Normen
AVG §57 Abs1;
StGB §10;
StGB §125;
StGB §43 Abs1;
StPO §259 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §43 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8;
AVG §57 Abs1;
StGB §10;
StGB §125;
StGB §43 Abs1;
StPO §259 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §43 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z3;
WaffG 1996 §8;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Begründend wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Bezirkshauptmannschaft Melk (die Erstbehörde) habe gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 14. April 2008 ein Waffenverbot erlassen, weil dieser am 10. August 2007 gegen 17.30 Uhr mit einem Kleinkalibergewehr in seinem Vierkanthof auf einen Hund geschossen hätte. Der Hund wäre schwer verletzt aus dem Hof des Beschwerdeführers gelaufen und ca 20 Meter entfernt liegen geblieben. Die Erstbehörde habe das Verhalten des Beschwerdeführers als leichtfertige und missbräuchliche Verwendung iSd WaffG eingestuft und sei zur Prognoseentscheidung gekommen, es wäre künftig nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwenden und dadurch eine Gefahr für die im § 12 Abs 1 leg cit angeführten Schutzgüter darstellen würde.
Der gegen den Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion Mank an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Melk am 15. August 2007 erstatteten Strafanzeige sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf den Hund geschossen habe, weil dieser angeblich seine Gänse bis in seinen Hof verfolgt habe. Der Hund habe einen Lungendurchschuss erlitten und sei schwer verletzt liegen geblieben. Der Beschwerdeführer sei zwar in Richtung des verletzten Hundes gegangen, habe es jedoch unterlassen, für eine Weiterversorgung des Tieres zu sorgen, weil sich bereits die Hundebesitzerin genähert habe. Der Beschwerdeführer hätte die Absicht gehabt, den Hund zu töten, weil in der Vergangenheit bereits mehrmals Kleintiere von unbeaufsichtigten Hunden getötet worden wären. Durch die Schussverletzung wären dem Hund unnötige Qualen zugefügt worden.
Daraufhin habe die Erstbehörde am 18. Oktober 2007 gegen den Beschwerdeführer im Wege eines Mandatsbescheids (§ 57 Abs 1 AVG) ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG erlassen. Insbesondere sei ausgesprochen worden, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Waffenverbots (hier mit der Zustellung) sichergestellte Waffen und Munition als verfallen sowie waffenrechtliche Urkunden als entzogen gelten würden.
Am 24. Oktober 2007, um 8.45 Uhr, sei dieser Bescheid dem Beschwerdeführer durch Beamte der Polizeiinspektion Mank an seiner Wohnadresse zugestellt worden. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer die Herausgabe der Waffen und der Dokumente verweigert. Er habe den Beamten gegenüber angegeben, die Faustfeuerwaffen in einem Safe an einem anderen Ort samt Waffenbesitzkarte verwahrt zu haben. Die Herausgabe des Kleinkalibergewehrs habe er mit der Begründung verweigert, dass er dieses zur Selbstverteidigung benötigen würde.
Am 6. November 2007, um 8.40 Uhr, sei der Beschwerdeführers zur genannten Polizeiinspektion gekommen und habe vier Faustfeuerwaffen und eine Langwaffe abgegeben. Seine fünfte Faustfeuerwaffe (eine Pistole Star, Kaliber .22) und seine Waffenbesitzkarte habe er jedoch nicht abgegeben. Gegenüber den Beamten habe er den Verwahrungsort dieser Waffe sowie der Waffenbesitzkarte verschwiegen. Bei der anschließenden, über richterlichen Auftrag durchgeführten Hausdurchsuchung hätten die Waffe und die Waffenbesitzkarte nicht aufgefunden werden können. Sehr wohl seien jedoch 40 Stück Patronen des Kalibers .22 sichergestellt worden. Seit der rechtskräftigen Zustellung des Mandatsbescheids am 24. Oktober 2007 hätte der Beschwerdeführer weder Waffen noch Munition in seinem Besitz haben dürfen. Dieses Verhalten stelle ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG dar. Erst am 9. April 2008, im Zuge einer Gerichtsverhandlung, habe der Beschwerdeführer an Ort und Stelle die inkriminierte Waffe und die Waffenbesitzkarte herausgegeben.
