 14 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, können Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einem jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Selbst wenn der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt zutreffen würde, lägen die Voraussetzungen für eine Berichtigung daher nicht vor, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist.

4. Der darüber hinaus gestellte Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als unbegründet:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 28. April 1994, Zl. 94/16/0066).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten des Vertreters, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Vertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er bzw. sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 27. Februar 1996, Zlen. 95/08/0309, 0314).

Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zlen. 95/08/0259, 96/08/0031).

Im konkreten Fall behauptet der Antragsteller, dass sein Rechtsvertreter gemeinsam mit dessen Sekretärin die einzelnen an den Verwaltungsgerichtshof zu übermittelnden Schriftstücke und Beilagen zunächst auf das an den Verwaltungsgerichtshof zu sendende Kuvert gelegt und dann die im Mängelbehebungsauftrag erwähnten Punkte abgestrichen zu haben, um sicher zu gehen, dass alle hg. Anforderungen vollständig erfüllt würden. Den Umstand des Fehlens der aufgezeigten Unterlagen erklärt er mit einem anschließenden Kuvertierungsfehler der Sekretärin.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ergänzende Schriftsatz nach der Aktenlage (entgegen der Aufforderung nicht bloß in vierfacher sondern) in sechsfacher Ausfertigung vorgelegt wurde, muss in Ermangelung anderer Erklärungen davon ausgegangen werden, dass sich die beiden "Überstücke" (bei denen es sich also nicht um die Urschrift der Beschwerde und den angefochtenen Bescheid gehandelt hat, was dem Rechtsanwalt bei der behaupteten Kontrolle hätte auffallen müssen) bereits in dem Konvolut, welches der Rechtsanwalt vor der Kuvertierung selbst einer Prüfung unterzogen hat, befunden haben; eine fehlerhafte Zusammensetzung des an den Verwaltungsgerichtshof zu übermittelnden Konvolutes lag somit bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst bei der späteren Kuvertierung durch die Sekretärin vor. Angesichts dessen kann damit schon bei Betrachtung des Verhaltens des Rechtsanwaltes, welches sich der Antragsteller zurechnen lassen muss, von einem Versehen minderen Grades nicht die Rede sein, sodass es auf die anschließende Vorgangsweise der Sekretärin nicht ankommt.

Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher ebenso nicht stattgegeben werden.

Wien, am 21. Jänner 2009

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