VwGH 2008/06/0199

VwGH2008/06/019915.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei X in Y, vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Wernersdorf, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Beseitigung gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Gemeinde Wernersdorf hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.225,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Da die belangte Behörde trotz entsprechender Aufforderung die Verwaltungsakten nicht vorgelegt hat und sie auch auf die Säumnisfolgen gemäß § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen wurde, ist im vorliegenden Fall auf Grund der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde hat der Vertreter der Beschwerdeführerin mit der am 30. Oktober 2007 bei der Gemeinde Wernersdorf eingebrachten Eingabe beantragt, dass gegenüber der H.L. GmbH ein Beseitigungsauftrag in Bezug auf die Werkshalle auf dem Grundstück Nr. 16, KG. W., erlassen werde. Nachdem der Bürgermeister darüber nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, hat die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter einen Devolutionsantrag am 16. April 2008 bei der Gemeinde eingebracht und beantragt, dass der Gemeinderat über den Antrag der Beschwerdeführerin entscheiden möge. Auch der Gemeinderat hat über diesen Antrag innerhalb der in § 27 Abs. 1 VwGG vorgesehenen Frist nicht entschieden.

In ihrer am 27. Oktober 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen und den beantragten Beseitigungsauftrag erlassen möge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Verfügung vom 10. November 2008 die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 17. November 2008 zugestellt. Es wurde auf die Säumnisfolgen gemäß § 38 Abs. 2 VwGG hingewiesen, wenn fristgerecht keine Aktenvorlage erfolge.

Nach Verstreichen dieser Frist ohne Reaktion der belangten Behörde forderte der Verwaltungsgerichtshof sie mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 (der belangten Behörde zugestellt am 25. Februar 2009) neuerlich auf, innerhalb einer Frist von 4 Wochen den versäumten Bescheid, sofern er erlassen worden sei, vorzulegen oder die Verwaltungsakten zu übersenden. Auf die Säumnisfolgen gemäß § 38 Abs. 2 VwGG wurde neuerlich hingewiesen. Die belangte Behörde legte weder die Akten vor noch nahm sie sonst zu der vorliegenden Beschwerde Stellung.

Der Bürgermeister der Gemeinde Wernersdorf hat mit Bescheid vom 23. März 2009, Zl. 153-0/W57/2009, gegenüber der H.L. GmbH von Amts wegen einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG für die auf dem Grundstück Nr. 16, KG. W., befindlichen 12 Trockenkammern in einem Ausmaß von ca. 78 m x 10 m erlassen. Der Beschwerdevertreter hat eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und erklärt, er erachte sich damit als "klaglos gestellt" und beantrage Schriftsatzaufwand gemäß § 56 zweiter Satz VwGG.

Mit dem angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wernersdorf vom 23. März 2009 ist im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin, wenn auch von Amts wegen, ein entsprechender Beseitigungsauftrag an die H.L. GmbH ergangen. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch selbst in dem geltend gemachten Recht auf Entscheidung über seinen Antrag nicht mehr als verletzt. Maßgebliches Ziel der vorliegenden Säumnisbeschwerde war es, dass der Verwaltungsgerichtshof einen entsprechenden Beseitigungsauftrag erlasse. Diesem Ziel entspricht auch der von Amts wegen erlassene Beseitigungsauftrag. Im vorliegenden Fall liegt keine formelle Klaglosstellung der Beschwerdeführerin vor, da keine formelle Beendigung der Säumnis durch die Erlassung des versäumten Bescheides (allenfalls auch von der unzuständigen Behörde; vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030, und vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0156) vorliegt. Es liegt vielmehr ein Fall einer sonstigen Gegenstandslosigkeit auf Grund des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an der Beschwerde vor (vgl. den angeführten hg. Beschluss vom 14. Mai 2004). § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Das Verfahren war daher nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des konkreten Kostenbegehrens auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen und darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, wenn die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war im Zeitpunkt der Einbringung zulässig und hatte die belangte Behörde nicht binnen 6 Monaten nach Einlangen des Devolutionsantrages über den verfahrensgegenständlichen Antrag entschieden. Die Beschwerdeführerin hätte im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren somit obsiegt. Es war die belangte Behörde daher gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 VwGG, insbesondere gemäß § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG, zum Kostenersatz zu verpflichten (vgl. den angeführten hg. Beschluss vom 14. Mai 2004).

Wien, am 15. September 2009

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