In seiner auf Aufforderung erfolgten Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde vom 14. Juli 2008 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass zahlreiche Tiere von fremden Hunden gerissen worden wären, dass er abgelegen wohnen würde und gelegentlich dubiose Gestalten in der Gegend herumstreunen würden. Daher hätte er seine Waffen nicht sofort abgegeben und diese auch nicht abgeben können. Er hätte die besagte Pistole sowie das "Flobertgewehr" nicht abgegeben, weil er sonst schutzlos wäre und von der Polizei kein Schutz zu erwarten wäre.
§ 12 WaffG sei eine klare und eindeutige Norm. Wenn die Behörde den Waffenverbotsbescheid rechtskräftig zugestellt habe, dann habe der Betreffende ohne Wenn und Aber die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition herauszugeben. Dies werde auch dadurch dokumentiert, dass eine Zuwiderhandlung gegen diese Norm vom Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht sei. Der Beschwerdeführer sei über einen langen Zeitraum (vom 24. Oktober 2007 bis zum 9. April 2008) in der strafbaren Handlung iSd § 50 WaffG verharrt und habe sich bewusst und gewollt über die geltenden waffenrechtlichen Vorschriften hinweggesetzt. Seiner Begründung für das Verharren in der strafbaren Handlung komme dabei kein Gewicht zu, weil es geradezu absurd wäre, wenn die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden diesbezüglich irgendwelche Begründungen (außerhalb der angeführten Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe) gelten lassen würden. Dies würde nämlich zu anarchischen Zuständen führen und das Faustrecht würde regieren. Entgegen dem Beschwerdeführer sei die belangte Behörde sehr wohl berechtigt, das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorfall am 10. August 2007 in ihre Beurteilung nach § 12 WaffG einfließen zu lassen.
Zum Vorfall vom 10. August 2007 sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach gesehen hätte, wie
ein Border Collie sein Geflügel gehetzt hätte und dieses offenbar
hätte reißen wollen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er
sich mit Hunden für die Schafehaltung gut auskennen würde. Demnach
hätte er wissen müssen, dass ein Border Collie seinem Wesen nach
in der Regel bestrebt sei, andere Tiere zusammenzutreiben, jedoch
würden Border Collies in der Regel keine Tiere reißen, wie dies
zum Beispiel Deutsche Schäferhunde machen würden
(Internetrecherche vom 20. Juni 2008, "Border Collie" im
Naturlexikon). Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer "ob der Tatsache, dass (ihm) ... in der
Vergangenheit bereits mehrmals Geflügel, vermutlich von frei
herumlaufenden Hunden, getötet worden" sei, "nicht als
eigenständigen Sachverhalt betrachtet ... und einfach auf den Hund
geschossen" habe. Laut seinen eigenen Angaben habe der Hund nicht zugebissen und das Geflügel lediglich getrieben. Offenbar habe hier eine Überreaktion des Beschwerdeführers stattgefunden.
Da der Beschwerdeführer nicht behaupte, dass gerade dieser Hund bereits in der Vergangenheit Geflügel des Beschwerdeführers gerissen hätte, seien die Vorfälle in der Vergangenheit, so bedauerlich diese auch sein mögen, für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes irrelevant. Dasselbe gelte für die vom ihm ins Treffen geführten Vorfälle, die seinem Nachbarn zugestoßen wären, da kein einziger Hinweis dafür zu finden sei, dass diese Vorfälle mit dem angeschossenen Border Collie im Zusammenhang zu bringen seien.
Auch der vom Beschwerdeführer angeführten Notstandslage könne kein Glauben geschenkt werden, wie dies im Übrigen auch das Gericht nicht getan habe. Der Beschwerdeführer gebe in seiner Stellungnahme selbst an, dass er vom Bezirksgericht Melk zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei.
Border Collies seien ihrem Wesen nach weder als Schutzhunde noch als Jagdhunde geeignet (eigenes Wissen des Bescheidverfassers als Hundeführer und Funktionär im Österreichischen Gebrauchshundesportverband) und demnach in aller Regel auch nicht schussfest. Demnach hätte es genügt, wenn der Beschwerdeführer einen Schuss in die Luft abgegeben hätte, um den Hund zu vertreiben. Dies habe er aber nicht einmal probiert. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2007 eine Schusswaffe, nämlich sein Kleinkalibergewehr, missbräuchlich verwendet und dadurch einen Schaden am Eigentum der Hundeeigentümerin herbeigeführt habe.
Die Umstände, dass der Beschwerdeführer seine Schusswaffe missbräuchlich verwendet und sich danach über einen langen Zeitraum über die Bestimmungen des WaffG hinweggesetzt habe, ließen die Prognoseentscheidung zu, es sei auch in Zukunft nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Waffen und Munition missbräuchlich verwenden und dadurch eine Gefahr für die im § 12 Abs 1 WaffG angeführten Rechtsgüter darstellen könnte. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführers dazu neige, Waffen missbräuchlich zu verwenden und dadurch eine Gefahr für die im § 12 Abs 1 WaffG angeführten Rechtsgüter darstelle. Auch wenn nur ein Rechtsgut (hier: fremdes Vermögen) betroffen sei, sei der Tatbestand des § 12 Abs 1 leg cit erfüllt. Es liege nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Personen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Kontrolle über sich selbst verlören, eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten sei. Es genüge bereits, wenn konkrete Umstände vorlägen, die die Besorgnis erweckten, dass von einer Waffe ein die Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen sei nicht Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbots; habe eine solche bereits in der Vergangenheit, wie im Fall des Beschwerdeführers, stattgefunden, so wäre die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein missbräuchlicher Gebrauch iSd § 12 WaffG gemacht werden könnte, aber wesentlich verstärkt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
4.1. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, er sei am 15. Dezember 2008 vom Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht betreffend den Vorfall vom 10. August 2007 vom Vorwurf der vorsätzlichen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, weil er den besagten Hund angeschossen hätte, rechtskräftig wegen rechtfertigenden Notstands freigesprochen worden. Die Verurteilung wegen des Vergehens gemäß § 50 Abs 1 Z 3 WaffG durch das Bezirksgericht Melk sei aufrecht geblieben, weil er sich für dieses Vergehen bereits in der Hauptverhandlung am 9. April 2008 für schuldig bekannt hätte. Das Strafausmaß sei aber von drei Monaten auf sechs Wochen Freiheitsstrafe herabgesetzt worden, wobei vom Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren abgesehen worden sei.
4.2. In ihrer Stellungnahme vom 15. Jänner 2009 bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer vom besagten Vorwurf freigesprochen worden sei und lediglich der Schuldspruch nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG samt dem vom Beschwerdeführer angegebenen Strafausspruch verblieben sei, und zitierte dazu auch eine Passage aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils.
4.3. Aus dem (vom Beschwerdeführer vorgelegten) Urteil des Landesgerichts St. Pölten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 10. August 2007 an einer näher bezeichneten Adresse in M dadurch, dass er auf den in seinem Anwesen befindlichen Hund einer näher bezeichneten Eigentümerin, eine zweijährige Bodercolliehündin, mit einem Kleinkalibergewehr schoss und dieser einen Lungendurchschuss davontrug, eine fremde bewegliche Sache beschädigt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.
In den Entscheidungsgründen des Urteils wird dazu insbesondere Folgendes festgehalten:
"Mit seinen Ausführungen zum entschuldigenden Notstand im Sinn des § 10 StGB ist der Rechtsmittelwerber (der Beschwerdeführer) auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach das Verhalten des Rechtsmittelwerbers gerechtfertigt war.
.....
Der rechtfertigende Notstand gestattet als Notrecht die Opferung geringwertiger Rechtsgüter zur Rettung höherwertiger fremder Rechtsgüter. ...
.....
... Zur Güter- und Interessenabwägung ist prinzipiell
auszuführen, dass die notstandsrechtlich geforderte
Höherwertigkeit des bewahrten Rechtsgutes eindeutig und zweifellos
vorliegen müsse. ... Eine Ausnahme besteht allerdings bei der
Sachwehr und beim Verteidigungsnotstand:
.....
Unter Berücksichtigung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes, wonach der Angeklagte (der Beschwerdeführer) gesundheitlich massiv beeinträchtigt ist und der Nachteil für seine Gänse durch die Bordercolliehündin unmittelbar drohte, es sich im Hinblick auf sein geringes Einkommen und seine Lebenssituation für ihn auch um einen bedeutsamen Nachteil gehandelt hat und sein Individualrechtsgut Vermögen bedroht wurde, war der Nachteil des Reissens seiner Gänse ... durch nichts anderes als durch das eingesetzte Mittel des Schusses auf die Bordercolliehündin abwendbar. Die Rettungshandlung war sohin ein angemessenes Mittel der Gefahrenabwehr.
.....
In der hier vorliegenden Sonderkonstellation, die in der Literatur als Verteidigungsnotstand behandelt wird, kann ausnahmsweise das höherwertige Rechtsgut 'Hund' gegenüber dem niederwertigen Rechtsgut 'Gänse' geopfert werden, da die Interessensabwägung um den Zurechnungsgesichtspunkt angereichert wird, dass nämlich die einzige Gefahrenquelle für die 'billigeren' Gänse der 'teurere' Hund war.
Da das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung dessen Ausnahmefall nicht erörtert hat, war die rechtliche Frage der Beurteilung, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt verfehlt, weshalb in amtswegiger Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrunds vom Berufungsgericht in der Sache selbst erkannt wurde und auf Grund dieser Rechtslage in diesem Punkt auf Freispruch zu erkennen war."
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 12 Abs 1 WaffG lautet:
"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom 25. März 2009, Zl 2007/03/0186, mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegen stünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen.
Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterial ein Verbot rechtfertigen kann, ist gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2001/20/0213, zu verweisen. Die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes unter Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots.
2. Im angefochtenen Bescheid wird die Prognoseentscheidung, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen eine Gefahr für die im § 12 Abs 1 WaffG angeführten Rechtsgüter gefährden, zusammengefasst darauf gestützt, dass dieser am 10. August 2007 eine Schusswaffe (sein Kleinkalibergewehr) missbräuchlich verwendet habe, indem er (offenbar in Überreaktion) auf einen Hund geschossen habe, und dass er ferner seit rechtskräftiger Zustellung des Mandatsbescheids weder Waffen noch Munition in seinem Besitz hätte haben dürfen, wobei er in diesem strafbaren Verhalten über einen langen Zeitraum verharrt sei.
3.1. Angesichts des in I.4. genannten Urteils des Landesgerichtes St. Pölten steht fest, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der vorsätzlichen Sachbeschädigung nach § 125 StGB wegen des Vorfalls am 10. August 2007 rechtskräftig freigesprochen wurde, weil sein Verhalten durch Verteidigungsnotstand gerechtfertigt war. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde den besagten Vorfall zutreffend beurteilt hat, wenn sie - unter Hinweis auf die Entscheidung des Erstgerichts - verneinte, dass für den Beschwerdeführer eine Notstandssituation gegeben gewesen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei diesem Vorfall vermag daher die von der belangten Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG getroffene Beurteilung nicht zu stützen. Entgegen der Behörde hat der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall weder die Kontrolle über sich verloren noch hat er seine Waffe mißbräuchlich verwendet.
3.2. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte unbefugte Besitz von Waffen und Munition nach der Zustellung des Waffenverbots vom 24. Oktober 2007 vermag nach der dargestellten Rechtslage ein Waffenverbot nicht losgelöst von der Art des Verstoßes gegen das WaffG und von den Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen. Nach den insofern unstrittigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Großteil seiner Waffen zwölf Tage nach der Zustellung des Mandatsbescheids (nämlich vier Faustfeuerwaffen und eine Langwaffe) bei der in Rede stehenden Polizeiinspektion abgegeben und die fünfte Faustfeuerwaffe sowie die Waffenbesitzkarte erst im Zug der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Melk Anfang April 2008 herausgegeben. Wenn auch die Verweigerung der Herausgabe von Waffen trotz Erlassung eines Waffenverbots für sich genommen als beachtlicher Verstoß gegen das WaffG einzustufen ist, ist der vorliegende Fall aber dadurch besonders charakterisiert, dass sich das dem Mandatsbescheid zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers im strafgerichtlichen Verfahren als durch "Verteidigungsnotstand" gedeckt herausstellte, was zu einem Freispruch des Beschwerdeführers bezüglich dieses Verhaltens führte. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand der zögerlichen Herausgabe des Großteils der Waffen sowie die erst in der Gerichtsverhandlung im April 2008 erfolgte Herausgabe der zurückbehaltenen Waffe bzw waffenrechtlichen Urkunde für sich genommen die Erlassung eines Waffenverbots - die Frage der Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG war hier nicht zu prüfen - nicht zu rechtfertigen.
4. Da somit der Auffassung der belangten Behörde, der von ihr festgestellte Sachverhalt sei eine ausreichende Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots, nicht gefolgt werden kann, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordung 2008, BGBl II Nr 455. Der durch die Verordnung pauschalierte festgesetzte Schriftsatzaufwand deckt die anfallende Umsatzsteuer, sodass das auf deren Ersatz gerichtet Begehren abzuweisen war.
Wien, am 29. Oktober 2009
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